Worum es geht
Wer für einige Jahre in die Schweiz entsandt wird, zahlt oft doppelt: Die Wohnung im Ausland läuft weiter, dazu kommt eine zweite hier. Das Steuerrecht kennt dafür einen eigenen Abzug – die besonderen Berufskosten von Expatriates. Wie er grundsätzlich funktioniert, haben wir im Grundlagenbeitrag erklärt. Hier geht es um den Kanton Basel-Stadt.
Wer als Expatriate gilt
Bevor die kantonale Ebene überhaupt eine Rolle spielt, muss die Grundvoraussetzung erfüllt sein. Art. 1 Abs. 1 ExpaV erfasst zwei Personengruppen: leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Nicht jede Person, die befristet in die Schweiz kommt, erfüllt das.
Was «vorübergehend» bedeutet, sagt Art. 1 Abs. 2 ExpaV: eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Und nach Art. 1 Abs. 3 ExpaV fällt die Abziehbarkeit in jedem Fall dahin, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird – auch wenn die fünf Jahre noch nicht ausgeschöpft sind.
Die Rechtsgrundlage im Kanton Basel-Stadt
Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist § 27 Abs. 1 lit. c StG massgebend – die Norm zu den übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten. Die besonderen Berufskosten von Expatriates werden durch die Expatriates-Verordnung des Bundes konkretisiert, die unmittelbar für die direkte Bundessteuer gilt.
Basel-Stadt publiziert die eigene Praxis: Merkblatt «Besondere Berufskosten von Expatriates» der Steuerverwaltung Basel-Stadt (vom 6. Januar 2021, gültig ab Steuerperiode 2021). Damit lässt sich vorab nachlesen, wie der Kanton den Abzug prüft.
Wie Basel-Stadt den Abzug handhabt
Basel-Stadt ist der Kanton mit der klarsten Angemessenheitsregel der ganzen Serie – und mit den detailliertesten Anforderungen an die Nachweise. Für die Pharma- und Life-Sciences-Region ist das relevant, weil Entsendungen hier Alltag sind.
Die 20-Prozent-Regel: Basel-Stadt nennt eine konkrete Angemessenheitsregel
Während die meisten Kantone nur von «angemessenen» Wohnkosten sprechen, wird Basel-Stadt konkret: Als angemessen gelten in der Regel nachgewiesene Wohnkosten im Umfang von bis zu 20 Prozent des annualisierten Bruttolohns, höchstens jedoch 48'000 Franken pro Jahr.
Das ist eine doppelte Grenze, und beide Teile wirken. Bei einem Bruttolohn von 150'000 Franken liegt die Grenze bei 30'000 Franken im Jahr, also 2'500 Franken pro Monat – nicht bei 48'000. Der Maximalbetrag greift erst ab einem annualisierten Bruttolohn von 240'000 Franken. Wer mehr Miete zahlt, muss damit rechnen, dass der übersteigende Teil nicht anerkannt wird.
Ebenfalls ausdrücklich geregelt: Wird die Wohnung im Ausland nur zeitweise beibehalten, ist der Abzug pro rata temporis zu kürzen. Und: International Local Hires qualifizieren nicht als Expatriates im Sinne der Verordnung – wer direkt bei der Schweizer Gesellschaft angestellt wird, ohne Entsendung, fällt nicht darunter.
Was Basel-Stadt an Nachweisen verlangt
Das Merkblatt unterscheidet ausdrücklich nach Wohnform im Ausland:
- Mietwohnung im Ausland: Kopie des gültigen Mietvertrags und eine Wohnsitzbescheinigung
- Wohneigentum im Ausland: Kopie des Kaufvertrags und des Grundbucheintrags – zusätzlich sind Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert der selbstgenutzten ausländischen Wohnstätte zu deklarieren
- Expatriate-Status: nachzuweisen durch die vertraglichen Grundlagen – Arbeitsvertrag, Entsendungsvereinbarung, Korrespondenz; der Arbeitgeber bringt zudem unter Ziffer 15 des Lohnausweises einen Vermerk an
Ausdrücklich nicht abziehbar sind in Basel-Stadt die Kosten für Heimfahrten (Home Leave) während des Aufenthalts. Ein vom Arbeitgeber gestellter Steuerservice gilt dagegen nicht als Steuerberatung im Sinne der Ausschlussliste, sofern er über die Lohnbuchhaltung läuft und für alle Angestellten gilt.
Und eine Regel, die den Nettoeffekt spürbar verändert: Wer die besonderen Berufskosten von Expatriates geltend macht, kann weder bei den kantonalen Steuern noch bei der direkten Bundessteuer zusätzlich den Pauschalabzug für allgemeine Berufskosten beanspruchen. Rechne den Vergleich deshalb erst nach Abzug dieses Effekts.
Beispiel: die Grenze wirkt
Ein Forschungsleiter mit einem annualisierten Bruttolohn von 150’000 Franken mietet in Basel für 2’900 Franken netto plus 190 Franken Nebenkosten und trägt die Kosten selbst.
- Tatsächliche Nettomiete: 2’900 × 12 = 34’800 Franken
- Angemessenheitsgrenze: 20 % von 150’000 = 30’000 Franken
- Anerkannt in der Regel: 30’000 Franken – die übersteigenden 4’800 Franken sind gefährdet
Die Grenze hängt am Lohn, nicht an der Miete. Wer noch an der Quelle besteuert wird, kann höhere tatsächliche Kosten im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend machen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind – die 20-Prozent-Regel bleibt dabei aber bestehen.
Worauf du in Basel-Stadt besonders achten solltest
Rechne die 20-Prozent-Grenze aus, bevor du den Mietvertrag unterschreibst. Sie hängt am annualisierten Bruttolohn, nicht am Marktpreis der Wohnung – und sie ist der zentrale Prüfpunkt, sobald die Wohnkosten darüber liegen.
Unabhängig vom Kanton sind es fast immer dieselben Punkte, die den Abzug kosten: die Bruttomiete statt des Nettomietzinses deklariert, die falsche Bestimmung der Verordnung zitiert, bei Zuzug oder Wegzug mitten im Jahr die Satzbestimmung übersehen, oder die Wohnung im Ausland nicht dokumentiert. Die Details dazu stehen im Grundlagenbeitrag, und was für Reise- und Umzugskosten gilt, im Beitrag dazu.
Wer die Kosten getragen hat, ist entscheidend
Entscheidend ist, wer die Kosten wirtschaftlich trägt und wie eine allfällige Arbeitgebervergütung steuerlich behandelt wird. Eine effektive Rückerstattung gegen Belege schliesst einen zusätzlichen Abzug grundsätzlich aus. Bei einer pauschalen Vergütung, die im Lohnausweis zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet wird, bleibt ein Abzug dagegen möglich.
Jeder Fall ist anders – das Potenzial ist es meistens nicht
Ob und in welcher Höhe du abziehen kannst, hängt an deiner Situation: an der Ausgestaltung der Entsendung, am Arbeitsvertrag, an der Wohnsituation im Ausland und daran, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Dieser Beitrag beschreibt die Grundsätze und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung. Was sich verallgemeinern lässt: Bei befristeten Entsendungen bleibt regelmässig Potenzial liegen – ein zweiter Blick lohnt sich fast immer.