So funktioniert die nachträgliche ordentliche Veranlagung in Zürich
Mit einer B-Bewilligung zieht dir der Arbeitgeber die Steuer jeden Monat direkt vom Lohn ab. In bestimmten Fällen genügt das nicht, und du reichst trotzdem eine normale Steuererklärung ein. Das Verfahren heisst nachträgliche ordentliche Veranlagung, kurz NOV. Das Steueramt rechnet dann mit deinen tatsächlichen Einkünften, deinem Vermögen und deinen Abzügen, und die bereits abgezogene Quellensteuer wird zinslos angerechnet.
Der Rahmen kommt aus dem Bundesrecht und gilt in jedem Kanton: Erreicht dein Bruttolohn in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000, wirst du nachträglich ordentlich veranlagt (Quellensteuerverordnung des Bundes, Art. 9). Bei Ehepaaren zählt jeder Lohn für sich. Bist du nur einen Teil des Jahres in der Schweiz steuerpflichtig, etwa nach einem Zuzug aus dem Ausland, wird nur der regelmässige Lohn auf zwölf Monate umgerechnet. Einmalige Zahlungen wie ein Bonus zählen so, wie sie ausbezahlt wurden. Und wer einmal in der NOV ist, bleibt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht darin. Was die anderen Kantone verlangen, zeigt unser Vergleich der Kantone.
Dieser Beitrag zeigt, was zusätzlich im Kanton Zürich gilt. Stand Steuerjahr 2026, geprüft Oktober 2026.
Wer in Zürich eine Steuererklärung einreichen muss
Liegt dein Lohn unter CHF 120'000, reicht in Zürich eine der folgenden Bedingungen. Massgebend ist das Zürcher Steuerbuch Nr. 87.3, das Merkblatt des kantonalen Steueramts zur Quellensteuer, gültig ab 1. Januar 2024, Randziffer 14 Absatz 1:
- Du willst Verrechnungssteuer zurückfordern.
- Du hast Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, zum Beispiel einen Nebenerwerb. Hier gibt es keinen Mindestbetrag.
- Deine Einkünfte ohne Quellensteuer betragen mindestens CHF 3'000. Dazu gehören etwa Zinsen, Dividenden oder Mieterträge, nicht aber das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das schon der Punkt davor abdeckt.
- Dein steuerpflichtiges Vermögen beträgt mindestens CHF 80'000. Für Ehepaare, die gemeinsam besteuert werden, gilt mindestens CHF 160'000 zusammen.
Bei diesen Grenzen werden keine Abzüge berücksichtigt (Randziffer 14 Absatz 1, letzter Satz). Liegenschaften im Ausland und ihre Erträge zählen laut der Webseite Quellensteuerpflichtige Personen des kantonalen Steueramts (Stand 10.09.2026) nicht dazu. Ob Schulden vom Vermögen abgezogen werden dürfen, sagt das Merkblatt nicht ausdrücklich. Liegt dein Vermögen nur wegen einer Schuld unter CHF 80'000, klären wir das im Einzelfall.
Wichtig: Bei diesen Gründen musst du selbst aktiv werden. Das Steueramt weiss von deinem Depot nicht unbedingt von sich aus. Beim Lohn ab CHF 120'000 leitet das Amt die Veranlagung dagegen von sich aus ein.
Die Schwellen Zürich 2026 mit Quelle
| Bedingung | Grenze | Quelle |
|---|---|---|
| Bruttolohn, je Person | mindestens CHF 120'000 | QStV Bund Art. 9 Abs. 1; Zürcher Steuerbuch Nr. 87.3 Rz. 13 |
| Einkünfte ohne Quellensteuer | mindestens CHF 3'000 | Zürcher Steuerbuch Nr. 87.3 Rz. 14 Abs. 1 lit. c; Informationsblatt 2026 Ziff. 13.1 |
| Vermögen, Einzelperson | mindestens CHF 80'000 | Zürcher Steuerbuch Nr. 87.3 Rz. 14 Abs. 1 lit. d; Informationsblatt 2026 Ziff. 13.1 |
| Vermögen, gemeinsam Steuerpflichtige | mindestens CHF 160'000 zusammen | Zürcher Steuerbuch Nr. 87.3 Rz. 14 Abs. 1 lit. d; Informationsblatt 2026 Ziff. 13.1 |
| Selbständige Erwerbstätigkeit | ohne Mindestbetrag | Zürcher Steuerbuch Nr. 87.3 Rz. 14 Abs. 1 lit. b |
| Rückforderung Verrechnungssteuer | ohne Mindestbetrag | Zürcher Steuerbuch Nr. 87.3 Rz. 14 Abs. 1 lit. a |
Die Beträge legt das kantonale Steueramt fest, gestützt auf § 8 Abs. 3 lit. a der Quellensteuerverordnung I (LS 631.41). Gleich lauten sie im Informationsblatt für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gültig für Fälligkeiten ab 1. Januar 2026, Ziffer 13.1.
Ein Wort zur Formulierung: Merkblatt und Informationsblatt schreiben «mindestens». Die Antragsseite des Kantons (Stand 07.09.2026) schreibt «über CHF 3'000» und «über CHF 80'000». Das macht nur dann einen Unterschied, wenn du genau auf der Grenze liegst. Massgebend ist das Merkblatt, also gilt die Pflicht schon bei genau CHF 80'000.
Bist du im Lauf des Jahres aus dem Ausland zugezogen, regelt das Merkblatt die Umrechnung nur für den Lohn (Randziffer 13 Absatz 2). Für die CHF 3'000, CHF 80'000 und CHF 160'000 nennt keine der geprüften Quellen eine Umrechnung. Diesen Fall klären wir im Einzelfall.
Antrag, Formular und Frist in Zürich
- Frist: 31. März des Folgejahres. Für das Steuerjahr 2026 heisst das 31. März 2027. Beim freiwilligen Antrag lässt sich diese Frist nicht verlängern (Antragsseite des Kantons Zürich).
- Weg: Der Antrag läuft nur elektronisch über ZHServices. Bei Ehepaaren reichen ihn beide Ehegatten ein (Zürcher Steuerbuch Nr. 87.3 Rz. 15 Abs. 3).
- Formmangel: Ist der Antrag nicht formgerecht, hast du zehn Tage zur Nachbesserung. Danach tritt das Amt nicht darauf ein, und der Quellensteuerabzug wird definitiv (Rz. 15 Abs. 4).
- Wegzug ins Ausland: Die Frist für den Antrag endet mit deiner Abmeldung. Meldest du dich nicht ordnungsgemäss ab, gilt sie mit dem tatsächlichen Wegzug als abgelaufen (Quellensteuerverordnung I § 9 Abs. 2). Bist du schon in der NOV, wirst du bis zum Ende der Steuerpflicht unterjährig veranlagt (Rz. 16).
- Umzug in einen anderen Kanton: Zuständig ist der Kanton, in dem du am Ende der Steuerperiode wohnst, für das ganze Jahr (Steuergesetz § 104 Abs. 4 mit Art. 38 Abs. 4 StHG).
Zuständig ist das kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, quellensteuer@zh.ch, Telefon +41 43 259 37 00 (Informationsblatt 2026, Ziffer 16). Das Steuergesetz (§ 93 Abs. 3) nennt für das Verlangen der Formulare das Gemeindesteueramt. Merkblatt und Informationsblatt verweisen auf das kantonale Steueramt und ZHServices. Diesen Weg empfehlen wir.
Hast du eine Grenze in früheren Jahren überschritten und nichts gemeldet, kann das Steueramt die Veranlagung für die letzten fünf Steuerperioden von sich aus nachholen. Für ältere Jahre gilt das Nachsteuerverfahren (Rz. 14 Abs. 3).
Freiwillig in die ordentliche Veranlagung: lohnt es sich?
Erfüllst du keine der Bedingungen, kannst du die NOV trotzdem beantragen, ebenfalls bis 31. März über ZHServices (Rz. 15 Abs. 1). Interessant ist das, wenn du Abzüge hast, die der monatliche Quellensteuerabzug nicht kennt, zum Beispiel Einzahlungen in die Säule 3a. Die Rechnung dazu zeigt unser Beitrag zur Säule 3a mit B-Bewilligung.
Bevor du dich entscheidest: Der Antrag lässt sich nicht zurückziehen (Quellensteuerverordnung I § 9 Abs. 4). Ab dann reichst du jedes Jahr eine Steuererklärung ein, bis die Quellensteuerpflicht endet, auch in Jahren, in denen das Ergebnis höher ausfällt als die Quellensteuer.
Beispiel aus Zürich
Elena ist ledig und wohnt in Winterthur. Ihr Bruttolohn 2026 beträgt CHF 95'000, also unter CHF 120'000. Am 31. Dezember 2026 hat sie CHF 30'000 auf dem Sparkonto und Wertschriften im Wert von CHF 60'000. Schulden hat sie keine.
Zusammen sind das CHF 90'000. Das ist mehr als die Zürcher Grenze von CHF 80'000 für Einzelpersonen. Elena muss deshalb bis 31. März 2027 über ZHServices die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen und für 2026 eine Steuererklärung einreichen. Ab dann gilt das jedes Jahr, bis ihre Quellensteuerpflicht endet.
Prüfe deinen Fall
Der Rechner auf unserer Seite zur Steuererklärung mit B-Bewilligung öffnet sich mit Zürich als Kanton. Er fragt nach Zivilstand, Lohn, Vermögen und Einkünften und zeigt dir, ob du handeln musst.
Quellen und Stand
Alle Angaben gelten für das Steuerjahr 2026 und wurden im Oktober 2026 geprüft. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
- Zürcher Steuerbuch Nr. 87.3, Merkblatt des kantonalen Steueramts über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, gültig ab 1. Januar 2024, Rz. 13 bis 16
- Informationsblatt Quellensteuer, gültig für Fälligkeiten ab 1. Januar 2026, Ziff. 13.1 und 16
- Quellensteuerverordnung I (LS 631.41), § 8 und § 9
- Steuergesetz des Kantons Zürich (LS 631.1), § 93, § 93a und § 104 Abs. 4
- Webseite Quellensteuerpflichtige Personen, Stand 10.09.2026, und Antragsseite zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung, Stand 07.09.2026
- Quellensteuerverordnung des Bundes (SR 642.118.2), Art. 9 und 10
Du möchtest die Steuererklärung nicht selbst ausfüllen? Wir übernehmen das für dich, siehe Steuererklärung in Zürich mit FIN.