Worum es geht
Wer für einige Jahre in die Schweiz entsandt wird, zahlt oft doppelt: Die Wohnung im Ausland läuft weiter, dazu kommt eine zweite hier. Das Steuerrecht kennt dafür einen eigenen Abzug – die besonderen Berufskosten von Expatriates. Wie er grundsätzlich funktioniert, haben wir im Grundlagenbeitrag erklärt. Hier geht es um den Kanton St. Gallen.
Wer als Expatriate gilt
Bevor die kantonale Ebene überhaupt eine Rolle spielt, muss die Grundvoraussetzung erfüllt sein. Art. 1 Abs. 1 ExpaV erfasst zwei Personengruppen: leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Nicht jede Person, die befristet in die Schweiz kommt, erfüllt das.
Was «vorübergehend» bedeutet, sagt Art. 1 Abs. 2 ExpaV: eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Und nach Art. 1 Abs. 3 ExpaV fällt die Abziehbarkeit in jedem Fall dahin, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird – auch wenn die fünf Jahre noch nicht ausgeschöpft sind.
Die Rechtsgrundlage im Kanton St. Gallen
Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist Art. 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StG massgebend – die Norm zu den übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten. Die besonderen Berufskosten von Expatriates werden durch die Expatriates-Verordnung des Bundes konkretisiert, die unmittelbar für die direkte Bundessteuer gilt.
St. Gallen publiziert die eigene Praxis: St. Galler Steuerbuch StB 39 Nr. 7, «Expatriates» (Stand 1. Juli 2011). Damit lässt sich vorab nachlesen, wie der Kanton den Abzug prüft.
Wie St. Gallen den Abzug handhabt
St. Gallen hat eine eigene, ausführliche Praxis im Steuerbuch. Sie erklärt den Grundgedanken sauber: Wohnkosten sind normalerweise Lebenshaltungskosten und keine Gewinnungskosten – dieser Grundsatz lässt sich aber nicht unbesehen auf Expatriates anwenden. Zwei Punkte sind hier strenger als anderswo: Die laufenden Reisen zwischen Heimatstaat und Schweiz gelten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten, abziehbar sind nur die einmalige Anreise und die Rückkehr. Und Umzugskosten beim Weiterzug in einen Drittstaat sind nicht abziehbar – nur die Rückkehr in den Heimatstaat zählt.
Ein Hinweis zum Stand der St. Galler Praxis
Die Praxis StB 39 Nr. 7 datiert vom 1. Juli 2011 und verweist auf die Verordnung in der Fassung vom 3. Oktober 2000. Die Revision der Expatriates-Verordnung per 1. Januar 2016 ist darin also noch nicht abgebildet. Das ist an einer Stelle spürbar: Die St. Galler Praxis nennt als Spezialisten auch Personen, die im Heimatstaat selbständig erwerbstätig sind und für ein befristetes Projekt in der Schweiz angestellt werden. Nach der revidierten Verordnung qualifizieren diese Personen nicht mehr – es braucht eine Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber.
Wo kantonale Praxis und Bundesrecht auseinanderliegen, ist die aktuelle Verordnung der Ausgangspunkt. Für die Praxis heisst das: Bei einer Konstellation, die nur nach der alten Fassung qualifizieren würde, lohnt sich eine vorgängige Klärung mit der Steuerverwaltung.
Beispiel: wenn die Pauschale vorn liegt
Ein Spezialist mietet in St. Gallen eine 2,5-Zimmer-Wohnung für 1’250 Franken netto plus 140 Franken Nebenkosten und behält seine Wohnung im Ausland. Umzugskosten sind ihm keine entstanden, weil der Arbeitgeber den Umzug direkt bezahlt hat.
- Effektive Wohnkosten: 1’250 × 12 = 15’000 Franken
- Umzugskosten: keine, weil vom Arbeitgeber direkt getragen
- Pauschale: 1’500 × 12 = 18’000 Franken
Hier liegt die Pauschale um 3’000 Franken vorn – ohne Nachweis der einzelnen effektiven Wohnkosten. Die Voraussetzungen für den Expat-Status und die Beibehaltung der Wohnung im Ausland musst du trotzdem nachweisen. Wären zusätzlich selbst getragene Umzugskosten angefallen, könnte die Rechnung kippen.
Worauf du in St. Gallen besonders achten solltest
Die allgemeine Pauschale für übrige Berufskosten – in St. Gallen 700 Franken zuzüglich 10 Prozent der Nettoeinkünfte, höchstens 2’400 Franken – ist nicht dasselbe wie die Expat-Pauschale von 1’500 Franken pro Monat. Wie die beiden zueinander stehen, ergibt sich aus der kantonalen Praxis und nicht aus der allgemeinen Norm; im Zweifel vorgängig klären.
Unabhängig vom Kanton sind es fast immer dieselben Punkte, die den Abzug kosten: die Bruttomiete statt des Nettomietzinses deklariert, die falsche Bestimmung der Verordnung zitiert, bei Zuzug oder Wegzug mitten im Jahr die Satzbestimmung übersehen, oder die Wohnung im Ausland nicht dokumentiert. Die Details dazu stehen im Grundlagenbeitrag, und was für Reise- und Umzugskosten gilt, im Beitrag dazu.
Wer die Kosten getragen hat, ist entscheidend
Entscheidend ist, wer die Kosten wirtschaftlich trägt und wie eine allfällige Arbeitgebervergütung steuerlich behandelt wird. Eine effektive Rückerstattung gegen Belege schliesst einen zusätzlichen Abzug grundsätzlich aus. Bei einer pauschalen Vergütung, die im Lohnausweis zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet wird, bleibt ein Abzug dagegen möglich.
Jeder Fall ist anders – das Potenzial ist es meistens nicht
Ob und in welcher Höhe du abziehen kannst, hängt an deiner Situation: an der Ausgestaltung der Entsendung, am Arbeitsvertrag, an der Wohnsituation im Ausland und daran, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Dieser Beitrag beschreibt die Grundsätze und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung. Was sich verallgemeinern lässt: Bei befristeten Entsendungen bleibt regelmässig Potenzial liegen – ein zweiter Blick lohnt sich fast immer.