Worum es geht
Wer für einige Jahre in die Schweiz entsandt wird, zahlt oft doppelt: Die Wohnung im Ausland läuft weiter, dazu kommt eine zweite hier. Das Steuerrecht kennt dafür einen eigenen Abzug – die besonderen Berufskosten von Expatriates. Wie er grundsätzlich funktioniert, haben wir im Grundlagenbeitrag erklärt. Hier geht es um den Kanton Aargau.
Wer als Expatriate gilt
Bevor die kantonale Ebene überhaupt eine Rolle spielt, muss die Grundvoraussetzung erfüllt sein. Art. 1 Abs. 1 ExpaV erfasst zwei Personengruppen: leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Nicht jede Person, die befristet in die Schweiz kommt, erfüllt das.
Was «vorübergehend» bedeutet, sagt Art. 1 Abs. 2 ExpaV: eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Und nach Art. 1 Abs. 3 ExpaV fällt die Abziehbarkeit in jedem Fall dahin, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird – auch wenn die fünf Jahre noch nicht ausgeschöpft sind.
Die Rechtsgrundlage im Kanton Aargau
Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist § 35 Abs. 1 lit. c StG massgebend – die Norm zu den übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten. Die besonderen Berufskosten von Expatriates werden durch die Expatriates-Verordnung des Bundes konkretisiert, die unmittelbar für die direkte Bundessteuer gilt.
Der Kanton Aargau publiziert keine umfangreiche eigene Sonderpraxis wie Zürich oder Thurgau, verweist in seinen Steuerinformationen zu Expatriates aber ausdrücklich auf die Expatriates-Verordnung des Bundes. Massgebend sind damit die Verordnung und die allgemeine Berufskostennorm. Eine Übersicht über die kantonalen Bestimmungen zu den Berufskosten findest du im Steuerportal des Kantons.
Wie Aargau den Abzug handhabt
Für Entsandte im Aargau heisst das: Der Kanton verzichtet auf eine eigene Detailregelung und verweist in seinen Steuerinformationen direkt auf die ExpaV. Die kantonale gesetzliche Grundlage bleibt § 35 Abs. 1 lit. c StG – die Verordnung liefert die Konkretisierung. Wer eine Frage zur Angemessenheit oder zum Nachweis hat, findet die Antwort deshalb nicht in einem kantonalen Merkblatt, sondern muss sie aus dem Verordnungstext und dem Einzelfall entwickeln.
Beispiel: Wohnen plus Umzug im ersten Jahr
Eine Entsandte mietet im Aargau für 2’600 Franken netto plus 210 Franken Nebenkosten. Im ersten Jahr sind ihr zusätzlich Umzugskosten von 4’000 Franken entstanden, die sie selbst getragen hat.
- Effektive Variante: 2’600 × 12 = 31’200 Franken Wohnkosten plus 4’000 Franken Umzug = 35’200 Franken
- Pauschale: 18’000 Franken – deckt Wohn-, Umzugs- und Reisekosten zusammen ab
- Nicht möglich: Pauschale und daneben noch die effektiven Umzugskosten
Genau deshalb darf man nicht nur die Monatsmiete mit 1’500 Franken vergleichen. Massgebend ist die Summe aller effektiv abzugsfähigen Kosten – im Zuzugs- und im Wegzugsjahr kann sie wegen der Umzugskosten höher ausfallen als in den Jahren dazwischen.
Worauf du in Aargau besonders achten solltest
Viele Entsandte im Aargau arbeiten in Zürich oder Basel. Für den Abzug ist der Wohnsitzkanton massgebend, nicht der Arbeitsort – und weil der Aargau keine eigene Detailpraxis publiziert, ist der Vergleich mit der Veranlagung der direkten Bundessteuer hier besonders nützlich.
Unabhängig vom Kanton sind es fast immer dieselben Punkte, die den Abzug kosten: die Bruttomiete statt des Nettomietzinses deklariert, die falsche Bestimmung der Verordnung zitiert, bei Zuzug oder Wegzug mitten im Jahr die Satzbestimmung übersehen, oder die Wohnung im Ausland nicht dokumentiert. Die Details dazu stehen im Grundlagenbeitrag, und was für Reise- und Umzugskosten gilt, im Beitrag dazu.
Wer die Kosten getragen hat, ist entscheidend
Entscheidend ist, wer die Kosten wirtschaftlich trägt und wie eine allfällige Arbeitgebervergütung steuerlich behandelt wird. Eine effektive Rückerstattung gegen Belege schliesst einen zusätzlichen Abzug grundsätzlich aus. Bei einer pauschalen Vergütung, die im Lohnausweis zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet wird, bleibt ein Abzug dagegen möglich.
Jeder Fall ist anders – das Potenzial ist es meistens nicht
Ob und in welcher Höhe du abziehen kannst, hängt an deiner Situation: an der Ausgestaltung der Entsendung, am Arbeitsvertrag, an der Wohnsituation im Ausland und daran, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Dieser Beitrag beschreibt die Grundsätze und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung. Was sich verallgemeinern lässt: Bei befristeten Entsendungen bleibt regelmässig Potenzial liegen – ein zweiter Blick lohnt sich fast immer.