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Formular DA-1 und Verrechnungssteuer: so holst du die Steuer auf deinen Dividenden zurück

Auf einer Dividendenabrechnung deiner Bank stehen oft zwei Abzüge vor dem Nettobetrag: einer des Landes, in dem die Gesellschaft sitzt, und bei Schweizer Gesellschaften die Verrechnungssteuer. Beide lassen sich zurückholen, zumindest teilweise. Die Verfahren sind aber verschieden, und ein häufiger Fehler ist, eine ausländische Dividende dort einzutragen, wo eine Schweizer Dividende hingehört.

Dieser Beitrag erklärt beide Ansprüche Schritt für Schritt, mit einem Rechenbeispiel. Stand Oktober 2026, Steuerjahr 2026. Den Gesamtüberblick über Kapitalgewinn, Ertrag und Vermögenssteuer findest du in unserem Beitrag Wertschriften versteuern in der Schweiz.

Zwei Steuern, zwei Wege

Merkmal Verrechnungssteuer Ausländische Quellensteuer
Betrifft Dividenden und Zinsen aus Schweizer Quellen Dividenden und Zinsen aus dem Ausland
Satz 35 Prozent Je nach Staat und Abkommen
So bekommst du sie zurück Vollständig, durch Angabe des Bruttoertrags im Wertschriftenverzeichnis Teils im Quellenstaat zurückfordern, Rest über das DA-1 anrechnen
Frist Drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Ertrag fällig wurde DA-1: drei Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der der Ertrag fällig wurde
Zuständig Dein Wohnsitzkanton am Ende dieses Jahres Dein Wohnsitzkanton am Ende dieser Steuerperiode

Verrechnungssteuer: 35 Prozent, die du zurückbekommst

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer. Der Schuldner zieht sie ab, damit der Ertrag in einer Steuererklärung auftaucht. Wohnst du in der Schweiz und deklarierst du den Ertrag, erstattet dir dein Kanton den vollen Betrag zurück. Zuständig ist der Kanton, in dem du am Ende des Jahres gewohnt hast, in dem der Ertrag fällig wurde. So beschreibt es auch die ESTV auf ihrer Seite zur Rückerstattung.

Drei Regeln entscheiden, ob du sie tatsächlich bekommst:

  • Deklarieren. Lässt du verrechnungssteuerbelastete Erträge in der Steuererklärung weg, verwirkst du den Anspruch (Art. 23 VStG). Seit 2019 ist ein fahrlässiges Versäumnis nicht mehr endgültig, wenn der Ertrag nachgemeldet wird, bevor die Veranlagung rechtskräftig ist.
  • Frist beachten. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ertrag fällig wurde (Art. 32 VStG).
  • Nur was wirklich abgezogen wurde. Zurück gibt es nur Verrechnungssteuer, die tatsächlich abgezogen wurde. Eine ausländische Aktie in der Spalte für Erträge mit Verrechnungssteuer bringt keine Rückerstattung und auch keine Anrechnung über das DA-1.

Ausländische Quellensteuer: zwei Schritte

Die meisten Staaten behalten einen Teil der Dividenden ein, die sie an Anlegerinnen und Anleger im Ausland zahlen. Mit einem Doppelbesteuerungsabkommen teilen die Schweiz und der Quellenstaat das Besteuerungsrecht auf. Für dich heisst das: zwei mögliche Schritte.

Schritt 1: im Quellenstaat zurückfordern

Behält der Quellenstaat mehr ein, als das Abkommen erlaubt, forderst du den Überschuss in diesem Staat zurück, mit dessen eigenen Formularen und Fristen. Dieser Schritt läuft nicht über deine Schweizer Steuererklärung.

Schritt 2: den Rest mit dem DA-1 anrechnen

Was der Quellenstaat nach dem Abkommen behalten darf (oft Sockelsteuer oder Residualsteuer genannt), lässt sich in der Schweiz anrechnen. Du beantragst das mit dem Formular DA-1, dem Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis. Die Regeln stehen im Merkblatt DA-M der ESTV (PDF):

  • Nur auf Antrag. Ohne DA-1 keine Anrechnung.
  • Brutto deklarieren. Du gibst die ausländischen Erträge mit dem Bruttobetrag an, also vor Abzug der ausländischen Steuer.
  • Mindestbetrag. Betragen die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern insgesamt CHF 100 oder weniger, gibt es keine Anrechnung; du deklarierst die Erträge dann netto.
  • Maximalbetrag. Die Anrechnung ist auf die Schweizer Einkommenssteuer begrenzt, die auf diese Erträge entfällt. Sie wird für die Bundessteuer und für die Kantons- und Gemeindesteuer getrennt berechnet, ohne Kirchensteuer. Schuldzinsen und Kosten, die mit den Erträgen zusammenhängen, senken den Maximalbetrag anteilig.
  • Ein Antrag pro Jahr, frühestens nach Ablauf der Steuerperiode und spätestens drei Jahre danach.
  • Auszahlung. Je nach Kanton wird der Betrag an deine Steuern angerechnet oder bar ausbezahlt.

Anrechnung ist kein Abzug

Dieser Punkt führt zu vielen Korrekturen. Eine Anrechnung senkt deine Steuer Franken für Franken. Ein Abzug senkt nur dein steuerbares Einkommen. Ausländische Quellensteuer, die du zurückfordern oder anrechnen lassen kannst, darfst du deshalb nicht zusätzlich als Kosten abziehen. Abziehbar ist nur der Teil, der weder rückforderbar noch anrechenbar ist, so auch die Zürcher Weisung zu den Kosten der Wertschriftenverwaltung. Verzichtest du auf die Anrechnung, kannst du stattdessen die Nettobesteuerung verlangen: Besteuert wird dann der Bruttobetrag minus die Abkommenssteuer.

Ein Rechenbeispiel

Tomás wohnt in Zürich, ist ledig und hält US- und Schweizer Aktien. Im Jahr 2026 erhält er:

  • US-Dividenden von CHF 9'000 brutto. Die USA behalten den Abkommenssatz von 15 Prozent ein: CHF 1'350. Ausbezahlt werden CHF 7'650.
  • Schweizer Dividenden von CHF 6'400 brutto. 35 Prozent Verrechnungssteuer werden abgezogen: CHF 2'240. Ausbezahlt werden CHF 4'160.

In seiner Steuererklärung 2026 geht er so vor:

  • Die Schweizer Dividenden trägt er mit CHF 6'400 in der Spalte für Erträge mit Verrechnungssteuer ein. Der Kanton erstattet ihm CHF 2'240 zurück.
  • Die US-Dividenden trägt er mit CHF 9'000 im DA-1 ein und beantragt CHF 1'350. Er hat keine Schulden. Ist die Schweizer Steuer auf diesen Erträgen höher als CHF 1'350, erhält er die volle Anrechnung.
  • Die CHF 1'350 zieht er nicht noch einmal als Kosten ab.

Unter dem Strich holt Tomás CHF 3'590 zurück: CHF 2'240 Verrechnungssteuer und CHF 1'350 angerechnete US-Quellensteuer. Versteuert werden beide Dividenden mit dem Bruttobetrag, also CHF 15'400, zu seinem normalen Tarif. Vergisst er das DA-1, bleiben die CHF 1'350 beim Quellenstaat, obwohl er die volle Dividende in der Schweiz versteuert. Genau diese Lücke sehen wir in der Praxis regelmässig.

Zum Vergleich die Alternative: Hätte Tomás auf das DA-1 verzichtet und die Nettobesteuerung verlangt, würde er CHF 7'650 statt CHF 9'000 versteuern. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 25 Prozent (eine Vereinfachung für dieses Beispiel) spart das rund CHF 338. Die Anrechnung ist CHF 1'350 wert.

Zwei Varianten zeigen, wo es enger wird. Hätte Tomás einen Lombardkredit, würde ein Teil der Zinsen den US-Erträgen zugeordnet, und der Maximalbetrag würde sinken. Und hätte seine Bank 30 Prozent abgezogen, kämen nur 15 Prozent ins DA-1; der zusätzliche US-Rückbehalt ist ein eigener Rückerstattungsantrag (Formular R-US 164).

Dein Steuerauszug erledigt den grössten Teil

Die meisten Schweizer Banken stellen jedes Jahr einen Steuerauszug aus, oft im standardisierten elektronischen Format (eSteuerauszug). Darin stehen die Schweizer Erträge mit Verrechnungssteuer, die ausländischen Erträge für das DA-1 und die abziehbaren Gebühren. Bei einem ausländischen Broker erhältst du meist keinen solchen Auszug und füllst Wertschriftenverzeichnis und DA-1 selbst aus. Welche Gebühren abziehbar sind, erklärt unser Steuertipp zu den Vermögensverwaltungskosten.

Quellenbesteuert? Dann braucht die Rückerstattung eine Steuererklärung

Wird dein Lohn an der Quelle besteuert, kommt die Verrechnungssteuer nicht von selbst zurück. Egal in welchem Kanton du wohnst, forderst du sie über die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) zurück, wie das Kreisschreiben Nr. 45 (PDF) festhält. Den Antrag musst du bis zum 31. März des Folgejahres stellen, und er gilt danach für alle weiteren Jahre, solange du quellenbesteuert bist. In einigen Kantonen macht ein bestimmter Vermögensertrag die Steuererklärung ohnehin zur Pflicht; in Zürich sind es CHF 3'000.

Ob sich der dauerhafte Wechsel lohnt, hängt an mehr als an den Dividenden eines Jahres. Unsere Übersicht zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung in den Kantonen vergleicht die Regeln für 2026, und unser Leitfaden zu Quellensteuer und Steuererklärung hilft beim Abwägen. Mit einer B-Bewilligung findest du auf der Seite zur Steuererklärung mit B-Bewilligung einen Rechner.

Letztes Jahr vergessen?

Beide Ansprüche laufen drei Jahre. Ein vergessenes DA-1 lässt sich deshalb oft noch nachreichen; für Dividenden aus dem Jahr 2026 bis am 31. Dezember 2029. Bei der Verrechnungssteuer ist die Frage, ob der Ertrag überhaupt deklariert wurde: Fehlt eine Schweizer Dividende und ist die Veranlagung schon rechtskräftig, ist die Rückerstattung verloren. Brauchst du für die aktuelle Steuererklärung mehr Zeit, um Belege zu sammeln, hilft unser Steuertipp zur Fristverlängerung.

Häufige Fehler

  • Ausländische Dividenden in der Spalte für Verrechnungssteuer eingetragen.
  • Kein DA-1 gestellt, weil es im Bankauszug fehlte.
  • Ausländische Quellensteuer angerechnet und zusätzlich als Kosten abgezogen.
  • Ausländische Erträge im DA-1 netto statt brutto angegeben.
  • US-Steuer über 15 Prozent ins DA-1 statt in den separaten Rückerstattungsantrag genommen.
  • Die Frist von drei Jahren verstreichen lassen.

Jeder Fall ist anders, das Potenzial ist es meistens nicht

Wie viel zurückkommt, hängt an deinem Kanton, an den Quellenstaaten, an den Abkommen, an deinen Schulden und an deinem Steuersatz. Dieser Beitrag beschreibt die Grundsätze und ein vereinfachtes Beispiel; er ersetzt keine individuelle Beratung.

Was sich verallgemeinern lässt: Nicht zurückgeholte Quellensteuern sind eine Lücke, die wir regelmässig in Steuererklärungen finden, und sie lässt sich einfach schliessen. Prüfe deine Auszüge einmal im Jahr, am besten vor dem Einreichen. Mit unserem Steuerrechner schätzt du deinen Grenzsteuersatz, unsere Steuerberatung übernimmt Wertschriftenverzeichnis und DA-1 für dich, und unsere Finanzberatung hilft, wenn du dein Depot mit Blick auf die Steuern aufstellen willst.

Passende FIN-Leistungen

Häufige Fragen

Was ist das Formular DA-1?

Das DA-1 ist das Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis. Damit beantragst du die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen, die der Quellenstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zurückerstattet. Du reichst es mit der Steuererklärung ein, und die Anrechnung gibt es nur auf Antrag.

Wie bekomme ich die 35 Prozent Verrechnungssteuer zurück?

Wenn du in der Schweiz wohnst, gibst du die Dividende oder den Zins brutto im Wertschriftenverzeichnis deiner Steuererklärung an. Der Kanton, in dem du am Ende des Jahres gewohnt hast, erstattet dir die Steuer zurück. Bist du quellenbesteuert, brauchst du dafür eine nachträgliche ordentliche Veranlagung.

Gibt es beim DA-1 einen Mindestbetrag?

Ja. Eine Anrechnung gibt es nicht, wenn die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern zusammen CHF 100 nicht übersteigen. Dann deklarierst du die ausländischen Erträge netto, also um die ausländische Steuer gekürzt, im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis.

Wie lange kann ich mit dem Antrag warten?

Drei Jahre. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ertrag fällig wurde. Der Anspruch auf Anrechnung über das DA-1 erlischt drei Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden. Für Dividenden aus dem Jahr 2026 enden beide Fristen am 31. Dezember 2029.

Kann ich die ausländische Quellensteuer statt des DA-1 einfach abziehen?

Abziehbar ist nur, was du weder im Ausland zurückfordern noch anrechnen lassen kannst. Verzichtest du auf die Anrechnung, kannst du stattdessen die Besteuerung des Nettobetrags verlangen. Das ist für die meisten Anlegerinnen und Anleger deutlich weniger wert als die Anrechnung.

Meine Bank hat auf US-Dividenden 30 Prozent abgezogen. Was nun?

Über das DA-1 angerechnet wird der Abkommenssatz von 15 Prozent. Was darüber hinaus zurückbehalten wurde, wird nicht angerechnet, sondern in einem eigenen Verfahren zurückgefordert (Formular R-US 164). Halte die Bankbelege bereit, denn Positionen ohne Belege werden abgelehnt.

FIN Disclaimer:

Die Inhalte in diesem Blog dienen ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Finanz-, Anlage- noch Steuerberatung dar und können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Wir bemühen uns um Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, übernehmen jedoch keine Haftung für Fehler oder Auslassungen. Beiträge können persönliche Einschätzungen widerspiegeln, die sich im Laufe der Zeit ändern können. Externe Links führen zu Inhalten Dritter, für die wir keine Verantwortung übernehmen.

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