Worum es geht
Wer für einige Jahre in die Schweiz entsandt wird, zahlt oft doppelt: Die Wohnung im Ausland läuft weiter, dazu kommt eine zweite hier. Das Steuerrecht kennt dafür einen eigenen Abzug – die besonderen Berufskosten von Expatriates. Wie er grundsätzlich funktioniert, haben wir im Grundlagenbeitrag erklärt. Hier geht es um den Kanton Zug.
Wer als Expatriate gilt
Bevor die kantonale Ebene überhaupt eine Rolle spielt, muss die Grundvoraussetzung erfüllt sein. Art. 1 Abs. 1 ExpaV erfasst zwei Personengruppen: leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Nicht jede Person, die befristet in die Schweiz kommt, erfüllt das.
Was «vorübergehend» bedeutet, sagt Art. 1 Abs. 2 ExpaV: eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Und nach Art. 1 Abs. 3 ExpaV fällt die Abziehbarkeit in jedem Fall dahin, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird – auch wenn die fünf Jahre noch nicht ausgeschöpft sind.
Die Rechtsgrundlage im Kanton Zug
Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist § 25 Abs. 1 lit. c StG massgebend – die Norm zu den übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten. Die besonderen Berufskosten von Expatriates werden durch die Expatriates-Verordnung des Bundes konkretisiert, die unmittelbar für die direkte Bundessteuer gilt.
Zug publiziert die eigene Praxis: Steuerbuch Zug, Abschnitt 16.8 zu den besonderen Berufskosten von Expatriates (laufend nachgeführt). Damit lässt sich vorab nachlesen, wie der Kanton den Abzug prüft.
Wie Zug den Abzug handhabt
Zug behandelt das Thema im Steuerbuch mit eigenen Abschnitten für Expatriates mit Wohnsitz in der Schweiz und solche mit Wohnsitz im Ausland – und, was selten ist, mit einem eigenen Abschnitt zur Angemessenheit der Wohnkosten.
Zug arbeitet mit Richtwerten für die Miete
Das ist die Besonderheit, die Zug von den meisten anderen Kantonen unterscheidet: Als angemessene Wohnkosten gelten grundsätzlich die tatsächlich in der Schweiz bezahlten Mietkosten. Eine Miete, die der Stellung, den Lohnverhältnissen und der familiären Situation nicht angepasst ist – also zu luxuriös –, kann gekürzt werden. Als Richtlinie nennt das Steuerbuch dazu Ansätze, gestaffelt nach Nettolohn II und Zivilstand, ab der Steuerperiode 2009 und verstanden als Jahresmiete inklusive Nebenkosten:
- Nettolohn II bis 250'000 Franken: 30'000 Franken alleinstehend, 42'000 Franken verheiratet
- 250'001 bis 500'000 Franken: 42'000 beziehungsweise 54'000 Franken
- 500'001 bis 1'000'000 Franken: 54'000 beziehungsweise 66'000 Franken
- ab 1'000'001 Franken: 66'000 beziehungsweise 78'000 Franken
Zwei Dinge muss man dabei auseinanderhalten. Die Richtwerte sind Angemessenheitsgrenzen und inklusive Nebenkosten formuliert – für den Abzug selbst zählt dagegen der Nettomietzins, Wohnnebenkosten sind nach Art. 3 lit. b ExpaV ausgeschlossen. Und die Grenze hängt am Lohn: Bei einem Nettolohn II von 240'000 Franken liegt eine Bruttomiete von 4'000 Franken pro Monat mit 48'000 Franken im Jahr deutlich über dem Richtwert von 30'000 Franken.
Beispiel: Zuzug mitten im Jahr
Ein IT-Spezialist zieht am 1. April nach Zug und mietet für 3’600 Franken netto plus 240 Franken Nebenkosten. Die Steuerpflicht besteht damit für neun Monate. Betrachtet werden hier nur die Wohnkosten – Umzugs- und Reisekosten kämen bei der effektiven Variante hinzu.
- Effektive Wohnkosten: 3’600 × 9 Monate = 32’400 Franken
- Pauschale: 1’500 × 9 = 13’500 Franken, für Wohnen, Umzug und Reise zusammen
- Satzbestimmung: bei unterjähriger Steuerpflicht gesondert zu prüfen
Bei einer unterjährigen Steuerpflicht ist zusätzlich zu prüfen, in welchem Umfang der Abzug für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen ist.
Worauf du in Zug besonders achten solltest
Zug zieht viele Konzernfunktionen an, entsprechend häufig sind Entsendungen. Wer eine Wohnung über dem Richtwert mietet, sollte die Angemessenheit begründen können – etwa mit der Marktlage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Unabhängig vom Kanton sind es fast immer dieselben Punkte, die den Abzug kosten: die Bruttomiete statt des Nettomietzinses deklariert, die falsche Bestimmung der Verordnung zitiert, bei Zuzug oder Wegzug mitten im Jahr die Satzbestimmung übersehen, oder die Wohnung im Ausland nicht dokumentiert. Die Details dazu stehen im Grundlagenbeitrag, und was für Reise- und Umzugskosten gilt, im Beitrag dazu.
Wer die Kosten getragen hat, ist entscheidend
Entscheidend ist, wer die Kosten wirtschaftlich trägt und wie eine allfällige Arbeitgebervergütung steuerlich behandelt wird. Eine effektive Rückerstattung gegen Belege schliesst einen zusätzlichen Abzug grundsätzlich aus. Bei einer pauschalen Vergütung, die im Lohnausweis zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet wird, bleibt ein Abzug dagegen möglich.
Jeder Fall ist anders – das Potenzial ist es meistens nicht
Ob und in welcher Höhe du abziehen kannst, hängt an deiner Situation: an der Ausgestaltung der Entsendung, am Arbeitsvertrag, an der Wohnsituation im Ausland und daran, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Dieser Beitrag beschreibt die Grundsätze und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung. Was sich verallgemeinern lässt: Bei befristeten Entsendungen bleibt regelmässig Potenzial liegen – ein zweiter Blick lohnt sich fast immer.