Worum es geht
Wer für einige Jahre in die Schweiz entsandt wird, zahlt oft doppelt: Die Wohnung im Ausland läuft weiter, dazu kommt eine zweite hier. Das Steuerrecht kennt dafür einen eigenen Abzug – die besonderen Berufskosten von Expatriates. Wie er grundsätzlich funktioniert, haben wir im Grundlagenbeitrag erklärt. Hier geht es um den Kanton Schwyz.
Wer als Expatriate gilt
Bevor die kantonale Ebene überhaupt eine Rolle spielt, muss die Grundvoraussetzung erfüllt sein. Art. 1 Abs. 1 ExpaV erfasst zwei Personengruppen: leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Nicht jede Person, die befristet in die Schweiz kommt, erfüllt das.
Was «vorübergehend» bedeutet, sagt Art. 1 Abs. 2 ExpaV: eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Und nach Art. 1 Abs. 3 ExpaV fällt die Abziehbarkeit in jedem Fall dahin, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird – auch wenn die fünf Jahre noch nicht ausgeschöpft sind.
Die Rechtsgrundlage im Kanton Schwyz
Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist § 28 Abs. 1 StG massgebend – die Norm zu den übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten. Die besonderen Berufskosten von Expatriates werden durch die Expatriates-Verordnung des Bundes konkretisiert, die unmittelbar für die direkte Bundessteuer gilt.
Eine eigene öffentlich publizierte Schwyzer Praxis zu den besonderen Berufskosten von Expatriates – vergleichbar mit Zürich, Zug, Thurgau, St. Gallen oder den beiden Basel – ist derzeit nicht ersichtlich. Kantonale Grundlage ist § 28 Abs. 1 lit. c StG; für die Einordnung der besonderen Berufskosten bildet die Expatriates-Verordnung des Bundes die zentrale Referenz. Eine Übersicht über die kantonalen Bestimmungen zu den Berufskosten findest du im Kantonsblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Wie Schwyz den Abzug handhabt
Für die Praxis heisst das: Mangels publizierter Schwyzer Detailpraxis ist die konkrete kantonale Behandlung im Einzelfall zu prüfen – Ausgangspunkt ist der Verordnungstext selbst. Konkretisierungen, wie sie andere Kantone publizieren – etwa zur Frage, wer als leitende Angestellte gilt, oder zu betraglichen Richtwerten –, lassen sich nicht ohne Weiteres auf Schwyz übertragen. Sie sind Ausdruck der Praxis des jeweiligen Kantons.
Beispiel: Wegzug mitten im Jahr
Ein Entsandter verlässt die Schweiz Ende Juli. Bis dahin mietete er in Schwyz für 3’900 Franken netto plus 250 Franken Nebenkosten.
- Effektive Wohnkosten: 3’900 × 7 Monate = 27’300 Franken
- Pauschale: 1’500 × 7 = 10’500 Franken für Wohnen, Umzug und Reise zusammen
- Rückumzug: selbst getragene Kosten für den Umzug in den früheren Wohnsitzstaat kommen bei der effektiven Variante hinzu
Bei einem unterjährigen Wegzug sind sowohl die tatsächlich bis zum Ende der Steuerpflicht getragenen Kosten als auch deren Behandlung für die Satzbestimmung gesondert zu prüfen. Gerade im Wegzugsjahr lohnt sich der Vergleich beider Varianten neu.
Worauf du in Schwyz besonders achten solltest
Gerade in Tiefsteuerkantonen wird der Abzug oft gar nicht erst geltend gemacht. Rechne nach, bevor du darauf verzichtest: Der Abzug wirkt auf Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer zusammen. Und weil keine kantonale Detailpraxis publiziert ist, lohnt sich bei grösseren Beträgen eine vorgängige Klärung mit der Steuerverwaltung.
Unabhängig vom Kanton sind es fast immer dieselben Punkte, die den Abzug kosten: die Bruttomiete statt des Nettomietzinses deklariert, die falsche Bestimmung der Verordnung zitiert, bei Zuzug oder Wegzug mitten im Jahr die Satzbestimmung übersehen, oder die Wohnung im Ausland nicht dokumentiert. Die Details dazu stehen im Grundlagenbeitrag, und was für Reise- und Umzugskosten gilt, im Beitrag dazu.
Wer die Kosten getragen hat, ist entscheidend
Entscheidend ist, wer die Kosten wirtschaftlich trägt und wie eine allfällige Arbeitgebervergütung steuerlich behandelt wird. Eine effektive Rückerstattung gegen Belege schliesst einen zusätzlichen Abzug grundsätzlich aus. Bei einer pauschalen Vergütung, die im Lohnausweis zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet wird, bleibt ein Abzug dagegen möglich.
Jeder Fall ist anders – das Potenzial ist es meistens nicht
Ob und in welcher Höhe du abziehen kannst, hängt an deiner Situation: an der Ausgestaltung der Entsendung, am Arbeitsvertrag, an der Wohnsituation im Ausland und daran, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Dieser Beitrag beschreibt die Grundsätze und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung. Was sich verallgemeinern lässt: Bei befristeten Entsendungen bleibt regelmässig Potenzial liegen – ein zweiter Blick lohnt sich fast immer.