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Nachträgliche ordentliche Veranlagung in Zug: wann die Steuererklärung trotz Quellensteuer Pflicht ist (Stand 2026)

So funktioniert die nachträgliche ordentliche Veranlagung in Zug

Mit einer B-Bewilligung zieht dir der Arbeitgeber die Steuer jeden Monat vom Lohn ab. Ist deine Situation nicht mehr einfach, reichst du zusätzlich eine normale Steuererklärung ein. Das heisst nachträgliche ordentliche Veranlagung, kurz NOV. Die Zuger Steuerverwaltung veranlagt dich dann mit deinen tatsächlichen Einkünften, deinem Vermögen und deinen Abzügen und rechnet die abgezogene Quellensteuer zinslos an.

Der Bundesrahmen ist in allen Kantonen gleich. Erreicht dein Bruttolohn in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000, wirst du nachträglich ordentlich veranlagt (Quellensteuerverordnung des Bundes, Art. 9). Bei Ehepaaren zählt jeder Lohn für sich. Warst du nur einen Teil des Jahres in der Schweiz steuerpflichtig, wird für diese Prüfung der regelmässige Lohn auf zwölf Monate umgerechnet, einmalige Zahlungen wie ein Bonus zählen so, wie sie ausbezahlt wurden. Und einmal in der NOV heisst: bis zum Ende der Quellensteuerpflicht in der NOV. Die Regeln aller Kantone im Vergleich findest du in unserem Beitrag zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung in den Kantonen.

Zug hat keine eigene Quellensteuerverordnung. Die Regeln stehen im Zuger Steuergesetz (§§ 86 und 87) und in einer Übersicht der Steuerverwaltung. Dieser Beitrag zeigt, was daraus für dich folgt. Stand Steuerjahr 2026, geprüft Oktober 2026.

Wer in Zug eine Steuererklärung einreichen muss

Unter CHF 120'000 Lohn macht das Zuger Steuergesetz die Steuererklärung zur Pflicht, wenn du über Vermögen und Einkünfte verfügst, die nicht der Quellensteuer unterliegen (§ 86 Abs. 1 lit. b). Die Beträge nennt die Übersicht über die nachträgliche ordentliche Veranlagung der Steuerverwaltung (Anhang II, Ausgabe 2026) in Fussnote 1: Eine Besteuerung erfolgt, wenn das steuerbare Einkommen ohne Quellensteuer mindestens CHF 2'000 oder das steuerbare Vermögen mindestens CHF 100'000 beträgt. Eine der beiden Grenzen genügt.

  • Einkünfte ohne Quellensteuer ab CHF 2'000: Zinsen, Dividenden oder Mieterträge in dieser Höhe machen die Steuererklärung zur Pflicht.
  • Steuerbares Vermögen ab CHF 100'000: Hier wird es weniger eindeutig. Die Übersicht spricht vom «steuerbaren Vermögen» und vom «steuerpflichtigen Vermögen gemäss kantonalem Recht», sagt aber nicht, welche Abzüge dafür gelten. Erreicht dein Vermögen nach Abzug der Schulden CHF 100'000, braucht es eine individuelle Klärung.

Für Ehepaare nennt die Übersicht keinen höheren Betrag, sondern eine gemeinsame NOV. Wie das Vermögen von Ehepaaren für die Grenze zusammengerechnet wird, steht nicht ausdrücklich darin. Auch das klären wir im Einzelfall.

Wichtig: Liegst du über einer dieser Grenzen, musst du selbst handeln. Das Steuergesetz verlangt, dass du das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangst (§ 86 Abs. 3).

Die Schwellen Zug 2026 mit Quelle

Bedingung Grenze Quelle
Bruttolohn, je Person mindestens CHF 120'000 QStV Bund Art. 9 Abs. 1; StG ZG § 86 Abs. 1 lit. a; Übersicht NOV
Steuerbares Einkommen ohne Quellensteuer mindestens CHF 2'000: Pflicht Übersicht NOV (Anhang II, Ausgabe 2026), Fussnote 1
Steuerbares Vermögen mindestens CHF 100'000; nach Schulden erreicht: individuelle Klärung Übersicht NOV (Anhang II, Ausgabe 2026), Fussnote 1
Vermögen, verheiratet kein eigener Betrag genannt Übersicht NOV, Spalte «Gemeinsame NOV bei Ehegatten»

Die Übersicht trägt im Dokument selbst kein Jahr. Das Jahr steht im Dateinamen («2026_info_250_NOV_Uebersicht»), die Datei stammt vom November 2025. Die Wegleitung zur Steuererklärung ist für diese Frage keine Quelle und wurde hier nicht verwendet.

Ein Wort zur Lohngrenze: Das Infoblatt 100 der Steuerverwaltung für Arbeitgebende (Dezember 2025) schreibt «mehr als 120'000 Franken». Das Steuergesetz sagt «erreicht oder übersteigt», die Quellensteuerverordnung des Bundes «mindestens». Massgebend sind Gesetz und Verordnung: Die Pflicht beginnt bei genau CHF 120'000.

Bist du im Lauf des Jahres zugezogen, regelt nur das Bundesrecht die Umrechnung, und nur für die CHF 120'000. Für die CHF 2'000 und CHF 100'000 nennt Zug keine Regel. Diesen Fall klären wir im Einzelfall.

Antrag, Formular und Frist in Zug

Für beide Wege, die Pflicht und den freiwilligen Antrag, verwendet Zug dasselbe Formular 250 «Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung». Im Feld «Begründung» kreuzt du an, ob du weitere Einkünfte oder Vermögen ohne Quellensteuer hast (Art. 89 DBG) oder freiwillig veranlagt werden möchtest (Art. 89a DBG).

  • Frist: 31. März des Folgejahres, für das Steuerjahr 2026 also 31. März 2027 (StG ZG § 86 Abs. 3 und § 87 Abs. 3). Für Anträge ist laut Infoblatt 100 keine Fristverlängerung möglich.
  • Unterschrift: Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften unterschreiben beide (Formular 250, Wichtige Hinweise). Der Antrag gilt auch für den Ehepartner (§ 87 Abs. 2).
  • Wegzug ins Ausland: Die Frist für den Antrag endet mit deiner Abmeldung (§ 87 Abs. 3).
  • Umzug innerhalb der Schweiz: Es gilt das Stichtagsprinzip. Zuständig ist für das ganze Jahr der Kanton, in dem du am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht wohnst (Infoblatt 100, Seite 2).

Zuständig ist die Steuerverwaltung des Kantons Zug, Gruppe Quellensteuer, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, internet.stv@zg.ch, Telefon +41 41 594 30 00 (Webseite Quellensteuerpflichtige Person).

Eine Stolperfalle: Weil dasselbe Formular für beide Fälle dient, übersieht man den Pflichtfall leicht. Liegt dein Lohn unter CHF 120'000 und hast du Nebeneinkünfte über der Grenze, ist es aber Pflicht, und die Frist vom 31. März gilt auch dann.

Freiwillig in die ordentliche Veranlagung: lohnt es sich?

Die NOV auf Antrag hat in Zug keine Voraussetzungen (Übersicht NOV; StG ZG § 87 Abs. 1). Das Infoblatt 100 nennt als Beispiele Abzüge wie Beiträge an die Säule 3a, Unterhaltszahlungen und Weiterbildungskosten. Ohne Antrag gibt es diese Abzüge nicht: Die Quellensteuer ersetzt dann die ordentliche Steuer auf dem Erwerbseinkommen, und nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt (§ 87 Abs. 4). Wie die Rechnung bei der Säule 3a aussieht, zeigt unser Beitrag zur Säule 3a mit B-Bewilligung.

Überlege dir den Schritt gut. Du kannst den Antrag nur einmal stellen, und er lässt sich nicht zurückziehen (Formular 250; Infoblatt 100). Danach reichst du jedes Jahr eine Steuererklärung ein, bis die Quellensteuerpflicht endet, als Ehepaar laut Übersicht auch nach einer Trennung oder Scheidung.

Beispiel aus Zug

Marco ist ledig, wohnt in Baar und verdient 2026 brutto CHF 105'000, also unter CHF 120'000. Aus seinem Wertschriftendepot erhält er 2026 Zinsen und Dividenden von zusammen CHF 2'400.

Die CHF 2'400 sind Einkünfte ohne Quellensteuer und liegen über der Zuger Grenze von CHF 2'000. Marco muss deshalb bis 31. März 2027 mit dem Formular 250 die Steuererklärung verlangen und für 2026 ordentlich veranlagt werden. Ob auch sein Depot die Vermögensgrenze erreicht, müsste man klären, für das Ergebnis spielt es hier keine Rolle: Eine Grenze genügt.

Prüfe deinen Fall

Der Rechner auf unserer Seite zur Steuererklärung mit B-Bewilligung öffnet sich mit Zug als Kanton. Er fragt nach Zivilstand, Lohn, Vermögen und Einkünften und zeigt dir, ob du handeln musst oder ob wir deinen Fall gemeinsam klären sollten.

Quellen und Stand

Alle Angaben gelten für das Steuerjahr 2026 und wurden im Oktober 2026 geprüft. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

Du möchtest die Steuererklärung nicht selbst ausfüllen? Wir übernehmen das für dich, siehe Steuererklärung in Zug mit FIN.

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Häufige Fragen

Ab welchen Nebeneinkünften muss ich in Zug eine Steuererklärung einreichen?

Ab steuerbarem Einkommen ohne Quellensteuer von mindestens CHF 2'000, zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden oder Mieterträgen. So steht es in der Übersicht der Zuger Steuerverwaltung zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung, Fussnote 1. Dann musst du das Formular bis 31. März des Folgejahres selbst verlangen.

Mein Vermögen liegt über CHF 100'000. Muss ich jetzt eine Steuererklärung einreichen?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Zug misst das steuerbare Vermögen, und die Übersicht sagt nicht, welche Abzüge dafür gelten. Erreicht dein Vermögen nach Schulden CHF 100'000, klären wir mit dir, ob die Grenze in deinem Fall greift. Bis zum 31. März des Folgejahres sollte das entschieden sein.

Gilt für Ehepaare in Zug eine höhere Vermögensgrenze?

Die Übersicht nennt einen einzigen Betrag von CHF 100'000, ohne Unterschied nach Zivilstand. Wie das Vermögen von Ehepaaren dafür zusammengerechnet wird, sagt sie nicht ausdrücklich. Das klären wir im Einzelfall.

Bekomme ich in Zug die Verrechnungssteuer ohne Steuererklärung zurück?

Die Zuger Unterlagen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung nennen die Rückforderung der Verrechnungssteuer nicht als eigenen Auslöser. Wie du sie in deinem Fall zurückbekommst, klären wir im Einzelfall.

Kann ich den freiwilligen Antrag später zurückziehen?

Nein. Du kannst den Antrag nur einmal stellen, und er lässt sich nicht zurückziehen. Danach wirst du jedes Jahr ordentlich veranlagt, bis die Quellensteuerpflicht endet, als Ehepaar auch nach einer Trennung oder Scheidung.

Ich ziehe im Lauf des Jahres aus einem anderen Kanton nach Zug. Wer ist zuständig?

In Zug gilt das Stichtagsprinzip: Du wirst für das ganze Jahr in dem Kanton veranlagt, in dem du am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht wohnst. Wohnst du am 31. Dezember in Zug, gelten für das ganze Jahr die Zuger Regeln.

FIN Disclaimer:

Die Inhalte in diesem Blog dienen ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Finanz-, Anlage- noch Steuerberatung dar und können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Wir bemühen uns um Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, übernehmen jedoch keine Haftung für Fehler oder Auslassungen. Beiträge können persönliche Einschätzungen widerspiegeln, die sich im Laufe der Zeit ändern können. Externe Links führen zu Inhalten Dritter, für die wir keine Verantwortung übernehmen.

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