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Quellensteuer im Aargau: Pauschalsteuer oder Steuererklärung?

So funktioniert die nachträgliche ordentliche Veranlagung im Aargau

Mit einer B-Bewilligung zieht dir der Arbeitgeber die Steuer jeden Monat direkt vom Lohn ab. In bestimmten Fällen verlangt der Aargau trotzdem eine normale Steuererklärung. Das Verfahren heisst nachträgliche ordentliche Veranlagung, kurz NOV. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird dabei zinslos an die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer angerechnet. Zuständig für die Veranlagung ist die Steuerkommission deiner Gemeinde.

Der Bundesrahmen ist in allen Kantonen gleich: Die Steuererklärung ist Pflicht, sobald dein Bruttolohn in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000 beträgt (Quellensteuerverordnung des Bundes, Art. 9). Bei Verheirateten zählt jeder Lohn für sich. Kommst du im Lauf des Jahres in die Schweiz, wird nur der regelmässige Lohn auf zwölf Monate umgerechnet, einmalige Zahlungen wie ein Bonus zählen voll dazu. Und wer einmal in der NOV ist, bleibt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht darin. Die Regeln aller Kantone im Vergleich findest du in unserem Beitrag zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung in den Kantonen 2026.

Der Aargau hat eine Besonderheit: eine Pauschalsteuer auf Wertschriftenerträgen. Dieser Beitrag zeigt, wie sie mit der Steuererklärung zusammenhängt. Stand Steuerjahr 2026, geprüft Oktober 2026.

Wer im Aargau eine Steuererklärung einreichen muss

Der Kanton führt die Kriterien auf seiner Seite «Quellensteuern abwickeln» im Abschnitt zur NOV von Amtes wegen bei Wohnsitz im Kanton Aargau auf:

  • Lohn ab CHF 120'000. «Bruttojahreseinkommen von mindestens Fr. 120'000» aus einem Arbeitsverhältnis. Die Löhne von Verheirateten werden dafür nicht zusammengerechnet. Die Aargauer Quellensteuerverordnung (SAR 651.712) verweist in § 9 Abs. 1 auf denselben Bundesbetrag.
  • Einkünfte ohne Quellensteuer ab CHF 3'000. Gemeint sind zum Beispiel Wertschriften- oder Liegenschaftserträge, wenn sie «mindestens Fr. 3'000» betragen.
  • Vermögen. Der Kanton nennt ein «steuerpflichtiges Vermögen» von mindestens CHF 130'000 für Einzelpersonen und CHF 260'000 für Verheiratete. Welche Abzüge in dieses steuerpflichtige Vermögen gehören, sagt die Seite nicht. Liegt dein Vermögen nach Schulden auf oder über diesem Betrag, klären wir deinen Fall deshalb einzeln.
  • Verrechnungssteuer. Forderst du Verrechnungssteuer zurück, führt das laut Kanton ebenfalls zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung.

Unter CHF 120'000 musst du selbst handeln: Gemäss Steuergesetz § 118 Abs. 3 verlangst du das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Behörde.

Die Schwellen Aargau 2026 mit Quelle

Kriterium Ledig Verheiratet Was das für dich heisst
Bruttolohn mindestens CHF 120'000 mindestens CHF 120'000 bei einem der beiden Pflicht
Einkünfte ohne Quellensteuer mindestens CHF 3'000 mindestens CHF 3'000 Pflicht
Steuerpflichtiges Vermögen mindestens CHF 130'000 mindestens CHF 260'000 Vermögen nach Schulden auf oder über dem Betrag: individuelle Klärung
Rückforderung der Verrechnungssteuer kein Mindestbetrag genannt kein Mindestbetrag genannt ordentliche Veranlagung

Quelle: Kanton Aargau, Seite «Quellensteuern abwickeln», Abschnitt NOV, abgerufen im Oktober 2026 (die Seite trägt kein Publikationsdatum); Quellensteuerverordnung SAR 651.712, Stand 1. Januar 2026, § 9 Abs. 1.

Die Beträge für Einkünfte und Vermögen stehen auf der Webseite des Kantons, nicht im Steuergesetz und nicht in der Verordnung. Das Gesetz sagt in § 118 Abs. 1 lit. b nur, dass Vermögen und Einkünfte ohne Quellensteuer zur Veranlagung führen.

Pauschalsteuer statt Steuererklärung

Die Aargauer Quellensteuerverordnung regelt in § 9 Abs. 2 einen eigenen Weg für Wertschriften: Überschreitet dein Wertschriftenvermögen den Freibetrag der Vermögenssteuer (§ 54 Steuergesetz) nicht, erhebt der Kanton auf den Wertschriftenerträgen eine Pauschalsteuer von 15 Prozent. Bist du damit nicht einverstanden, kannst du die ordentliche Veranlagung verlangen.

Webseite und Verordnung formulieren im Grenzbereich verschieden. Die Verordnung spricht vom Wertschriftenvermögen und davon, dass der Freibetrag «nicht überschritten» wird; der Freibetrag steigt dort für jedes Kind mit Kinderabzug. Die Webseite spricht vom steuerpflichtigen Vermögen, von «mindestens» und nennt keinen Zuschlag für Kinder. Genau an der Grenze oder mit Kindern können die beiden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Liegst du in diesem Bereich, besprechen wir deinen Fall am besten im Gespräch.

Antrag, Formular und Frist im Aargau

  • Pflichtfall unter CHF 120'000: Formular für die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres verlangen (Steuergesetz § 118 Abs. 3). Für das Steuerjahr 2026 heisst das: bis 31. März 2027.
  • Freiwilliger Antrag: bis 31. März des Folgejahres beim Kantonalen Steueramt (Quellensteuerverordnung § 10 Abs. 1). Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. Laut der Seite «Quellensteuerpflichtige Personen» (publiziert 9. September 2026) ist der Antrag «NOV 2026 ganzjährig» ab 1. Januar 2027 verfügbar und bis spätestens 31. März 2027 elektronisch einzureichen, über das Smart Service Portal des Kantons.
  • Wegzug ins Ausland: Den Antrag reichst du spätestens bei der Abmeldung ein (Steuergesetz § 118a Abs. 3). Für 2026 ist das der Antrag «NOV 2026 unterjährig», bis 31. Dezember 2026 der einzige offene Antrag.
  • Zuständige Stelle: Kantonales Steueramt Aargau, Sektion Quellensteuer, Tellistrasse 67, 5001 Aarau. Die Veranlagung selbst macht die Steuerkommission deiner Gemeinde.

Wichtig: Wer einmal in der NOV ist, bleibt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht darin (Steuergesetz SAR 651.100, § 118b Abs. 1). Ohne NOV ersetzt die Quellensteuer die ordentlichen Steuern auf deinem Erwerbseinkommen, und nachträglich gibt es keine zusätzlichen Abzüge (§ 118b Abs. 3).

Freiwillig in die ordentliche Veranlagung: lohnt es sich?

Mit der NOV auf Antrag öffnest du laut Kanton unter anderem diese Abzüge: effektive Berufskosten, Einkäufe in die Pensionskasse, Beiträge an die Säule 3a, selbst getragene Aus- und Weiterbildungskosten, Kosten für die Drittbetreuung von Kindern, Unterhaltszahlungen, Schuldzinsen sowie Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten. Auch der Steuerfuss deiner Gemeinde spielt mit. Die Zahlen zur Säule 3a findest du in unserem Beitrag zur Säule 3a mit B-Bewilligung, die wichtigsten Abzüge im Kanton im Beitrag Steuern optimieren im Aargau.

Bedenke die Bindung: Nach dem Antrag reichst du jedes Jahr eine Steuererklärung ein, bis die Quellensteuerpflicht endet. In einem späteren Jahr kann das Ergebnis höher ausfallen als die Quellensteuer.

Beispiel aus dem Aargau

Sara ist ledig, wohnt im Aargau und verdient brutto CHF 104'000. Auf dem Sparkonto und in Wertschriften hat sie zusammen CHF 55'000, Schulden hat sie keine. Zinsen und Dividenden ergeben 2026 zusammen CHF 1'100.

  • Lohn: unter CHF 120'000, also keine Pflicht über den Lohn.
  • Einkünfte ohne Quellensteuer: CHF 1'100, unter CHF 3'000.
  • Vermögen: CHF 55'000, unter den CHF 130'000 des Kantons.

Ergebnis: Sara muss für 2026 keine Steuererklärung einreichen. Bleiben ihre Wertschriften im Freibetrag, fällt auf deren Erträge die Pauschalsteuer von 15 Prozent an. Zahlt sie in die Säule 3a ein oder will sie die Verrechnungssteuer auf Schweizer Dividenden zurück, kann sie die ordentliche Veranlagung verlangen, mit der Bindung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Prüfe deinen Fall im Rechner

Der B-Bewilligungs-Rechner fragt nach Zivilstand, Lohn, Vermögen und Einkünften ohne Quellensteuer und zeigt dir, ob im Aargau eine Pflicht besteht, eine Klärung nötig ist oder eine freiwillige Steuererklärung in Frage kommt.

Jeder Fall ist anders

Ob du einreichen musst, hängt an deinem Zivilstand, deinem Lohn, deinem Vermögen nach Schulden und der Art deiner Einkünfte. Dieser Beitrag beschreibt die Regeln für das Steuerjahr 2026 und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung. Möchtest du die Steuererklärung nicht selbst machen, findest du alles zur Steuererklärung im Aargau ausfüllen lassen auf unserer Kantonsseite.

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Häufige Fragen

Muss ich im Aargau eine Steuererklärung einreichen, wenn mein Lohn unter CHF 120'000 liegt?

Nicht automatisch. Laut Kanton Aargau ist sie Pflicht, wenn deine Einkünfte ohne Quellensteuer, etwa Wertschriften- oder Liegenschaftserträge, mindestens CHF 3'000 betragen. Liegt dein Vermögen nach Schulden bei mindestens CHF 130'000, verheiratet CHF 260'000, prüfen wir deinen Fall einzeln.

Was ist die Pauschalsteuer von 15 Prozent im Aargau?

Überschreitet dein Wertschriftenvermögen den Freibetrag der Vermögenssteuer nicht, erhebt der Aargau auf den Wertschriftenerträgen eine Pauschalsteuer von 15 Prozent statt einer Veranlagung. Bist du damit nicht einverstanden, kannst du die ordentliche Veranlagung verlangen. So steht es in § 9 Abs. 2 der Aargauer Quellensteuerverordnung.

Bekomme ich die Verrechnungssteuer auf Schweizer Dividenden zurück?

Ja, über die ordentliche Veranlagung. Der Kanton Aargau nennt die Rückforderung von Verrechnungssteuerguthaben ausdrücklich als Grund für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Diese gilt dann bis zum Ende deiner Quellensteuerpflicht.

Werden mein Lohn und der Lohn meines Ehepartners für die CHF 120'000 zusammengezählt?

Nein. Laut Kanton Aargau werden die Bruttoeinkommen von Verheirateten für diese Grenze nicht zusammengerechnet. Es genügt, wenn einer von euch CHF 120'000 erreicht.

Wann kann ich den Antrag für das Steuerjahr 2026 stellen?

Den Antrag «NOV 2026 ganzjährig» schaltet der Kanton ab 1. Januar 2027 frei, einzureichen elektronisch bis spätestens 31. März 2027. Bis 31. Dezember 2026 gibt es nur den Antrag «NOV 2026 unterjährig» für Personen, die ins Ausland wegziehen.

Was passiert, wenn ich keinen Antrag stelle und keine Pflicht besteht?

Dann ersetzt die Quellensteuer die ordentlichen Steuern auf deinem Erwerbseinkommen. Nachträglich gibt es keine zusätzlichen Abzüge mehr, auch nicht für die Säule 3a (Steuergesetz § 118b Abs. 3).

FIN Disclaimer:

Die Inhalte in diesem Blog dienen ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Finanz-, Anlage- noch Steuerberatung dar und können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Wir bemühen uns um Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, übernehmen jedoch keine Haftung für Fehler oder Auslassungen. Beiträge können persönliche Einschätzungen widerspiegeln, die sich im Laufe der Zeit ändern können. Externe Links führen zu Inhalten Dritter, für die wir keine Verantwortung übernehmen.

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