So funktioniert die nachträgliche ordentliche Veranlagung in St. Gallen
Mit einer B-Bewilligung zieht dir der Arbeitgeber die Steuer jeden Monat direkt vom Lohn ab. In bestimmten Fällen reicht das nicht: Dann füllst du zusätzlich eine normale Steuererklärung aus, das Steueramt rechnet mit deinem gesamten Einkommen und Vermögen, und die bereits abgezogene Quellensteuer wird zinslos angerechnet. Dieses Verfahren heisst nachträgliche ordentliche Veranlagung, kurz NOV.
Der Rahmen kommt aus dem Bundesrecht und gilt in jedem Kanton. Die Steuererklärung ist Pflicht, sobald dein Bruttolohn in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000 beträgt (Art. 9 Quellensteuerverordnung des Bundes). Bei Ehepaaren wird jeder Lohn für sich betrachtet. Ziehst du im Lauf des Jahres zu oder weg, wird der regelmässige Lohn auf zwölf Monate umgerechnet, einmalige Zahlungen zählen voll. Und wer einmal in der NOV ist, bleibt dort bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Die Regeln aller Kantone im Vergleich findest du in unserem Überblick zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
Dieser Beitrag zeigt, was davon in St. Gallen gilt. Stand Steuerjahr 2026, geprüft im Oktober 2026.
Wer in St. Gallen eine Steuererklärung einreichen muss
Das St. Galler Steuergesetz nennt zwei Auslöser (Art. 112bis Abs. 1 StG):
- Lohn. Dein Bruttolohn erreicht oder übersteigt den Betrag des Bundes. Das Steuerbuch nennt ihn ausdrücklich: ein Bruttoeinkommen aus unselbständigem Erwerb von «mindestens Fr. 120'000.--» (StB 105 Nr. 1 Ziff. D).
- Vermögen und Einkünfte ohne Quellensteuer. Dazu gehören zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Mieterträge oder ein selbständiger Nebenerwerb. Das Steuerbuch verlangt eine NOV, wenn du solche Einkünfte erzielst «und/oder» über in der Schweiz steuerbares Vermögen verfügst. Eines von beiden kann also genügen.
Lebst du verheiratet und ungetrennt mit einer Person zusammen, die einen dieser Auslöser erfüllt, wirst du ebenfalls ordentlich veranlagt (Art. 112bis Abs. 3 StG).
Die Schwellen in St. Gallen 2026 mit Quelle
| Kriterium | Regel in St. Gallen | Quelle |
|---|---|---|
| Bruttolohn | mindestens CHF 120'000 | StB 105 Nr. 1 Ziff. D (Stand 1. Januar 2022); Art. 112bis Abs. 1 und 2 StG |
| Vermögen, ledig | Kein Betrag publiziert: individuelle Prüfung | StB 105 Nr. 1 Ziff. D |
| Vermögen, verheiratet | Kein Betrag publiziert: individuelle Prüfung | StB 105 Nr. 1 Ziff. D |
| Einkünfte ohne Quellensteuer | Kein Betrag publiziert: individuelle Prüfung | StB 105 Nr. 1 Ziff. D |
Geprüft im Oktober 2026: Steuergesetz sGS 811.1 (Fassung in Vollzug seit 1. Januar 2026), Steuerverordnung sGS 811.11 (Fassung seit 1. Januar 2024), Steuerbuch StB 105 Nr. 1 und StB 112 Nr. 1, die Fragen und Antworten zur Quellensteuer (Stand 3. März 2026), die Seite Quellensteuer des Kantons (Stand 4. Mai 2026) und das Antragsformular 51.1.13a.
Für Vermögen und Nebeneinkünfte nennt keine dieser amtlichen Quellen einen Frankenbetrag. Im Internet kursieren für St. Gallen trotzdem Beträge. In den Publikationen des Kantons zur NOV haben wir sie nicht gefunden, deshalb verwenden wir sie nicht. Offen ist auch, was genau «in der Schweiz steuerbares Vermögen» für diese Prüfung bedeutet und welche Abzüge dabei zählen. Das sagt keine NOV-Quelle des Kantons. Wir klären es im Einzelfall, wenn nötig direkt beim Steueramt.
Für dich heisst das: Hast du Vermögen oder Einkünfte ohne Quellensteuer, gibt es keine Grenze, unter der du sicher sein kannst. Prüfe den Fall rechtzeitig vor dem 31. März.
Antrag, Formular und Frist in St. Gallen
Pflichtfall wegen Vermögen oder Nebeneinkünften. Hier musst du selbst aktiv werden. Du musst das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres bei der Steuerbehörde verlangen (Art. 112bis Abs. 4 StG), für das Steuerjahr 2026 also bis 31. März 2027. Das Steuerbuch ist noch strenger: Es verlangt, dass du dem Kantonalen Steueramt «unverzüglich» Mitteilung machst, wenn du steuerbares Vermögen hast oder Einkommen ohne Quellensteuer erhältst (StB 105 Nr. 1 Ziff. IV.B.2).
Pflichtfall wegen Lohn. Hier meldet dein Arbeitgeber dich jedes Jahr unaufgefordert dem Steueramt (Art. 184 Bst. g StG). Für Vermögen und Nebeneinkünfte gibt es diese Meldung nicht.
Freiwilliger Antrag. Erfüllst du keinen Auslöser, kannst du die NOV beantragen (Art. 112ter StG). Dafür gibt es das Formular 51.1.13a des Kantonalen Steueramts. Du schickst es an die Abteilung Quellensteuer in St. Gallen. Es enthält auch ein Feld für zusätzliche Einkünfte und Vermögen. Nach Eingang schickt dir das Gemeindesteueramt die Steuererklärung; Unterlagen legst du dem Antrag nicht bei. Fragen beantwortet die Abteilung Quellensteuer unter ksta.quest@sg.ch.
- Frist 31. März. Der Antrag muss bis 31. März des Folgejahres eingereicht sein (Art. 112ter Abs. 3 StG). Das Formular nennt diese Frist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Zu spät heisst also: für dieses Jahr nicht mehr möglich.
- Wegzug ins Ausland. Verlässt du die Schweiz, endet die Frist im Zeitpunkt deiner Abmeldung (Art. 112ter Abs. 3 StG).
- Kein Zurück. Der Antrag kann nicht zurückgezogen werden, gilt auch für deinen Ehegatten, und in den Folgejahren wirst du bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen ordentlich veranlagt (StB 105 Nr. 1 Ziff. D; Art. 112bis Abs. 5 StG).
- Umzug in einen anderen Kanton. Zuständig ist nach Bundesrecht der Kanton, in dem du am Ende des Steuerjahres wohnst (Art. 107 Abs. 4 DBG).
Die Frist für das Einreichen der Steuererklärung selbst ist etwas anderes. Mehr dazu in unserer Übersicht zu den Fristen der Steuererklärung 2026 je Kanton.
Freiwillig in die ordentliche Veranlagung: lohnt es sich?
In St. Gallen ist die NOV seit 2021 der einzige Weg zu zusätzlichen Abzügen. Laut den Fragen und Antworten des Kantons (Stand 3. März 2026) können Anträge zur Korrektur der Quellensteuer wegen zusätzlicher Abzüge, etwa für Einkäufe in die 2. Säule, Beiträge in die Säule 3a oder Schuldzinsen, seit dem Steuerjahr 2021 nicht mehr eingereicht werden.
Lohnend kann der Antrag sein, wenn du solche Abzüge hast, Kinderbetreuung bezahlst oder in einer Gemeinde mit tiefem Steuerfuss wohnst. In der NOV rechnet das Steueramt mit deinen tatsächlichen Abzügen und dem Steuerfuss deiner Gemeinde. Denk aber an die Bindung: Du bleibst bis zum Ende der Quellensteuerpflicht in der ordentlichen Veranlagung, auch in Jahren, in denen das Ergebnis höher ausfällt als die Quellensteuer. Die Zahlen zur Säule 3a findest du in unserem Beitrag zur Säule 3a mit B-Bewilligung, die wichtigsten Abzüge im Kanton in Steuern optimieren in St. Gallen.
Geht es dir dagegen um einen falschen Abzug auf der Lohnabrechnung, zum Beispiel einen falschen Tarifcode, ist das eine Neuberechnung der Quellensteuer und keine NOV. Dazu unser Beitrag Quellensteuer St. Gallen: falscher Abzug.
Beispiel aus St. Gallen
Lena ist ledig, wohnt im Kanton St. Gallen und verdient brutto CHF 95'000. Sie hat Wertschriften im Wert von CHF 70'000. Dividenden und Zinsen ergeben 2026 zusammen CHF 1'100.
- Lohn: CHF 95'000 liegen unter CHF 120'000. Dieser Auslöser greift nicht.
- Vermögen und Erträge: St. Gallen nennt dafür keinen Betrag. Nach dem Wortlaut des Steuerbuchs führen Einkünfte ohne Quellensteuer und/oder steuerbares Vermögen zur NOV. Eine Grenze, unter der Lena sicher nichts tun muss, gibt es nicht.
Ergebnis: Ob Lena eine Steuererklärung einreichen muss, ist individuell zu prüfen. Sie sollte das vor dem 31. März 2027 klären, weil sie das Formular bis dahin selbst verlangen müsste. Diese Prüfung übernehmen wir gerne mit ihr.
Prüfe deinen Fall
Der Rechner auf unserer Seite zur Steuererklärung mit B-Bewilligung fragt nach Kanton, Zivilstand, Lohn und Vermögen. Liegt dein Lohn unter CHF 120'000, zeigt er für St. Gallen an, dass dein Fall individuell geprüft werden muss, weil der Kanton keinen Betrag nennt.
Jeder Fall ist anders
Ob du einreichen musst, hängt an deinem Lohn, deinem Vermögen, der Art deiner Einkünfte und deinem Zivilstand. Dieser Beitrag beschreibt die Regeln für das Steuerjahr 2026 und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung. Rechtsgrundlage sind Art. 112bis und 112ter des St. Galler Steuergesetzes und das Steuerbuch StB 105 Nr. 1. Weitere Informationen bietet die Seite Quellensteuer des Kantons St. Gallen.
Möchtest du die Steuererklärung nicht selbst ausfüllen, übernehmen wir das für dich. Mehr dazu auf unserer Seite zur Steuerberatung in St. Gallen.