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Quellensteuer in Basel-Stadt: wann die Steuererklärung Pflicht ist (nachträgliche ordentliche Veranlagung 2026)

So funktioniert die nachträgliche ordentliche Veranlagung in Basel-Stadt

Mit einer B-Bewilligung zieht dir der Arbeitgeber die Quellensteuer jeden Monat direkt vom Lohn ab. Oft ist die Sache damit erledigt. In bestimmten Fällen verlangt Basel-Stadt aber trotzdem eine Steuererklärung. Das Verfahren heisst nachträgliche ordentliche Veranlagung, kurz NOV.

Du füllst dann eine normale Steuererklärung aus. Die Steuerverwaltung berechnet die Steuer mit den tatsächlichen Steuersätzen von Bund, Kanton und Gemeinde und mit deinen Abzügen. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird zinslos angerechnet (§ 94 Abs. 6 StG BS). Das Basler Formular sagt offen, dass das Ergebnis tiefer oder höher ausfallen kann als die bisherige Quellensteuer.

Die Grundregeln gelten in der ganzen Schweiz. Wie die anderen Kantone die Grenzen ziehen, zeigt unsere Übersicht zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung in den Kantonen. Dieser Beitrag beschreibt Basel-Stadt, Stand Steuerjahr 2026, geprüft im Oktober 2026.

Wer in Basel-Stadt eine Steuererklärung einreichen muss

Unter einer der folgenden Voraussetzungen ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung für dich Pflicht:

  • Lohn ab CHF 120'000. Dein Bruttolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beträgt in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000 (§ 82a Abs. 1 StV BS, gestützt auf Art. 9 der Quellensteuerverordnung des Bundes).
  • Zinsen und Dividenden ab CHF 500. Deine Kapitalerträge aus beweglichem Vermögen erreichen im Jahr CHF 500.
  • Vermögen über dem Freibetrag. Dein Vermögen liegt über CHF 75'000, als Ehepaar über CHF 150'000.
  • Andere Einkünfte ohne Quellensteuer. Zum Beispiel aus einer selbständigen Nebentätigkeit, aus Renten, Unterhaltsbeiträgen oder einer Liegenschaft. Dafür nennt Basel-Stadt keine Untergrenze.

Zur Lohngrenze drei Punkte, die in der Praxis zählen:

  • Ehepaare. Die Löhne werden nicht zusammengezählt. Erreicht einer von euch CHF 120'000, werdet ihr beide gemeinsam veranlagt (§ 82a Abs. 3 StV BS, § 94 Abs. 3 StG BS).
  • Zuzug oder Wegzug im Lauf des Jahres. Dein regelmässiger Lohn wird für die Prüfung auf zwölf Monate umgerechnet. Einmalige Zahlungen wie ein Bonus zählen voll, werden aber nicht umgerechnet (§ 82a Abs. 5 StV BS mit § 40 Abs. 3 StG BS).
  • Genau CHF 120'000. Die Basler Wegleitung zur Quellenbesteuerung 2026 schreibt «mehr als CHF 120'000», die Verordnung «mindestens 120'000 Franken». Massgebend ist die Verordnung. Der Unterschied zählt nur, wenn dein Lohn genau auf der Grenze liegt.

Wichtig für später: Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht (§ 94 Abs. 5 StG BS). Einmal drin, reichst du also jedes Jahr eine Steuererklärung ein, auch wenn im Folgejahr keine Grenze mehr erreicht ist.

Die Schwellen in Basel-Stadt 2026 mit Quelle

Was zählt Ledig Verheiratet Quelle
Bruttolohn mindestens CHF 120'000 mindestens CHF 120'000, je Person § 82a Abs. 1 und 3 StV BS
Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) ab CHF 500 im Jahr ab CHF 500 im Jahr NOV-Formular 330-19016.a.01.26, Begründung
Vermögen über dem Freibetrag von CHF 75'000 über dem Freibetrag von CHF 150'000 NOV-Formular 330-19016.a.01.26, Begründung
Andere Einkünfte ohne Quellensteuer keine Untergrenze genannt keine Untergrenze genannt NOV-Formular; Wegleitung QSt 2026, S. 5

Stand Steuerjahr 2026, geprüft im Oktober 2026. Quellen: Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung, Formular 330-19016.a.01.26 (auch abgedruckt in der Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung 2026), Steuerverordnung Basel-Stadt (SG 640.110) und Steuergesetz Basel-Stadt (SG 640.100).

Das Formular formuliert die beiden kantonalen Grenzen so: «Bei der Einkommenssteuer sind Kapitalerträge aus beweglichem Vermögen unter CHF 500 p.a. ausgenommen. Im Bereich der Vermögenssteuer verweisen wir auf die gesetzlichen Freibeträge von CHF 150'000 für verheiratete Personen, bzw. CHF 75'000 für alle Übrigen, welche nicht der Vermögenssteuer unterliegen.»

Diese Freibeträge stehen in § 49 StG BS. Dort werden sie vom Reinvermögen abgezogen, also vom Vermögen nach Abzug der Schulden, und zwar nach dem Stand am Ende des Steuerjahres. Das Gesetz kennt zudem eigene Beträge für Alleinerziehende und für minderjährige Kinder, die das Formular nicht erwähnt. Bist du alleinerziehend oder hast du Kinder, klären wir im Einzelfall, welche Grenze für dich gilt.

Noch ein Detail im Wortlaut: Das Steuergesetz spricht von «Vermögen und Einkünften», die nicht der Quellensteuer unterliegen (§ 94 Abs. 1 lit. b StG BS). Wegleitung und Formular schreiben «oder». Nach dem Formular genügt also eines von beiden.

Beispiel aus Basel-Stadt

Ana ist ledig, hat keine Kinder, wohnt in Basel und verdient brutto CHF 92'000. Sie hat ETFs und ein Sparkonto im Wert von zusammen CHF 60'000, Schulden hat sie keine. Zinsen und Dividenden ergeben 2026 zusammen CHF 650.

  • Lohn: CHF 92'000 liegt unter CHF 120'000. Daraus ergibt sich keine Pflicht.
  • Vermögen: CHF 60'000 liegt unter dem Freibetrag von CHF 75'000. Auch daraus ergibt sich keine Pflicht.
  • Kapitalerträge: CHF 650 liegen über CHF 500. Damit ist die Steuererklärung für 2026 Pflicht.

Ana muss das Formular bis 31. März 2027 bei der Steuerverwaltung einreichen. Ab dann füllt sie jedes Jahr eine Steuererklärung aus, bis die Quellensteuerpflicht endet. Schon ein kleines Depot genügt in Basel-Stadt also, damit die Quellensteuer nicht mehr endgültig ist.

Antrag, Formular und Frist in Basel-Stadt

In Basel-Stadt läuft beides über dasselbe Formular, den «Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)»: die Pflicht wegen Vermögen oder Einkünften ohne Quellensteuer (erstes Ankreuzfeld) und der freiwillige Antrag (zweites Ankreuzfeld). Du findest es als PDF und als E-Formular auf der Seite Anträge und Bescheinigungen für quellensteuerpflichtige Personen. Für das Steuerjahr 2026 ist dort noch kein eigenes Formular aufgeschaltet (Stand Oktober 2026); die neueste Ausgabe ist jene für das Steuerjahr 2025.

Die Lohngrenze von CHF 120'000 kannst du im Formular nicht ankreuzen. Das Gesetz verlangt das Formular nur bei Vermögen und Einkünften ohne Quellensteuer von dir (§ 94 Abs. 4 StG BS). Lag dein Lohn über der Grenze und kommt im Frühling keine Post der Steuerverwaltung, frag dort nach.

  • Frist 31. März. Das Formular muss bis 31. März des Folgejahres bei der Steuerverwaltung sein, für das Steuerjahr 2026 also bis 31. März 2027 (§ 94 Abs. 4 und § 94a Abs. 3 StG BS). Laut dem Abdruck in der Wegleitung lässt sich diese Frist nicht verlängern.
  • Ehepaare unterschreiben beide. Das verlangt das Formular ausdrücklich.
  • Wegzug ins Ausland. Ziehst du weg, endet die Frist für den Antrag im Zeitpunkt deiner Abmeldung (§ 94a Abs. 3 StG BS).

Zuständig ist die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, E-Mail quellensteuer@bs.ch, Telefon 061 267 98 14.

Die Frist für das Einreichen der Steuererklärung selbst ist etwas anderes. Mehr dazu in unserer Übersicht zu den Fristen der Steuererklärung 2026 je Kanton.

Freiwillig in die ordentliche Veranlagung: lohnt es sich?

Greift keine der Grenzen, kannst du die ordentliche Veranlagung trotzdem beantragen. Eine Voraussetzung dafür gibt es nicht (Wegleitung QSt 2026, S. 5; § 94a Abs. 1 StG BS). Interessant ist das, wenn du Abzüge hast, die der monatliche Abzug nicht kennt, zum Beispiel Einzahlungen in die Säule 3a. Die Zahlen dazu findest du in unserem Beitrag zur Säule 3a mit B-Bewilligung.

Bevor du unterschreibst, zwei Punkte:

  • Kein Zurück. Du kannst den Antrag nur einmal stellen und nicht zurückziehen. Danach wirst du jedes Jahr ordentlich veranlagt, bis die Quellensteuerpflicht endet (§ 94a Abs. 5 StG BS, NOV-Formular).
  • Das Ergebnis kann höher sein. Das Formular weist selbst darauf hin, dass die ordentliche Veranlagung zu einer tieferen oder höheren Steuerbelastung führen kann als die Quellensteuer.

Ob sich der Schritt für dich lohnt, hängt von deinen Abzügen und deinen Plänen für die nächsten Jahre ab. Das rechnen wir gerne mit dir durch.

Hast du eine Pflicht verpasst?

Lagen deine Zinsen und Dividenden schon in früheren Jahren bei CHF 500 oder mehr, ohne dass du das Formular eingereicht hast, sprichst du das besser selbst an. Wir schauen mit dir an, welche Jahre betroffen sind und wie du vorgehst.

Wir übernehmen auch die ganze Steuererklärung für dich. Mehr dazu auf unserer Seite Steuerberatung in Basel.

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Häufige Fragen

Ab welchem Betrag an Zinsen und Dividenden muss ich in Basel-Stadt eine Steuererklärung einreichen?

Ab CHF 500 im Jahr. Das Basler Formular für die nachträgliche ordentliche Veranlagung nimmt nur Kapitalerträge unter CHF 500 aus. Gezählt werden die Erträge aus beweglichem Vermögen, also zum Beispiel Zinsen auf dem Sparkonto und Dividenden aus deinem Depot.

Gilt die Grenze von CHF 500 auch für einen Nebenerwerb oder Mieteinnahmen?

Nein. Die Grenze von CHF 500 gilt nur für Kapitalerträge. Für andere Einkünfte ohne Quellensteuer, etwa aus einer selbständigen Nebentätigkeit, aus Renten, Unterhaltsbeiträgen oder einer Liegenschaft, nennt das Formular keine Untergrenze. Solche Fälle prüfen wir einzeln.

Ich bin alleinerziehend. Gilt für mich die Vermögensgrenze von CHF 75'000?

Das Formular nennt nur CHF 75'000 für Alleinstehende und CHF 150'000 für Verheiratete. Das Basler Steuergesetz, auf das es verweist, sieht für Alleinerziehende und für minderjährige Kinder eigene Beträge vor. Welcher Betrag für dich gilt, klären wir im Einzelfall.

Ich zahle Alimente. Werden sie beim Quellensteuerabzug berücksichtigt?

Laut der Basler Wegleitung zur Quellenbesteuerung 2026 wird bei getrennt lebenden und geschiedenen Personen, die Alimente zahlen, immer der Tarif A ohne Kinder angewendet (Code AON bzw. AOY). Damit die tatsächlich bezahlten Alimente zählen, beantragst du bis 31. März des Folgejahres die Steuererklärung. Diese gilt dann bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Was passiert, wenn ich die C-Bewilligung erhalte oder eine Person mit Schweizer Pass heirate?

Ab dem Monat nach der Erteilung der C-Bewilligung oder nach der Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder C-Bewilligung wird keine Quellensteuer mehr abgezogen. Du wirst für das ganze Steuerjahr ordentlich veranlagt, und die bereits abgezogene Quellensteuer wird zinslos angerechnet (§ 83 StV BS).

Kann ich den Antrag auf ordentliche Veranlagung später zurückziehen?

Nein. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. Ab dann wirst du jedes Jahr ordentlich veranlagt, bis die Quellensteuerpflicht endet (§ 94a StG BS). Prüfe deshalb vor dem Antrag, ob sich der Schritt auch in den kommenden Jahren lohnt.

FIN Disclaimer:

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