So funktioniert die nachträgliche ordentliche Veranlagung im Thurgau
Mit einer B-Bewilligung zieht dir der Arbeitgeber die Steuer jeden Monat direkt vom Lohn ab. Das bleibt auch so, wenn du zusätzlich eine Steuererklärung einreichen musst. Das Steueramt veranlagt dann dein gesamtes weltweites Einkommen und Vermögen nach den normalen Regeln und rechnet die abgezogene Quellensteuer zinslos an. Dieses Verfahren heisst nachträgliche ordentliche Veranlagung, kurz NOV.
Der Rahmen kommt aus dem Bundesrecht und gilt in jedem Kanton. Die Steuererklärung ist Pflicht, sobald dein Bruttolohn in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000 beträgt (Art. 9 Quellensteuerverordnung des Bundes). Bei Ehepaaren wird jeder Lohn für sich betrachtet. Ziehst du im Lauf des Jahres zu oder weg, wird der regelmässige Lohn auf zwölf Monate umgerechnet, einmalige Zahlungen zählen voll; der Thurgau verweist dafür auf die Bundesverordnung (§ 22 Abs. 3 StV). Und wer einmal in der NOV ist, bleibt dort bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Die Regeln aller Kantone im Vergleich findest du in unserem Überblick zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
Dieser Beitrag zeigt, was davon im Thurgau gilt. Stand Steuerjahr 2026, geprüft im Oktober 2026.
Wer im Thurgau eine Steuererklärung einreichen muss
Das Thurgauer Steuergesetz nennt zwei Auslöser (§ 113 Abs. 1 StG). Die Thurgauer Steuerpraxis StP 113 Nr. 3 (Ausgabe September 2026) erklärt sie genauer:
- Lohn. Dein Bruttolohn «erreicht oder übersteigt» in einem Kalenderjahr Fr. 120'000 (StP 113 Nr. 3 Ziff. 2). Bei Ehepaaren werden die beiden Löhne dafür nicht zusammengerechnet (Ziff. 1).
- Einkünfte ohne Quellensteuer oder Vermögen. Die Steuerpraxis nennt als Beispiele Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Altersrenten wie AHV oder Pensionskassenrente, Lohn aus dem Ausland, der in der Schweiz zumindest teilweise besteuert wird oder nur für den Steuersatz zählt, Alimente und Unterhaltsbeiträge, Waisen- und Witwenrenten sowie Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen. Die Liste ist ausdrücklich nicht abschliessend. Wer «steuerbare Vermögenswerte» besitzt, fällt ebenfalls darunter (Ziff. 1).
- Einkommen deines Ehegatten im Ausland. Erzielt dein Ehegatte im Ausland ein Einkommen, das in der Schweiz zumindest teilweise steuerbar ist und ordentlich besteuert werden muss, wird auch dein quellenbesteuerter Lohn ordentlich veranlagt (Ziff. 1).
Lebst du verheiratet und ungetrennt mit einer Person zusammen, die einen dieser Auslöser erfüllt, wirst du ebenfalls ordentlich veranlagt (§ 113 Abs. 2 StG). Das Gesetz spricht von «Vermögen und Einkünften», die Steuerpraxis der Verwaltung von Einkünften «oder» Vermögenswerten. Die Verwaltung lässt also eines von beiden genügen.
Ein Detail zur Lohngrenze: Eine ältere Bestimmung der Thurgauer Steuerverordnung (§ 23 Abs. 1 StV, zuletzt 2005 geändert) spricht noch davon, dass der Lohn CHF 120'000 «übersteigen» muss. Gesetz, Steuerpraxis und Bundesverordnung sagen «erreicht oder übersteigt» beziehungsweise «mindestens». Das spielt nur bei genau CHF 120'000 eine Rolle; liegt dein Lohn genau dort, klären wir den Fall mit dir.
Die Schwellen im Thurgau 2026 mit Quelle
| Kriterium | Regel im Thurgau | Quelle |
|---|---|---|
| Bruttolohn | CHF 120'000 erreicht oder überschritten, je Person | StP 113 Nr. 3 Ziff. 1 und 2 (Ausgabe 2026-09); § 113 Abs. 1 StG |
| Vermögen, ledig | Kein Betrag publiziert: individuelle Prüfung | StP 113 Nr. 3 Ziff. 1 |
| Vermögen, verheiratet | Kein Betrag publiziert: individuelle Prüfung | StP 113 Nr. 3 Ziff. 1 |
| Einkünfte ohne Quellensteuer | Kein Betrag publiziert: individuelle Prüfung | StP 113 Nr. 3 Ziff. 1 |
| Liegenschaft im Ausland | ausdrücklich als Beispiel für eine Pflicht-NOV genannt | FAQ Quellenbesteuerung (Stand 11. Dezember 2020), S. 4 |
Geprüft im Oktober 2026: Steuergesetz RB 640.1 (Version in Kraft seit 1. Januar 2025), Steuerverordnung RB 640.11 (Version in Kraft seit 1. Januar 2025), Thurgauer Steuerpraxis Ausgabe 2026-09 (StP 113 Nr. 1 bis 3, StP 113a Nr. 1), Antragsformular 113 Version 2026, FAQ Quellenbesteuerung (11. Dezember 2020) und Kurzinformation für quellensteuerpflichtige Personen (Februar 2021).
Für Vermögen und Nebeneinkünfte nennt keine dieser Quellen einen Frankenbetrag. Die Kurzinformation vom Februar 2021 geht weiter: Laut Ziff. 4 wird bei Einkünften oder Vermögen ohne Quellensteuer eine NOV durchgeführt, ohne Rücksicht auf die Höhe, und du musst dich selbst beim Steueramt melden. Dieses Dokument ist noch abrufbar, auf der aktuellen Infoseite der Steuerverwaltung aber nicht mehr verlinkt. Die Steuerpraxis 2026 sagt es nicht ausdrücklich, widerspricht ihm aber auch nicht. Ob die Aussage heute noch Praxis ist, klären wir im Einzelfall, wenn nötig direkt bei der Steuerverwaltung.
Für dich heisst das: Hast du Vermögen, eine Liegenschaft im Ausland oder Einkünfte ohne Quellensteuer, gibt es keine Grenze, unter der du sicher sein kannst. Prüfe den Fall rechtzeitig vor dem 31. März.
Antrag, Formular und Frist im Thurgau
Pflichtfall wegen Vermögen oder Nebeneinkünften. Du musst das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Behörde verlangen (§ 113 Abs. 3 StG), für das Steuerjahr 2026 also bis 31. März 2027. Das Formular 113 der Steuerverwaltung hat dafür eine eigene Ankreuzoption: «Ich bin in der Schweiz ansässig und verfüge über weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte bzw. über Vermögen».
Freiwilliger Antrag. Erfüllst du keinen Auslöser, kannst du die NOV mit demselben Formular 113 beantragen (§ 113a StG). Es geht an die Steuerverwaltung Thurgau, Abteilung Quellensteuer, in Frauenfeld (quellensteuer.sv@tg.ch). Die Formulare für die Steuererklärung bekommst du nach Eingang und Gutheissung des Antrags.
- Frist 31. März, ohne Verlängerung. Der Antrag muss bis 31. März des Folgejahres eingereicht sein (§ 113a Abs. 3 StG). Auf später eingereichte Anträge tritt die Steuerverwaltung nicht ein (Formular 113), und die Frist kann nicht verlängert werden (Kurzinformation 2021, Ziff. 6).
- Beide unterschreiben. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften unterzeichnen beide den Antrag (StP 113a Nr. 1 Ziff. 2).
- Wegzug ins Ausland. Verlässt du die Schweiz, endet die Frist mit der Abmeldung bei der Gemeinde. Meldest du dich nicht ordnungsgemäss ab, gilt die Frist als abgelaufen (Formular 113).
- Kein Zurück. Die NOV gilt für das laufende und alle folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, auch wenn Lohn, Einkünfte oder Vermögen später wegfallen (StP 113 Nr. 3 Ziff. 2). Ein Wechsel zurück zur reinen Quellensteuer ist nicht möglich (Formular 113).
- Umzug in einen anderen Kanton. Zuständig ist der Kanton, in dem du am Ende des Steuerjahres wohnst (StP 113 Nr. 1 Ziff. 1).
Die Frist für das Einreichen der Steuererklärung selbst ist etwas anderes. Mehr dazu in unserer Übersicht zu den Fristen der Steuererklärung 2026 je Kanton.
Freiwillig in die ordentliche Veranlagung: lohnt es sich?
Mit der NOV rechnet das Steueramt mit deinen tatsächlichen Abzügen und dem Steuerfuss deiner Gemeinde. Lohnend kann das sein, wenn du in die Säule 3a einzahlst, dich in die Pensionskasse einkaufst, Kinderbetreuung bezahlst oder in einer Gemeinde mit tiefem Steuerfuss wohnst. Die Zahlen zur Säule 3a findest du in unserem Beitrag zur Säule 3a mit B-Bewilligung, die wichtigsten Abzüge im Kanton in Steuern optimieren im Thurgau.
Denk aber an die Bindung: Du bleibst bis zum Ende der Quellensteuerpflicht in der ordentlichen Veranlagung, auch in Jahren, in denen das Ergebnis höher ausfällt als die Quellensteuer. Und prüfe vor dem Antrag, ob du nicht schon pflichtig bist, etwa wegen einer Liegenschaft im Ausland. Dann geht es nicht um eine Wahl, sondern um eine Pflicht, die du vielleicht schon für frühere Jahre hattest.
Geht es dir dagegen um einen falschen Abzug auf der Lohnabrechnung, zum Beispiel einen falschen Tarifcode, ist das eine Neuberechnung der Quellensteuer und keine NOV. Dazu unser Beitrag Quellensteuer Thurgau: falscher Abzug.
Beispiel aus dem Thurgau
Marco ist ledig, wohnt in Frauenfeld und verdient brutto CHF 88'000. Er besitzt eine kleine Wohnung in Portugal, die er selbst in den Ferien nutzt. Weitere Einkünfte ohne Quellensteuer hat er nicht.
- Lohn: CHF 88'000 liegen unter CHF 120'000. Dieser Auslöser greift nicht.
- Wohnung im Ausland: Der Thurgau nennt keinen Betrag. Die FAQ der Steuerverwaltung führen Liegenschaftsbesitz im Ausland aber ausdrücklich als Beispiel für eine Pflicht-NOV auf.
Ergebnis: Für Marco spricht viel dafür, dass er eine Steuererklärung einreichen muss. Weil die FAQ aus dem Jahr 2020 stammen, sollte er den Fall vor dem 31. März 2027 klären und das Formular rechtzeitig verlangen. Diese Prüfung übernehmen wir gerne mit ihm.
Prüfe deinen Fall
Der Rechner auf unserer Seite zur Steuererklärung mit B-Bewilligung fragt nach Kanton, Zivilstand, Lohn und Vermögen. Liegt dein Lohn unter CHF 120'000, zeigt er für den Thurgau an, dass dein Fall individuell geprüft werden muss, weil der Kanton keinen Betrag nennt.
Jeder Fall ist anders
Ob du einreichen musst, hängt an deinem Lohn, deinem Vermögen, der Art deiner Einkünfte und deinem Zivilstand. Dieser Beitrag beschreibt die Regeln für das Steuerjahr 2026 und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung. Rechtsgrundlage sind § 113 und § 113a des Thurgauer Steuergesetzes und die Steuerpraxis StP 113a Nr. 1 zum freiwilligen Antrag. Weitere Informationen bieten die FAQ Quellenbesteuerung und die Seite für Arbeitnehmende der Steuerverwaltung Thurgau.
Möchtest du die Steuererklärung nicht selbst ausfüllen, übernehmen wir das für dich. Mehr dazu auf unserer Seite zur Steuerberatung im Thurgau.