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Quellensteuer in Basel-Landschaft: wann die Steuererklärung Pflicht ist (nachträgliche ordentliche Veranlagung 2026)

So funktioniert die nachträgliche ordentliche Veranlagung in Basel-Landschaft

Mit einer B-Bewilligung zieht dir der Arbeitgeber die Quellensteuer jeden Monat vom Lohn ab. Solange deine Situation einfach bleibt, ist damit alles erledigt. Hast du mehr als deinen Lohn, verlangt Basel-Landschaft eine Steuererklärung. Das Verfahren heisst nachträgliche ordentliche Veranlagung, kurz NOV.

Du füllst dann eine normale Steuererklärung aus und reichst sie bei der kantonalen Steuerverwaltung in Liestal ein. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird zinslos angerechnet (§ 68h Abs. 6 StG BL).

Die Grundregeln gelten in der ganzen Schweiz. Wie die anderen Kantone die Grenzen ziehen, zeigt unsere Übersicht zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung in den Kantonen. Dieser Beitrag beschreibt Basel-Landschaft, Stand Steuerjahr 2026, geprüft im Oktober 2026. Wohnst du in der Stadt Basel, gelten andere Grenzen; sie stehen in unserem Beitrag zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung in Basel-Stadt.

Wer in Basel-Landschaft eine Steuererklärung einreichen muss

Unter einer der folgenden Voraussetzungen ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung für dich Pflicht:

  • Lohn ab CHF 120'000. Dein Bruttolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beträgt in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000 (§ 3 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung BL, gestützt auf Art. 9 der Quellensteuerverordnung des Bundes).
  • Wertschriftenerträge über CHF 1'700. Zinsen und Dividenden aus deinen Wertschriften liegen im Jahr über CHF 1'700.
  • Weitere Einkünfte ohne Quellensteuer. Zum Beispiel aus einer selbständigen Nebentätigkeit, erhaltene Alimente oder andere Unterhaltsbeiträge, Renten sowie Lotterie- und andere Geldspielgewinne über dem Freibetrag. Für diese Einkünfte nennt der Kanton keinen Mindestbetrag.
  • Liegenschaft im Kanton. Du besitzt eine Liegenschaft in Basel-Landschaft.
  • Steuerbares Vermögen. Hier nennt der Kanton keinen Betrag. Mehr dazu unten.

Zur Lohngrenze drei Punkte, die in der Praxis zählen:

  • Ehepaare. Die Löhne werden nicht zusammengezählt. Erreicht einer von euch CHF 120'000, werdet ihr beide gemeinsam veranlagt (§ 3 Abs. 1 QStV BL, § 68h Abs. 3 StG BL).
  • Zuzug oder Wegzug im Lauf des Jahres. Dein regelmässiger Bruttolohn wird für die Prüfung auf zwölf Monate umgerechnet (§ 3 Abs. 3 QStV BL). Einmalige Zahlungen wie ein Bonus zählen nach Bundesrecht voll mit, werden aber nicht umgerechnet.
  • Einmal drin, immer drin. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, laut Wegleitung «auch dann, wenn die vorgenannte Limite vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird» (§ 68h Abs. 5 StG BL, Wegleitung QSt 2026, Ziff. 2.5).

Die Schwellen in Basel-Landschaft 2026 mit Quelle

Was zählt Grenze Quelle
Bruttolohn mindestens CHF 120'000, bei Ehepaaren je Person § 3 Abs. 1 QStV BL; Wegleitung QSt 2026, Ziff. 2.5
Wertschriftenerträge über CHF 1'700 Wegleitung QSt 2026, Ziff. 2.5; Begleitschreiben NOV 2026
Selbständige Erwerbstätigkeit, erhaltene Alimente, Renten kein Betrag genannt Wegleitung QSt 2026, Ziff. 2.5; Begleitschreiben NOV 2026
Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft kein Betrag genannt Begleitschreiben NOV 2026
Vermögen Kein Betrag publiziert: individuelle Prüfung Wegleitung QSt 2026, Ziff. 2.5

Stand Steuerjahr 2026, geprüft im Oktober 2026. Quellen: Wegleitung Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer/innen, gültig ab 1. Januar 2026, Begleitschreiben der Steuerverwaltung zur NOV 2026, Verordnung zur Quellensteuer (SGS 331.16) und Steuergesetz Basel-Landschaft (SGS 331).

Den einzigen Betrag neben dem Lohn nennt die Wegleitung in diesem Satz: «Als solche zusätzlichen Einkünfte gelten insbesondere Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Alimente oder andere Unterhaltsbeiträge, Waisenrenten, Witwenrenten sowie Wertschriftenerträge über CHF 1'700 oder unbeweglichem Vermögen.» Die CHF 1'700 gelten also nur für Wertschriftenerträge. Alles andere in dieser Aufzählung kommt ohne Betrag aus.

Beim Vermögen bleibt die Wegleitung allgemein: Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gibt es, wenn du «nach kantonalem Recht steuerbares Vermögen» hast. Einen Betrag nennt keine der kantonalen Quellen zur NOV. Ob dein Vermögen darunter fällt, klären wir im Einzelfall. Dasselbe gilt für eine Liegenschaft im Ausland: Das Begleitschreiben nennt nur Liegenschaften im Kanton, das Antragsformular fragt aber auch nach Grundstücken im Ausland.

Beispiel aus Basel-Landschaft

Tomás ist ledig, wohnt in Liestal und verdient brutto CHF 88'000. Neben dem Lohn hat er ein Depot mit ETFs und Aktien. Zinsen und Dividenden ergeben 2026 zusammen CHF 1'900. Eine Nebentätigkeit oder eine Liegenschaft hat er nicht.

  • Lohn: CHF 88'000 liegt unter CHF 120'000. Daraus ergibt sich keine Pflicht.
  • Wertschriftenerträge: CHF 1'900 liegen über CHF 1'700. Damit ist die Steuererklärung für 2026 Pflicht.

Tomás muss die Formulare für die Steuererklärung bis 31. März 2027 bei der Steuerverwaltung verlangen. Hätten seine Erträge CHF 1'600 betragen, gäbe es aus den Erträgen keine Pflicht. Offen bliebe dann noch die Frage, ob sein Depot als steuerbares Vermögen zur Steuererklärung führt. Darauf gibt die Wegleitung ohne Betrag keine feste Antwort.

Antrag, Formular und Frist in Basel-Landschaft

Bei einer Pflicht wegen Vermögen oder weiterer Einkünfte musst du selbst aktiv werden: Du verlangst die Formulare für die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung (§ 68h Abs. 4 StG BL). Für das Steuerjahr 2026 heisst das bis 31. März 2027.

Dafür und für den freiwilligen Weg gibt es das Formular «Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für Ansässige». Darin kreuzt du an, ob du weitere Einkünfte oder Vermögen hast oder ob du die Veranlagung wegen zusätzlicher Abzüge beantragst.

  • Frist 31. März, ohne Verlängerung. Die Wegleitung nennt sie eine Verwirkungsfrist, sie lässt sich nicht verlängern (§ 68hbis Abs. 3 StG BL, Wegleitung QSt 2026, Ziff. 2.6).
  • Unterschrift. Der Antrag muss unterzeichnet sein, bei Ehepaaren von beiden. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welches Steuerjahr er gilt.
  • Fehler im Antrag. Ist der Antrag unvollständig, erhältst du eine Nachfrist. Nutzt du sie nicht, tritt die Steuerverwaltung nicht darauf ein, und der Quellensteuerabzug wird definitiv (Wegleitung QSt 2026, Ziff. 2.6).
  • Wegzug ins Ausland. Ziehst du weg, endet die Frist für den Antrag im Zeitpunkt deiner Abmeldung (§ 68hbis Abs. 3 StG BL).

Zuständig ist die Kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft, Quellensteuer, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, E-Mail quellensteuer@bl.ch, Telefon 061 552 66 70.

Die Frist für das Einreichen der Steuererklärung selbst ist etwas anderes. Mehr dazu in unserer Übersicht zu den Fristen der Steuererklärung 2026 je Kanton.

Freiwillig in die ordentliche Veranlagung: lohnt es sich?

Liegt dein Lohn unter CHF 120'000 und greift keine andere Pflicht, kannst du die ordentliche Veranlagung beantragen. Ohne Antrag ersetzt die Quellensteuer die Steuer auf deinem Erwerbseinkommen, und zusätzliche Abzüge gibt es nachträglich keine (§ 68hbis Abs. 4 StG BL).

Die Wegleitung nennt als typische Gründe für den Antrag diese Abzüge (Ziff. 2.6):

  • Einzahlungen in die Säule 3a und Einkäufe in die Pensionskasse,
  • Schuldzinsen,
  • bezahlte Alimente,
  • Kosten für Aus- und Weiterbildung im Beruf,
  • Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte,
  • Krankheits- und Unfallkosten,
  • Berufskosten für Expatriates.

Die Zahlen zur Säule 3a findest du in unserem Beitrag zur Säule 3a mit B-Bewilligung. Bevor du unterschreibst, beachte: Ein fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In den Folgejahren wirst du bis zum Ende der Quellensteuerpflicht ordentlich veranlagt (Wegleitung QSt 2026, Ziff. 2.6). Ob sich das für dich auch langfristig lohnt, rechnen wir gerne mit dir durch.

Hast du eine Pflicht verpasst?

Lagen deine Wertschriftenerträge schon in früheren Jahren über CHF 1'700, oder hattest du einen Nebenerwerb, ohne dass du die Formulare verlangt hast, sprichst du das besser selbst an. Wir schauen mit dir an, welche Jahre betroffen sind und wie du vorgehst.

Unser Angebot für die Region Basel findest du auf der Seite Steuerberatung in Basel.

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Häufige Fragen

Ab welchem Betrag an Wertschriftenerträgen muss ich in Baselland eine Steuererklärung einreichen?

Wenn deine Wertschriftenerträge über CHF 1'700 liegen. So steht es in der Wegleitung zur Quellensteuer, gültig ab 1. Januar 2026, Ziff. 2.5, und gleich lautend im Begleitschreiben der Steuerverwaltung zur NOV 2026. Erträge von genau CHF 1'700 liegen noch nicht darüber.

Gilt die Grenze von CHF 1'700 auch für einen Nebenerwerb oder für Alimente?

Nein. Der Betrag gilt nur für Wertschriftenerträge. Für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, erhaltene Alimente und andere Unterhaltsbeiträge, Renten oder Erträge aus einer Liegenschaft nennt Basel-Landschaft keine Untergrenze. Schon kleine Beträge können also genügen. Solche Fälle prüfen wir einzeln.

Gibt es in Basel-Landschaft eine Vermögensgrenze für die Steuererklärung?

Einen Betrag nennt der Kanton nicht. Die Wegleitung spricht nur von «nach kantonalem Recht steuerbarem Vermögen», das zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung führt. Ob das bei deinem Vermögen zutrifft, klären wir im Einzelfall.

Ich besitze eine Wohnung im Ausland. Muss ich deshalb eine Steuererklärung einreichen?

Das Begleitschreiben der Steuerverwaltung nennt ausdrücklich Liegenschaften im Kanton Basel-Landschaft. Das Antragsformular fragt zusätzlich nach Grundstücken im Ausland, ohne die Folge zu beschreiben. Wie eine Liegenschaft im Ausland bei dir wirkt, klären wir im Einzelfall.

Ich habe eine L-Bewilligung. Gelten dieselben Regeln?

Das ist offen. Die Wegleitung zur Quellensteuer 2026 schreibt, dass Kurzaufenthalter nicht nachträglich veranlagt werden. Das Begleitschreiben zur NOV 2026 zählt Kurzaufenthalter dagegen zu den Personen, die bei weiteren Einkünften eine Steuererklärung einreichen müssen. Mit L-Bewilligung klären wir deinen Fall direkt mit der Steuerverwaltung.

Was ändert sich in Baselland, wenn ich heirate?

Im Jahr der Heirat wird für euch beide eine gemeinsame nachträgliche ordentliche Veranlagung für das ganze Steuerjahr gemacht. Bei einer Scheidung oder Trennung werden beide separat weiter nachträglich ordentlich veranlagt, bis die Quellensteuerpflicht endet (Wegleitung QSt 2026, Ziff. 2.5).

FIN Disclaimer:

Die Inhalte in diesem Blog dienen ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Finanz-, Anlage- noch Steuerberatung dar und können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Wir bemühen uns um Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, übernehmen jedoch keine Haftung für Fehler oder Auslassungen. Beiträge können persönliche Einschätzungen widerspiegeln, die sich im Laufe der Zeit ändern können. Externe Links führen zu Inhalten Dritter, für die wir keine Verantwortung übernehmen.

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