Steuertipp #1 / Abzug der Vermögensverwaltungskosten

Steuertipp #1 / Abzug der Vermögensverwaltungskosten

Wie hoch sind eigentlich deine Vermögensverwaltungskosten – und wie kannst du sie in der Schweizer Steuererklärung abziehen?

Hast du dich schon einmal gefragt, wie hoch deine Vermögensverwaltungskosten tatsächlich sind – und ob du diese Aufwände steuerlich geltend machen kannst?

In diesem Beitrag erfährst du, welche Kosten du in deiner Schweizer Steuererklärung anführen kannst, wie die kantonalen Unterschiede ausfallen und worauf FIN als unabhängiger Partner besonders Wert legt.

Vermögensverwaltungskosten in der Schweizer Steuererklärung abziehen

In der Schweiz kannst du bestimmte Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung deines privaten Vermögens stehen, von den Steuern abziehen.
Dazu zählen beispielsweise Depotgebühren, Verwaltungshonorare, Kosten für die Vermögensberatung und sogar Negativzinsen auf Bankguthaben.
Diese Kosten sind grundsätzlich steuerlich abziehbar, da sie der Erhaltung und Mehrung deines Vermögens dienen.

Tipp:
Ein hilfreiches Tool ist der Steuerauszug oder Steuerrapport, den die meisten Banken in der Schweiz standardisiert bereitstellen.
Er listet alle abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten, Quellensteuern und Vermögenserträge wie Zinsen oder Dividenden auf, die du zurückfordern kannst.

Für eine korrekte und effiziente Deklaration ist der Steuerauszug deiner Bank unverzichtbar – und spart dir viel Zeit beim Ausfüllen der Steuererklärung.

Schweizer Vermögenssteuerrechner

Mit dem FIN-Steuerrechner kannst du deine Vermögenssteuer und mehr kantonal vergleichen.Hier geht es zum Steuerrechner

Gibt es kantonale Unterschiede bei der Vermögenssteuer?

Ja. Die Möglichkeiten zum Abzug von Vermögensverwaltungskosten und die jeweiligen Regelungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton teilweise deutlich.

Hier eine Übersicht über die wichtigsten kantonalen Ansätze:

KantonAbzugstypSatz / Obergrenze
ZürichPauschalabzug3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften, Obergrenze CHF 6’000
ThurgauPauschalabzug2‰, Obergrenze CHF 6’000
ZugPauschalabzug3‰, Obergrenze CHF 9’000
SchwyzPauschalabzug3‰, Obergrenze CHF 6’000
St. GallenPauschalabzug2‰, Obergrenze CHF 6’000; höhere tatsächliche Kosten können nachgewiesen werden
Basel-StadtEffektivkostenNur nachgewiesene Kosten werden anerkannt
GraubündenStaffelpauschaleBis CHF 3.6 Mio.: 2.5‰; darüber 1‰; maximal bis zur Höhe der steuerbaren Erträge
LuzernStaffelpauschaleBis CHF 3 Mio.: 0,3%; darüber 0,1%; maximal steuerbare Erträge
AargauPauschalabzug3‰ auf Depotwerte am Jahresende; erfolgsabhängige Gebühren nicht abziehbar
BernEffektivkostenKeine Pauschale; nur nachweisbare Kosten akzeptiert

Weiterführende Informationen:
Aktuelle Details und Steuersätze findest du in den kantonalen Wegleitungen oder du kannst die öffentlichen Rechner nutzen, um die Vermögenssteuer zu vergleichen.

Abziehbare und nicht abziehbare Vermögensverwaltungskosten

Abziehbar sind:

  • Depot- und Safegebühren (Wertschriften)
  • Inkassospesen (Zins/Dividende)
  • Verwaltungskosten durch Dritte (z. B. Banken)
  • Negativzinsen auf Bankguthaben
  • Nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer

Nicht abziehbar sind:

  • Erwerbs- und Herstellungskosten von Wertschriften
  • Wertvermehrungskosten
  • Kosten für An- und Verkauf von Wertschriften (Courtage, Emissionsabgabe usw.)
  • Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatungskosten
  • Aufwand für das Ausfüllen der Steuererklärung


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