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Befristet in die Schweiz entsandt: welche Wohnkosten du wirklich abziehen kannst

Zwei Wohnungen, ein Einkommen

Wer für ein paar Jahre in die Schweiz entsandt wird, zahlt oft doppelt: Die Wohnung im Heimatland läuft weiter, dazu kommt eine zweite in der Schweiz. Das ist keine private Komfortentscheidung, sondern die Folge einer befristeten beruflichen Situation – und genau dafür kennt das Steuerrecht einen eigenen Abzug.

Geregelt ist er in der Expatriates-Verordnung (ExpaV), einer Verordnung zur direkten Bundessteuer. Sie ist knapp und präzise. In der Praxis wird sie trotzdem unterschiedlich angewendet – und daran scheitert der Abzug häufiger als an den Voraussetzungen selbst.

Wer den Abzug beanspruchen kann

Der Abzug steht nicht jeder Person offen, die aus dem Ausland zuzieht. Art. 1 ExpaV verlangt drei Dinge:

  • eine leitende Funktion oder eine besondere berufliche Qualifikation als Spezialistin oder Spezialist,
  • eine Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber,
  • eine von vornherein befristete Tätigkeit von höchstens fünf Jahren.

Wird die befristete Anstellung in eine dauernde umgewandelt, endet die Abzugsmöglichkeit. Wer schlicht in die Schweiz zieht und hier eine Stelle antritt, fällt nicht darunter.

Was «Entsendung» genau bedeutet

Das ist der Begriff, an dem sich am häufigsten entscheidet, ob jemand überhaupt in den Anwendungsbereich fällt. Entsandt heisst: Der Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber besteht während der Entsendung fort. Du arbeitest also weiterhin für den ausländischen Arbeitgeber, nur eben vorübergehend in der Schweiz.

Innerhalb eines Konzerns gibt es eine wichtige Erweiterung: Als Entsendung gilt es auch dann, wenn du einen lokalen Arbeitsvertrag mit der Schweizer Konzerngesellschaft erhältst – vorausgesetzt, mit dem entsendenden ausländischen Konzernunternehmen besteht eine Wiederanstellungsvereinbarung. Genau diese Vereinbarung ist im Konzernfall das Dokument, auf das es ankommt. Fehlt sie und läuft nur ein lokaler Schweizer Vertrag, liegt regelmässig keine Entsendung vor.

Bei den Personen ist der Kreis ebenfalls enger, als viele annehmen. Leitende Angestellte sind in der Regel Mitglieder der Geschäftsleitung oder der Direktion beziehungsweise gleichgestellte Funktionsträger – und die entsandte Person muss auch beim Schweizer Unternehmen in leitender Stellung tätig sein. Als Spezialistinnen und Spezialisten gelten Personen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden.

Welche Nachweise du brauchst

Der Abzug steht und fällt mit zwei Nachweisen: dem der Wohnung im Ausland und dem darüber, wer die Kosten getragen hat.

  • Wohnung im Ausland: Die Beibehaltung muss anhand entsprechender Unterlagen belegt werden – Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung oder vergleichbare Dokumente. Verlangt wird nicht, dass du dort ständig wohnst, sondern dass die Wohnung dir ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht.
  • Kostentragung: Hat der Arbeitgeber besondere Berufskosten direkt bezahlt oder dir erstattet, gehören diese Beträge in den Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2. Auch Naturalleistungen zählen dazu – stellt dir der Arbeitgeber die Wohnung, ist sie zum Marktwert aufzuführen.
  • Pauschale des Arbeitgebers: Vergütet er nicht die tatsächlichen Kosten, sondern einen pauschalen Betrag, gehört dieser unter Ziffer 2.3 mit dem Vermerk «Pauschalspesen Expatriates» zum Lohn – und du kannst den Abzug trotzdem geltend machen.
  • Ruling: Besteht ein genehmigtes Expatriate-Ruling, ist das unter Ziffer 15 des Lohnausweises zu vermerken.
  • Bei Kosten über der Pauschale: Übersteigen die tatsächlichen Kosten 1'500 Franken pro Monat, musst du sie in vollem Umfang nachweisen und der Steuererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beilegen.

Miete oder Eigentum im Heimatland?

Beides ist möglich – die Verordnung spricht von einer Wohnung, die ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht, nicht von einer gemieteten Wohnung. Der Unterschied liegt im Nachweis und in den Nebenwirkungen:

  • Gemietete Wohnung: Der Mietvertrag ist der Nachweis. Entscheidend ist, dass sie nicht untervermietet wurde – wer untervermietet, trägt die Kosten von nur einer Wohnung und verliert den Abzug für diese Zeit.
  • Wohneigentum: Nachweis über Eigentumsdokument oder Grundbuchauszug, dazu die Bestätigung, dass die Liegenschaft nicht vermietet war. Häufig liefert die Schweizer Veranlagung diesen Beleg gleich selbst: Wird die Liegenschaft im Ausland als selbstbewohnt erfasst und ein Eigenmietwert aufgerechnet, hat die Steuerverwaltung damit bestätigt, dass sie nicht vermietet ist.

Wichtig in beiden Fällen: Die Kosten der Wohnung im Ausland selbst sind nicht abziehbar – weder Miete noch Hypothekarzinsen. Sie fallen unabhängig davon an, ob du in der Schweiz arbeitest, und stehen deshalb nicht im Zusammenhang mit der Entsendung. Abziehbar ist allein die zusätzliche Wohnung in der Schweiz.

Welche Kosten abziehbar sind – und welche nicht

Die Verordnung unterscheidet zwei Situationen, und die Unterscheidung ist wichtiger, als sie aussieht:

  • Wohnsitz weiterhin im Ausland: abziehbar sind die notwendigen Reisekosten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz sowie die angemessenen Schweizer Wohnkosten (Art. 2 Abs. 1 ExpaV).
  • Wohnsitz in der Schweiz: abziehbar sind die Umzugskosten hin und zurück, die angemessenen Schweizer Wohnkosten bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch verfügbaren Wohnung im Ausland sowie – unter engen Bedingungen – Privatschulkosten für fremdsprachige Kinder (Art. 2 Abs. 2 ExpaV).

Wer in der Schweiz ordentlich veranlagt wird, fällt in die zweite Gruppe. Für die Wohnkosten ist dann Art. 2 Abs. 2 lit. b ExpaV die richtige Bestimmung – nicht Abs. 1, der die Reisekosten regelt.

Nicht abziehbar sind nach Art. 3 ExpaV unter anderem die Kosten der Wohnung im Ausland selbst, die Möblierung und die Wohnnebenkosten in der Schweiz sowie Kosten für Rechts- und Steuerberatung.

Ein Rechenbeispiel

Nehmen wir eine Führungskraft, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber für drei Jahre in die Schweiz entsandt wird. Sie mietet hier eine Wohnung für 5'300 Franken brutto pro Monat, davon 5'000 Franken Nettomietzins und 300 Franken Nebenkosten für Heizung und Warmwasser. Ihre Eigentumswohnung im Heimatland behält sie; sie steht ihr weiterhin jederzeit zur Verfügung und wird nicht vermietet. Den Mietzins in der Schweiz bezahlt sie selbst, der Arbeitgeber erstattet ihn nicht zurück.

  • Abziehbar: 5'000 Franken pro Monat, also 60'000 Franken im vollen Jahr
  • Nicht abziehbar: die 300 Franken Nebenkosten – macht 3'600 Franken pro Jahr, die nicht in die Deklaration gehören
  • Alternative: die Pauschale von 1'500 Franken pro Monat, also 18'000 Franken – hier deutlich schlechter, aber ohne Belegaufwand

Zieht dieselbe Person mitten im Jahr zu oder weg, zählen nur die Monate mit Schweizer Wohnkosten – und für den Steuersatz wird anschliessend auf zwölf Monate hochgerechnet. Dazu unten mehr.

Muss der Arbeitgeber etwas bezahlt haben?

Das ist die Frage, an der sich in der Praxis am meisten entscheidet. Die Verordnung regelt sie ausdrücklich:

  • Art. 2 Abs. 3 ExpaV: Der Abzug ist zulässig, wenn du die Kosten selbst bezahlst und der Arbeitgeber sie nicht zurückerstattet – oder wenn er eine Pauschale ausrichtet, die deinem steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet wird.
  • Art. 2 Abs. 4 ExpaV: Kein Abzug, wenn der Arbeitgeber die Kosten direkt bezahlt oder sie dir gegen Vorlage der Belege effektiv zurückerstattet.
  • Art. 2 Abs. 5 ExpaV: Was der Arbeitgeber abgilt, muss im Lohnausweis bescheinigt sein.

Der selbst getragene, nicht zurückerstattete Fall ist damit nicht die Ausnahme, sondern der ausdrücklich vorgesehene Regelfall des Abzugs. Wer verlangt, dass zwingend eine Expatriierungsentschädigung geflossen sein muss, stellt eine zusätzliche Voraussetzung auf – und die müsste sich aus dem Gesetz ergeben.

Effektive Kosten oder Pauschale?

Besteht Anspruch auf den Wohnkostenabzug, kannst du nach Art. 4 Abs. 1 ExpaV statt der effektiven Kosten eine Pauschale von 1'500 Franken pro Monat abziehen. Zwei Punkte dazu, die oft untergehen:

  • Die Pauschale ist kein Ermessensbetrag der Behörde, sondern ein von der Verordnung vorgesehener Alternativabzug.
  • Sie tritt an die Stelle der Wohn- und Umzugskosten. Beides zusammen gibt es nicht.

Bei hohen Mieten ist die Pauschale deutlich schlechter. Sie ist aber ein wertvoller Rückfallanspruch, wenn Belege fehlen oder die Angemessenheit bestritten wird.

Was gilt bei Zuzug oder Wegzug mitten im Jahr?

Dann besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode. Besteuert wird, was du in dieser Zeit verdient hast – für den Steuersatz wird das Einkommen aber auf zwölf Monate hochgerechnet. Und was viele übersehen: Dieselbe Regel gilt sinngemäss für die Abzüge.

Wird dein Wohnkostenabzug nur beim steuerbaren Einkommen berücksichtigt, nicht aber beim satzbestimmenden, verpufft ein Teil der Wirkung im höheren Tarif. Es lohnt sich, beides ausdrücklich zu verlangen.

Und die Angemessenheit?

Die Verordnung spricht von angemessenen Wohnkosten, nicht einfach von den bezahlten. Was angemessen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – nicht danach, was man Jahre später theoretisch günstiger hätte finden können.

In angespannten Märkten ist das ein starkes Argument. Nach der Leerwohnungszählung des Bundesamtes für Statistik lag die Leerwohnungsziffer im Kanton Genf am 1. Juni 2024 bei 0,46 Prozent, gegenüber 1,08 Prozent im Schweizer Mittel; nur zwei Kantone lagen tiefer. Wer dort eine Wohnung sucht, hat wenig Auswahl – und das gehört in die Begründung.

Wo es in der Praxis klemmt

Die Voraussetzungen sind meist erfüllt. Was den Abzug kostet, sind fast immer dieselben fünf Punkte:

  • Bund sagt ja, Kanton sagt nein. Beide Veranlagungen kommen im selben Umschlag, können aber unterschiedlich ausfallen. Wir haben Fälle gesehen, in denen dieselbe Steuerverwaltung den Abzug bei der Bundessteuer der Höhe nach selbst berechnet und bei der Kantonssteuer vollständig gestrichen hat. Wer nur die Schlusszahl anschaut, merkt das nicht.
  • Bruttomiete deklariert. Nebenkosten und Möblierung sind ausgeschlossen. Wer sie mitdeklariert, liefert den einfachsten Kürzungsgrund frei Haus – und muss sich anschliessend auch beim Rest rechtfertigen.
  • Falsche Bestimmung zitiert. Wohnkosten bei Wohnsitz in der Schweiz laufen über Art. 2 Abs. 2 lit. b, nicht über Abs. 1. Die Verwechslung schwächt eine an sich solide Position.
  • Satzbestimmung vergessen. Bei Zuzug oder Wegzug mitten im Jahr muss der Abzug auch beim satzbestimmenden Einkommen ankommen. Sonst wirkt er nur halb.
  • Die Wohnung im Ausland ist nicht dokumentiert. Sie muss durchgehend für die eigene Nutzung verfügbar sein. Wird sie zwischendurch vermietet oder untervermietet, fällt die Voraussetzung weg – und niemand fragt später danach, ob es nur ein paar Monate waren.

Ein Hinweis aus der Praxis, der viel Aufwand spart: Bevor du Belege zusammensuchst, schau nach, was die Steuerverwaltung in deinem eigenen Dossier bereits festgehalten hat. Wenn sie die Liegenschaft im Ausland als selbstbewohnt erfasst und dafür einen Eigenmietwert aufgerechnet hat, bestätigt sie damit selbst, dass die Wohnung nicht vermietet ist.

Und in deinem Kanton?

Die ExpaV gilt unmittelbar für die direkte Bundessteuer. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern läuft der Abzug über die kantonale Berufskostennorm – gestützt auf dieselbe Definition der Gewinnungskosten im Steuerharmonisierungsgesetz. In Genf etwa erlaubt Art. 29 Abs. 1 lit. c LIPP die übrigen zur Berufsausübung notwendigen Kosten, und Abs. 2 behält den Nachweis höherer effektiver Kosten ausdrücklich vor.

Die Grundsätze sind also überall dieselben – die Handhabung nicht. Einzelne Kantone veröffentlichen eigene Merkblätter zu den besonderen Berufskosten von Expatriates, andere entscheiden über die Praxis ihrer Steuerverwaltung, und einzelne arbeiten mit betraglichen Richtwerten. Wir schauen uns die Kantone deshalb einzeln an: Welche Regeln gelten, wie wird der Abzug dort geprüft, und wo lohnt es sich hinzuschauen. Die Kantonsbeiträge folgen hier auf unseren Insights.

Jeder Fall ist anders – das Potenzial ist es meistens nicht

Ob und in welcher Höhe du abziehen kannst, hängt an deiner konkreten Situation: an der Ausgestaltung der Entsendung, an deinem Arbeitsvertrag, am Kanton, an der Wohnsituation im Heimatland und daran, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Dieser Beitrag beschreibt die Grundsätze und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung.

Was sich verallgemeinern lässt: Bei befristeten Entsendungen bleibt regelmässig Potenzial liegen – weil der Abzug gar nicht erst geltend gemacht wird, weil die falsche Bestimmung zitiert wird oder weil eine Streichung unwidersprochen bleibt. Ein zweiter Blick lohnt sich fast immer, und er ist schnell gemacht.

Wenn du in Genf entsandt bist, findest du mehr auf unserer Seite zur Steuerberatung in Genf.

Häufige Fragen

Kann ich als entsandte Person die Miete in der Schweiz abziehen?

Wenn du die Voraussetzungen als Expatriate erfüllst, im Heimatland eine Wohnung behältst, die dir jederzeit zur eigenen Nutzung offensteht, und die Schweizer Miete selbst trägst: ja. Abziehbar sind die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz. Bleibt im Heimatland keine Wohnung für dich verfügbar, fällt dieser Abzug weg.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Wohnung bezahlt?

Zahlt der Arbeitgeber die Wohnung direkt oder erstattet er sie dir gegen Vorlage der Belege zurück, gibt es keinen zusätzlichen Abzug – du hast die Kosten dann ja nicht getragen. Anders sieht es aus, wenn du sie selbst bezahlst und keine Rückerstattung erhältst, oder wenn eine Pauschale ausgerichtet und in deinem steuerbaren Bruttolohn aufgerechnet wird.

Zählen Heizung und Nebenkosten auch zum Abzug?

Nein. Abziehbar ist der Nettomietzins. Nebenkosten wie Heizung und Warmwasser sowie Auslagen für die Möblierung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Wer den Bruttomietzins deklariert, riskiert eine Kürzung – und schwächt damit die eigene Position.

Wie lange gilt der Expat-Status?

Die Entsendung muss von vornherein befristet sein, auf höchstens fünf Jahre. Wird aus der befristeten eine dauerhafte Anstellung, endet die Abzugsmöglichkeit. Der Status ist auch nicht für jede zugezogene Person gedacht, sondern für leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten, die von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt werden.

Gilt der Abzug in allen Kantonen gleich?

Die Verordnung gilt unmittelbar für die direkte Bundessteuer. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern läuft der Abzug über die kantonale Berufskostennorm, gestützt auf dieselbe Definition im Steuerharmonisierungsgesetz. Einzelne Kantone publizieren dazu eigene Merkblätter, andere handhaben es über die Praxis ihrer Steuerverwaltung. Die Grundsätze sind dieselben, die Handhabung ist es nicht immer.

Lohnt sich eine Einsprache, wenn der Abzug gestrichen wurde?

Häufig ja – vor allem, wenn die Bundessteuer denselben Abzug akzeptiert hat und nur die Kantonssteuer ihn streicht. Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung der Veranlagung und lässt sich nicht verlängern. Prüfe die Veranlagung deshalb sofort, wenn sie eintrifft.

FIN Disclaimer:

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