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Expat-Wohnkosten im Kanton Basel-Landschaft: was gilt und worauf du achten musst

Worum es geht

Wer für einige Jahre in die Schweiz entsandt wird, zahlt oft doppelt: Die Wohnung im Ausland läuft weiter, dazu kommt eine zweite hier. Das Steuerrecht kennt dafür einen eigenen Abzug – die besonderen Berufskosten von Expatriates. Wie er grundsätzlich funktioniert, haben wir im Grundlagenbeitrag erklärt. Hier geht es um den Kanton Basel-Landschaft.

Wer als Expatriate gilt

Bevor die kantonale Ebene überhaupt eine Rolle spielt, muss die Grundvoraussetzung erfüllt sein. Art. 1 Abs. 1 ExpaV erfasst zwei Personengruppen: leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Nicht jede Person, die befristet in die Schweiz kommt, erfüllt das.

Was «vorübergehend» bedeutet, sagt Art. 1 Abs. 2 ExpaV: eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Und nach Art. 1 Abs. 3 ExpaV fällt die Abziehbarkeit in jedem Fall dahin, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird – auch wenn die fünf Jahre noch nicht ausgeschöpft sind.

Die Rechtsgrundlage im Kanton Basel-Landschaft

Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist § 29 StG massgebend – die Norm zu den übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten. Die besonderen Berufskosten von Expatriates werden durch die Expatriates-Verordnung des Bundes konkretisiert, die unmittelbar für die direkte Bundessteuer gilt.

Basel-Landschaft publiziert die eigene Praxis: Kurzmitteilung Nr. 511 der Steuerverwaltung Basel-Landschaft, «Abzug von besonderen Berufskosten für Expatriates» (vom 21. Januar 2016). Damit lässt sich vorab nachlesen, wie der Kanton den Abzug prüft.

Wie Basel-Landschaft den Abzug handhabt

Basel-Landschaft macht etwas, das kein anderer Kanton der Serie so deutlich formuliert: Die Kurzmitteilung hält ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen der Expatriates-Verordnung in der Praxis wie bisher auch für die Staats- und Gemeindesteuer übernommen werden. Damit erübrigt sich hier jede Diskussion darüber, ob die Verordnung kantonal nachvollzogen wird.

Zwei Punkte, die Basel-Landschaft ausdrücklich klärt

Vermietete Wohnung im Ausland heisst: kein Abzug. Die Kurzmitteilung sagt das direkt – wird die Wohnung im Ausland vermietet, entfällt der Wohnkostenabzug. Das ist dieselbe Logik wie im Bundesrecht, nur unmissverständlicher formuliert.

Die Rückkehrabsicht ist zentral. Basel-Landschaft betont, dass es neben der befristeten Erwerbstätigkeit auf die Absicht zur Rückkehr ins Ausland ankommt, und verweist dazu auf einen Entscheid des kantonalen Steuergerichts. Wer den Status beansprucht, sollte diese Absicht aus den Vertragsunterlagen ableiten können.

Erwähnenswert ist auch der Übergangspunkt: Wer im Zeitpunkt der Revision bereits als Expatriate galt, konnte den Status bis zum Ablauf der laufenden Entsendefrist behalten – auch wenn er nach den neuen, engeren Bestimmungen nicht mehr qualifiziert hätte.

Beispiel: Wohnsitz und Arbeitsort auseinander

Eine Entsandte arbeitet in Basel-Stadt und wohnt in Binningen: 3’400 Franken Nettomietzins plus 230 Franken Nebenkosten. Ihre Wohnung im Ausland steht leer und ist nicht vermietet.

  • Effektive Wohnkosten: 3’400 × 12 = 40’800 Franken
  • Massgebend: die Praxis von Basel-Landschaft, nicht jene des Arbeitsorts
  • Pauschale: 18’000 Franken für Wohnen, Umzug und Reise zusammen

Hätte sie die Wohnung im Ausland untervermietet, wäre der Abzug entfallen – die Kurzmitteilung ist an diesem Punkt eindeutig.

Worauf du in Basel-Landschaft besonders achten solltest

Viele Entsandte arbeiten in Basel-Stadt und wohnen im Baselbiet. Für den Abzug zählt der Wohnsitzkanton – und die beiden Basel handhaben die Angemessenheit unterschiedlich: Basel-Stadt nennt eine 20-Prozent-Grenze, Basel-Landschaft stützt sich auf die Verordnung.

Unabhängig vom Kanton sind es fast immer dieselben Punkte, die den Abzug kosten: die Bruttomiete statt des Nettomietzinses deklariert, die falsche Bestimmung der Verordnung zitiert, bei Zuzug oder Wegzug mitten im Jahr die Satzbestimmung übersehen, oder die Wohnung im Ausland nicht dokumentiert. Die Details dazu stehen im Grundlagenbeitrag, und was für Reise- und Umzugskosten gilt, im Beitrag dazu.

Wer die Kosten getragen hat, ist entscheidend

Entscheidend ist, wer die Kosten wirtschaftlich trägt und wie eine allfällige Arbeitgebervergütung steuerlich behandelt wird. Eine effektive Rückerstattung gegen Belege schliesst einen zusätzlichen Abzug grundsätzlich aus. Bei einer pauschalen Vergütung, die im Lohnausweis zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet wird, bleibt ein Abzug dagegen möglich.

Jeder Fall ist anders – das Potenzial ist es meistens nicht

Ob und in welcher Höhe du abziehen kannst, hängt an deiner Situation: an der Ausgestaltung der Entsendung, am Arbeitsvertrag, an der Wohnsituation im Ausland und daran, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Dieser Beitrag beschreibt die Grundsätze und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung. Was sich verallgemeinern lässt: Bei befristeten Entsendungen bleibt regelmässig Potenzial liegen – ein zweiter Blick lohnt sich fast immer.

Die Serie: Expat-Wohnkosten in den anderen Kantonen

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Abzug für Wohnkosten im Kanton Basel-Landschaft?

Geltend gemacht werden können die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz, also der Nettomietzins; Wohnnebenkosten und Einrichtungskosten sind ausgeschlossen. Alternativ kann bei erfüllten Voraussetzungen ein Pauschalabzug von 1'500 Franken pro Monat beansprucht werden. Diese Pauschale ersetzt aber nicht nur die Wohnkosten, sondern auch die Umzugs- sowie Hin- und Rückreisekosten. Für den Vergleich zählt deshalb die Summe aller effektiv abzugsfähigen Kosten, nicht allein die Monatsmiete. Qualifizierende Schulkosten sind von der Pauschale nicht erfasst.

Welche Gesetzesgrundlage gilt in Basel-Landschaft?

Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist § 29 StG massgebend – die Norm zu den übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten. Die besonderen Berufskosten von Expatriates werden durch die Expatriates-Verordnung des Bundes konkretisiert, die unmittelbar für die direkte Bundessteuer gilt.

Was, wenn der Abzug gestrichen wird?

Dann läuft eine Einsprachefrist ab Zustellung der Veranlagung, und sie lässt sich nicht verlängern. Prüfe zuerst, wie dieselbe Position bei der direkten Bundessteuer behandelt wurde. Eine unterschiedliche Behandlung bei Bund und Kanton ist ein starker Ansatzpunkt für die Begründung – sie bedeutet aber nicht automatisch, dass die kantonale Veranlagung falsch ist.

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