Aktien mit Gewinn verkauft und trotzdem keine Einkommenssteuer bezahlt. Das ist in der Schweiz der Normalfall: Kapitalgewinne auf Wertschriften im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei.
Die Ausnahme heisst gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Wird deine Handelstätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, werden aus steuerfreien Kapitalgewinnen steuerbare Geschäftsgewinne. Dazu kommen AHV-Beiträge, Buchführungspflichten und die Frage, was mit deinem Depot als Geschäftsvermögen passiert.
Das Wichtigste vorweg: Es gibt keine Anzahl Trades, keine Haltedauer und keinen Gewinnbetrag, ab dem du automatisch als Trader giltst. Wer dir eine solche Grenze nennt, vereinfacht. Dieser Beitrag erklärt, wie die Beurteilung tatsächlich funktioniert, auf welchen drei Ebenen sie stattfindet und was in deinem Wohnkanton konkret publiziert ist.
Quick Answer: die drei Ebenen
Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Wertschriftenhandel läuft auf drei Ebenen:
- Vorprüfung nach ESTV-Kreisschreiben Nr. 36. Fünf Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Sind sie erfüllt, gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung aus.
- Gesamtbeurteilung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Ist ein Kriterium nicht erfüllt, wird der Einzelfall nach dem Gesamtbild beurteilt. Transaktionsvolumen und Fremdfinanzierung wiegen dabei am schwersten. Zusätzlich muss die Tätigkeit objektiv gewinnfähig sein.
- Kantonale Verwaltungspraxis. Die materielle Definition ist bundesrechtlich harmonisiert. Die publizierte Vorprüfungspraxis der Kantone unterscheidet sich aber, teilweise deutlich.
Ein nicht erfülltes Kriterium macht dich nicht zum gewerbsmässigen Händler. Es öffnet die Einzelfallprüfung.
Die rechtliche Grundlage in einem Absatz
Art. 16 Abs. 3 DBG erklärt Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen für steuerfrei. Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG erfassen dagegen alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen. Für die Kantone gilt dasselbe über Art. 7 Abs. 4 lit. b und Art. 8 StHG. Eine gesetzliche Definition des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels gibt es nicht. Der Begriff stammt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die seit BGE 122 II 446 die Kriterien des Liegenschaftenhandels auf Wertschriften überträgt.
Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit bei den Kantons- und Gemeindesteuern gleich auszulegen ist wie bei der direkten Bundessteuer (vertikale Steuerharmonisierung, BGer 2C_766/2010). Ein Kanton kann also keine eigene, abweichende Definition schaffen. Er kann nur seine Veranlagungspraxis anders ausgestalten. Genau darum geht es weiter unten bei den Kantonen.
Ebene 1: Die fünf Kriterien des ESTV-Kreisschreibens Nr. 36
Das Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012 enthält eine Vorprüfung. Die Steuerbehörden gehen in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung aus, wenn die folgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind:
| Kriterium | Wortlaut sinngemäss nach KS 36 |
|---|---|
| Haltedauer | Die veräusserten Wertschriften wurden mindestens sechs Monate gehalten |
| Transaktionsvolumen | Die Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse pro Kalenderjahr beträgt höchstens das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode |
| Lebensunterhalt | Kapitalgewinne sind nicht notwendig, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zu ersetzen. Das ist regelmässig der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50 Prozent des Reineinkommens ausmachen |
| Fremdfinanzierung | Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert, oder die steuerbaren Vermögenserträge sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen |
| Derivate | Der Kauf und Verkauf von Derivaten, insbesondere Optionen, beschränkt sich auf die Absicherung eigener Wertschriftenpositionen |
Drei Details, die in den meisten Zusammenfassungen fehlen:
Der Nenner beim Transaktionsvolumen umfasst auch Guthaben. Massgebend ist der Wertschriften- und Guthabenbestand zu Jahresbeginn, nicht nur der Depotwert. Wer nur das Depot einsetzt, rechnet sich systematisch zu schlecht.
Die 50 Prozent sind ein Richtwert, nicht das Kriterium. Das Kriterium lautet, dass die Kapitalgewinne nicht zur Deckung des Lebensunterhalts notwendig sind. Bei 55 Prozent ist das Kriterium nicht automatisch verletzt, es muss nur begründet werden.
Die Haltedauer setzt eine Zuordnung voraus. Bei Teilverkäufen aus mehreren Kauftranchen definiert das Kreisschreiben keine Methode. Ob nach FIFO, LIFO oder Einzelidentifikation gerechnet wird, kann das Ergebnis kippen.
Was passiert, wenn ein Kriterium nicht erfüllt ist
Angenommen, du verkaufst mehrere Aktien nach drei Monaten. Damit ist das erste Kriterium nicht erfüllt. Das bedeutet nicht, dass du gewerbsmässiger Händler bist. Es bedeutet, dass die Vorprüfung nicht mehr genügt und deine Situation nach dem Gesamtbild beurteilt wird.
Das Kreisschreiben ist eine Verwaltungsverordnung. Es bindet die Steuerverwaltungen, nicht die Gerichte. Das Bundesgericht hat das ausdrücklich festgehalten (BGer 2C_375/2015, E. 3.2). Die fünf Kriterien sind deshalb ein Schutzbereich für klare Fälle, keine Definition des Traders.
Ebenso wichtig: Die Vorprüfung wirkt nur in eine Richtung. Sie schliesst Gewerbsmässigkeit aus, sie begründet sie nie. Wer die Kriterien verletzt, um Verluste abziehen zu können, hat damit noch nichts gewonnen. Dazu mehr unter dem Stichwort Gewinnfähigkeit.
Verbindliche Vorabauskünfte erteilen die Steuerverwaltungen gemäss Kreisschreiben nur in eindeutigen Fällen. Bei Grenzfällen ist eine verbindliche Vorabbeurteilung häufig nur eingeschränkt möglich, weil die Gewerbsmässigkeit von den tatsächlich realisierten Transaktionen und Umständen der jeweiligen Steuerperiode abhängt.
Ebene 2: Wie das Bundesgericht das Gesamtbild beurteilt
Ist die Vorprüfung nicht bestanden, prüfen die Behörden sämtliche Umstände des Einzelfalls. Die Indizien müssen nicht kumulativ vorliegen. Jedes kann für sich allein oder zusammen mit anderen genügen, und das Fehlen eines Indizes kann durch ein anderes, besonders stark ausgeprägtes kompensiert werden.
Die Gewichtung seit 2009
Mit BGer 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 hat das Bundesgericht die Gewichtung verschoben. Systematisches Vorgehen und besondere Fachkenntnisse sind bei privaten Anlegern heute normal und haben nur noch untergeordnete Bedeutung, namentlich als Ausschlusskriterien: Ihr Fehlen spricht gegen Gewerbsmässigkeit, ihr Vorliegen allein begründet sie nicht. Im Vordergrund stehen seither zwei objektiv messbare Grössen:
Primärindizien
- Höhe des Transaktionsvolumens, also der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse
- Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
- daraus abgeleitet: Leverage und Unternehmerrisiko sowie spekulativer Derivateeinsatz
Sekundärindizien
- Häufigkeit der Transaktionen
- kurze Haltedauer
- systematisches oder planmässiges Vorgehen
- Wiederanlage der Gewinne in gleichartige Anlagen
- spezielle Fachkenntnisse
Kontext
- Hauptberuf und zeitlicher Umfang
- Berufsnähe zum Finanzsektor
- Verhältnis der Handelsgewinne zum übrigen Einkommen
- einmalige oder wiederkehrende Tätigkeit
Fremdfinanzierung wird relativ beurteilt
Ein Lombardkredit macht dich nicht zum Händler. Die Fremdfinanzierung wird im Verhältnis zum Handelsumfang beurteilt. Das Aargauer Spezialverwaltungsgericht hat 2023 ein Darlehen von rund CHF 32'000 bei einem Transaktionsvolumen von über CHF 500'000 als nicht erheblich eingestuft. Entscheidend ist, ob die fremden Mittel den Umfang der Handelstätigkeit erst ermöglichen und ein Verschuldungsrisiko schaffen, das über den Verlust des eigenen Vermögens hinausgeht.
Optionen, Margin und Leverage
Bei gehebelten Instrumenten reicht die Anzahl Transaktionen als Massstab nicht. Das Bundesgericht hat in BGer 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 klargestellt, dass das Transaktionsvolumen bei solchen Instrumenten nicht mechanisch auf den Nominalwert des Basiswerts abgestellt werden darf. Gleichzeitig waren in jenem Fall spekulative Derivate, Fremdkapital und Risiken, die mit einem professionellen Trader vergleichbar waren, starke Indizien für Gewerbsmässigkeit.
Relevant sind deshalb das tatsächlich eingesetzte Kapital, die Margin, das wirtschaftliche Exposure, der Hebel und der Zweck der Position. Eine Absicherung des eigenen Depots ist etwas anderes als eine gehebelte Wette.
Kann eine einzige Transaktion gewerbsmässig sein?
Ja, in Ausnahmefällen. Das Kreisschreiben Nr. 36 hält selbst fest, dass bei kurzer Besitzdauer schon eine einzige Transaktion zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit führen kann. In der Praxis betrifft das sehr grosse, weitgehend fremdfinanzierte Beteiligungstransaktionen mit erheblichem Risiko. Umgekehrt machen viele kleine Trades allein noch keinen Händler.
Spielt dein Beruf eine Rolle?
Weniger, als oft angenommen. Wer im Investment Banking oder Portfolio Management arbeitet, bringt Fachkenntnisse mit, die als Indiz zählen. Allein genügt das nicht. Bei hauptberuflich angestellten Anlegern wird ein selbständiger Nebenerwerb als Händler nur in besonderen Konstellationen angenommen, typischerweise bei erheblicher Fremdfinanzierung und hohem Unternehmerrisiko.
Was gilt, wenn ein Vermögensverwalter für dich handelt?
Ein Vermögensverwaltungsmandat schützt nicht. Nach ständiger Bundesgerichtspraxis ist nicht entscheidend, ob du die Geschäfte selbst oder durch eine bevollmächtigte Drittperson abwickelst. Das Verhalten des Verwalters wird dir zugerechnet. Der Beizug einer Fachperson gilt seit BGE 122 II 446 als gewöhnlich und spricht für sich allein weder für noch gegen Gewerbsmässigkeit. Die Steuerpraxis Thurgau und das Steuerbuch Zug halten diesen Grundsatz ausdrücklich fest.
Das übersehene Kriterium: Ist deine Tätigkeit objektiv gewinnfähig?
Eine selbständige Erwerbstätigkeit setzt Gewinnstrebigkeit voraus. Beim Wertschriftenhandel ist das subjektive Gewinnstreben praktisch immer gegeben. Das Bundesgericht verlangt aber zusätzlich, dass die Tätigkeit objektiv geeignet ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen.
Diese Linie ist älter, als viele Beiträge suggerieren:
- BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015. Ein angestellter Revisor handelte drei Jahre mit Derivaten, jedes Jahr mit Verlust. Transaktionsvolumen, Haltedauer und Fremdmittel sprachen für gewerbsmässigen Handel. Trotzdem: Eine Tätigkeit, die auf Dauer nichts einbringt, ist ein deutliches Indiz für fehlende Gewinnstrebigkeit. Zur Beurteilung dürfen nachfolgende Perioden beigezogen werden.
- BGer 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019. Über mindestens 13 Jahre ausnahmslos Verluste. Nach einer bestimmten Zeitspanne kann keine Gewinnstrebigkeit mehr angenommen werden.
- BGer 9C_325/2025 vom 19. Mai 2026. Genfer Ehepaar, Forex- und Optionshandel. Über 2012 bis 2021 standen Gewinnen von rund CHF 829'000 Verluste von über CHF 12 Millionen gegenüber. Das Bundesgericht verweigerte die Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit und damit den Verlustabzug. Die übrigen Trader-Indizien mussten gar nicht mehr geprüft werden.
Ein Aargauer Fall aus dem Jahr 2023 zeigt, wie das in der Praxis wirkt. Ein Angestellter handelte mit rund 100 Transaktionen pro Jahr, einem Transaktionsvolumen von CHF 533'000 bei einem Anfangsbestand von CHF 209, und hielt die Positionen in 60 Prozent der Fälle höchstens fünf Tage. Mehrere deutliche Indizien für Gewerbsmässigkeit. Das Gericht verneinte sie trotzdem, weil die Tätigkeit in jedem Jahr von 2012 bis 2017 Verluste produzierte. Die Verluste blieben private Kapitalverluste und damit nicht abzugsfähig.
Zwei Konsequenzen daraus:
Erstens darf das Steueramt spätere Jahre beiziehen. Wird eine Periode erst nach Jahren veranlagt, etwa wegen eines Nachsteuerverfahrens, fliesst das Wissen über die Folgejahre in die Beurteilung ein. Das Argument, man habe damals noch nicht wissen können, dass es schiefgeht, wurde ausdrücklich verworfen.
Zweitens zählt Konsistenz über die Perioden. Wer im Verlustjahr ein professionelles Tradinggeschäft geltend macht und im wirtschaftlich identischen Gewinnjahr private Vermögensverwaltung, wird unglaubwürdig. Jede Steuerperiode wird zwar separat beurteilt. Sachverhalt und Argumentation müssen aber über die Jahre zusammenpassen.
Ebene 3: Was die Kantone publizieren
Die Definition ist harmonisiert. Die publizierte Vorprüfungs- und Veranlagungspraxis ist es nicht. Ein Blick auf den Wohnkanton lohnt sich deshalb immer. Stand aller Angaben: September 2026.
Zürich: eigene Weisung bewusst aufgehoben
Zürich hatte eine eigene Weisung vom 20. Juli 2005 (ZStB Nr. 14/000). Die Finanzdirektion hat sie am 29. Oktober 2012 aufgehoben, mit der Begründung, der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit sei bei den Staats- und Gemeindesteuern gleich definiert wie bei der direkten Bundessteuer, weshalb kein Raum für eine eigenständige Interpretation bleibe. Seither gilt das Kreisschreiben Nr. 36 sinngemäss auch für die Staats- und Gemeindesteuern. Das Zürcher Steuerbuch verweist bei Kryptowährungen ausdrücklich darauf (ZStB 16.5).
Zürich hat also nicht keine Regel, sondern hat seine Regel abgeschafft. Für eine Stellungnahme gegenüber dem Zürcher Steueramt ist das die klarste Ausgangslage aller sieben Kantone. Ein Rekursgerichtsfall zeigt gleichzeitig die Grenze: Rund 160 Transaktionen und ein Volumen von 2.5 mal des Anfangsbestands schliessen private Vermögensverwaltung nicht aus, wurden aber wegen der gesamten Strukturierung der Einkommensquellen trotzdem als gewerbsmässig qualifiziert. Wer unter der Volumengrenze bleibt, ist nicht automatisch sicher.
Mehr zur Steuerberatung in Zürich.
Zug: publizierte Ausschlusskriterien
Das Zuger Steuerbuch nennt eigene Ausschlusskriterien. Gewerbsmässigkeit ist danach in der Regel auszuschliessen, wenn
- der durchschnittliche Wertschriftenbestand ohne flüssige Mittel unter CHF 200'000 liegt,
- jährlich weniger als 100 Käufe und Verkäufe stattfinden, oder bis zu 200, wenn weder Fremdkapital noch Derivate über die Absicherung hinaus eingesetzt werden,
- der Umsatz unter dem Einfachen des durchschnittlichen Wertschriftenbestands liegt, oder bis zum Zweifachen ohne Fremdkapital und Derivate,
- die Haltedauer bei der Mehrzahl der Titelkategorien länger als sechs Monate ist.
Zwei Punkte, die man kennen muss: Bei Ehegatten, die nicht je ihr eigenes Vermögen verwalten, und bei einfachen Gesellschaften werden die Grenzen zusammengerechnet. Und das Zuger Steuerbuch verortet die Liebhaberei-Grenze bei 5 bis 10 Jahren ohne nennenswerten Gewinn, was die oben beschriebene Gewinnfähigkeitsprüfung direkt kantonal verankert.
Diese Zahlen sind keine schweizweiten Trader-Grenzen. Ähnliche Werte finden sich in anderen Kantonen, teilweise als alternative statt kumulative Bedingungen formuliert. Kantonale Schwellenwerte lassen sich nicht auf einen anderen Kanton übertragen.
Mehr zur Steuerberatung in Zug.
Thurgau: publizierte Praxis genau lesen
Die Thurgauer Steuerpraxis (StP 20 Nr. 2, Fassung 2026-09) verweist in Ziffer 1 auf das Kreisschreiben Nr. 36. In Ziffer 2.2 verlangt sie für den Ausschluss der Gewerbsmässigkeit jedoch sechs kumulative Kriterien, darunter eine Haltedauer von mindestens einem Jahr und fehlende Berufsnähe. Das entspricht dem Kriterienkatalog der Schweizerischen Steuerkonferenz aus der Zeit vor 2012. Das heutige KS 36 arbeitet mit sechs Monaten und kennt die Berufsnähe nicht mehr als Vorprüfungskriterium.
Für einen Thurgauer Fall heisst das: Die Abweichung ist nicht als bewusst strengere materielle Regel zu behandeln, sondern mit dem harmonisierten Bundesrecht abzugleichen. Für die direkte Bundessteuer gilt ohnehin KS 36. Dieselbe Weisung bestätigt im Übrigen, dass die Indizien für Gewerbsmässigkeit nicht kumulativ vorliegen müssen und dass die Abwicklung durch eine Drittperson nicht entscheidend ist.
Mehr zur Steuerberatung im Thurgau.
St. Gallen, Aargau und Genf: KS 36 sinngemäss
Alle drei Kantone verweisen in ihrer publizierten Praxis auf das Kreisschreiben Nr. 36, jeweils im Zusammenhang mit Kryptowährungen und ausdrücklich sinngemäss auch für den gewerbsmässigen Handel.
St. Gallen stellt Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. b StG steuerfrei und hält fest, dass Mining je nach Rahmenbedingungen selbständiger oder unselbständiger Nebenerwerb sein kann. Aargau verweist auf § 33 Abs. 1 lit. i StG und hat mit dem oben beschriebenen Entscheid von 2023 die Gewinnfähigkeit als entscheidendes Kriterium angewendet. Genf verweist auf die circulaire no 36 par analogie, und das Bundesgericht hat 2026 bestätigt, dass Art. 19 LIPP gleich auszulegen ist wie die bundesrechtliche Regelung.
Mehr zur Steuerberatung in St. Gallen, im Aargau und in Genf.
Schwyz: Bundesgerichtspraxis statt Steuerbuch
Für Schwyz haben wir keine publizierte Verwaltungspraxis mit eigenen Grenzwerten gefunden. Massgebend ist die Bundesgerichtspraxis, und der wichtigste Derivate-Entscheid der letzten Jahre stammt aus Schwyz: BGer 2C_758/2020. Dort hatte die Steuerverwaltung für eine Vorperiode einen kleinen Gewinn als privaten Kapitalgewinn unbesteuert gelassen und im Folgejahr einen Verlust von über CHF 2.2 Millionen nicht zum Abzug zugelassen. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Fall zeigt, wie stark die Periodizität die Beurteilung prägt.
Mehr zur Steuerberatung in Schwyz.
Wo Aktiengewinne auch ohne Trader-Qualifikation steuerbar sind
Der Satz „Aktiengewinne sind steuerfrei" gilt nur für Kapitalgewinne im engen Sinn. Das Gesetz kennt Konstellationen, in denen der Verkauf von Beteiligungen unabhängig von jeder Gewerbsmässigkeit besteuert wird:
| Konstellation | Grundlage | Was passiert |
|---|---|---|
| Indirekte Teilliquidation | Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG | Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent aus dem Privatvermögen an eine Gesellschaft, die innert fünf Jahren nicht betriebsnotwendige Substanz ausschüttet: Der Erlös wird teilweise als Vermögensertrag besteuert |
| Transponierung | Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG | Einbringung einer Beteiligung in eine eigene Gesellschaft gegen Erlös über dem Nennwert: steuerbarer Vermögensertrag |
| Mitarbeiterbeteiligungen | Art. 17b DBG, KS 37 | Der geldwerte Vorteil bei Zuteilung oder Ausübung ist Erwerbseinkommen, erst der spätere Kursgewinn ist Kapitalgewinn |
| Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung | Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG | Der Veräusserungsgewinn ist steuerbarer Vermögensertrag |
| Immobiliengesellschaften | Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG | Der Verkauf der Mehrheit an einer Immobiliengesellschaft löst als wirtschaftliche Handänderung die Grundstückgewinnsteuer aus |
Für Unternehmer und Führungskräfte mit Mitarbeiteraktien ist das häufig relevanter als die Traderfrage. Die Prüfung, ob ein Gewinn steuerfrei ist, beginnt deshalb bei der Art des Titels, nicht bei der Anzahl Trades. Wie das konkret abläuft, zeigt der Beitrag dazu, wie RSU in der Schweiz versteuert werden.
Zwei Stossrichtungen, dieselben Kriterien
Die Abgrenzung kann in zwei Richtungen laufen.
Defensiv: Das Steueramt will deine Gewinne besteuern und dich als gewerbsmässigen Händler qualifizieren. Es trägt die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen.
Offensiv: Du willst erhebliche Verluste als Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehen. Dann trägst du die Beweislast, und die Gewinnfähigkeit wird zur zentralen Hürde.
Bei privater Vermögensverwaltung sind Gewinne steuerfrei, Verluste aber nicht abzugsfähig. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind Verluste geschäftsmässig begründeter Aufwand (Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG) und können nach Art. 31 Abs. 1 DBG sieben Jahre vorgetragen werden. Die rechtlichen Kriterien sind in beiden Richtungen dieselben. Beweisführung und wirtschaftliches Interesse sind es nicht.
Die Folgen gehen über die Einkommenssteuer hinaus
AHV, IV und EO
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach Art. 9 AHVG beitragspflichtig. Nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommens- und Eigenkapitalwerte für die Ausgleichskasse verbindlich. Die Frage, ob überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt die Ausgleichskasse eigenständig, folgt in der Praxis aber der steuerlichen Qualifikation, sofern diese nicht klar zweifelhaft ist. Der Beitragssatz für Selbständigerwerbende liegt bei bis zu 10 Prozent des Einkommens. Umgekehrt kann selbständiges Erwerbseinkommen den höheren Säule-3a-Rahmen eröffnen, allerdings nur, wenn keine berufliche Vorsorge besteht. Wer daneben angestellt und einer Pensionskasse angeschlossen bleibt, profitiert davon nicht.
Geschäftsvermögen
Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, werden Geschäftsvermögen. Nicht automatisch das ganze Vermögen, aber in der Praxis meist das gesamte Trading-Depot, weil sich einzelne Positionen innerhalb eines Depots kaum abgrenzen lassen. Relevant wird das bei der Überführung ins Privatvermögen, die nach Art. 18 Abs. 2 DBG einer Veräusserung gleichgestellt ist, und bei der Aufgabe der Tätigkeit, für die Art. 37b DBG eine privilegierte Liquidationsbesteuerung vorsieht.
Wer aktiv handelt und daneben langfristig investiert, sollte beides in getrennten Depots führen. Das ist keine Garantie für die Zuordnung, entscheidend bleibt die tatsächliche Funktion. Es macht die Abgrenzung aber beweisbar.
Buchführung und Aufbewahrung
Selbständigerwerbende müssen der Steuererklärung Jahresrechnungen oder Aufstellungen über Aktiven, Passiven, Einnahmen und Ausgaben beilegen (Art. 125 Abs. 2 DBG) und die Belege zehn Jahre aufbewahren (Art. 126 Abs. 3 DBG). Für Trader heisst das: vollständige Brokerabrechnungen, Transaktionslisten mit Anschaffungskosten, Margin- und Kreditunterlagen, Derivatereports und die Dokumentation von Absicherungspositionen.
Das eigene Verhalten wird dabei zum Indiz. Im Aargauer Fall wurde gegen den Steuerpflichtigen gewertet, dass er den Verlust zunächst nicht deklariert, keine Buchhaltung geführt und das Darlehen nicht angegeben hatte. Wer als Selbständiger behandelt werden will, muss sich von Anfang an so verhalten haben.
Mehrwertsteuer
Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Der Wertschriftenhandel selbst führt deshalb grundsätzlich nicht zu geschuldeter Mehrwertsteuer. Bei daneben ausgeübten steuerbaren Tätigkeiten sind die Folgen für den Vorsteuerabzug separat zu prüfen.
Was gilt für Expats?
Bei Zuzügern kommen Ebenen hinzu, die im Inlandfall keine Rolle spielen.
Pauschalbesteuerung. Die Besteuerung nach dem Aufwand setzt nach Art. 14 Abs. 1 lit. c DBG voraus, dass du in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübst. Wird eine gewerbsmässige Handelstätigkeit aus der Schweiz ausgeübt, kann diese Voraussetzung entfallen und damit die Aufwandbesteuerung insgesamt gefährdet sein, nicht nur die Steuerfreiheit der Gewinne. Bei eigenem aktivem Trading vom Schweizer Wohnsitz aus spricht vieles dafür, dass die Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird. Bei grenzüberschreitenden Strukturen oder einer delegierten Vermögensverwaltung muss das im Einzelfall geprüft werden. Für Aufwandbesteuerte ist die Traderfrage deshalb existenziell.
Quellensteuer. Wer in der Schweiz ansässig und an der Quelle besteuert ist, wird nach Art. 89 Abs. 1 lit. b DBG obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt, sobald Einkünfte vorliegen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehört dazu. Die Quellensteuer auf dem Lohn wird weiterhin abgezogen und in der ordentlichen Veranlagung angerechnet. Neu ist, dass du eine vollständige Steuererklärung einreichen musst und dein gesamtes Einkommen und Vermögen ordentlich veranlagt wird.
Zuzug und Wegzug. Die Beurteilung erfolgt pro Steuerperiode. Bei unterjähriger Steuerpflicht werden die Kennzahlen des Kreisschreibens, insbesondere der Anfangsbestand, unscharf. Positionen, die vor dem Zuzug aufgebaut und nach dem Zuzug verkauft werden, brauchen eine saubere Anschaffungskostenbasis.
Ausländische Broker und Doppelbesteuerungsabkommen. Der Standort des Brokers sagt nichts darüber, welcher Staat ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit besteuern darf. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit muss das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden, die Abkommen behandeln selbständiges Erwerbseinkommen unterschiedlich.
Sozialversicherung. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten muss die Unterstellung separat geprüft werden. Innerhalb von EU, EFTA und Schweiz gelten die Kollisionsregeln der Verordnung 883/2004. Bei gleichzeitiger unselbständiger Tätigkeit in einem Staat und selbständiger Tätigkeit in einem anderen ist nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung grundsätzlich die unselbständige Tätigkeit für die Unterstellung ausschlaggebend.
Was gilt für Kryptowährungen?
Kapitalgewinne auf Kryptowährungen im Privatvermögen sind ebenfalls steuerfrei. Zürich, Zug, St. Gallen, Aargau, Genf und Thurgau wenden die Kriterien des Kreisschreibens Nr. 36 sinngemäss auf aktives Krypto-Trading an. Eine echte Wertschrift ist Krypto steuerlich trotzdem nicht, deshalb nur sinngemäss.
Getrennt zu beurteilen sind laufende Krypto-Erträge. Entschädigungen aus Staking-Pools qualifizieren auf Bundesebene grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen und sind unabhängig vom Kursverlauf steuerbar. Wer selbst als Validator tätig wird, kann dagegen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Lending ist nach der konkreten Ausgestaltung zu beurteilen. Auch Mining-Entschädigungen sind steuerbares Einkommen. Ob dabei selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, richtet sich nach dem Arbeitspapier der ESTV nach den allgemeinen Kriterien. Die Kantone gehen hier unterschiedlich weit: Thurgau qualifiziert Mining in seiner publizierten Praxis in jedem Fall als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. St. Gallen macht die Zuordnung zu selbständigem oder unselbständigem Erwerb von den konkreten Rahmenbedingungen abhängig.
Verfahren: Kann eine alte Periode überhaupt noch geändert werden?
Bevor über die Qualifikation gestritten wird, muss klar sein, ob die betroffene Steuerperiode noch offen ist.
Offene Veranlagung. Deklaration und Stellungnahme wie gewohnt.
Einsprachefrist. Gegen eine Veranlagung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 132 DBG).
Rechtskräftige Veranlagung, alles deklariert. Ein Nachsteuerverfahren setzt nach Art. 151 Abs. 1 DBG Tatsachen oder Beweismittel voraus, die der Behörde nicht bekannt waren. Eine blosse spätere Änderung der rechtlichen Würdigung eröffnet grundsätzlich kein Nachsteuerverfahren, wenn der Behörde alle für die Veranlagung relevanten Tatsachen vollständig bekannt waren und keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel hinzukommt. Massgebend ist der damalige Aktenstand, nicht die theoretische Möglichkeit der Behörde, etwas herauszufinden. Wer Transaktionen, Erträge und Bestände vollständig deklariert hat, ist im defensiven Fall damit weitgehend geschützt. Dasselbe Prinzip schützt aber auch das Steueramt: Eine andere rechtliche Würdigung ist kein Revisionsgrund nach Art. 147 DBG. Allein aufgrund einer neuen rechtlichen Würdigung lassen sich alte Verlustjahre nach Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit umdeklarieren.
Rechtskräftige Veranlagung, Tatsachen nicht deklariert. Dann steht ein Nachsteuerverfahren im Raum, allenfalls mit Busse. Die Frist beträgt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 152 Abs. 1 DBG). Eine straflose Selbstanzeige ist unter den Voraussetzungen von Art. 175 Abs. 3 DBG einmal im Leben möglich. Sie erspart die Busse, nicht die Nachsteuer samt Verzugszins.
Verjährung. Die Veranlagung verjährt relativ nach fünf Jahren und absolut nach 15 Jahren (Art. 120 DBG).
FIN Check: Wann du deine Situation prüfen solltest
Eine strukturierte Prüfung lohnt sich, wenn einer oder mehrere dieser Punkte vorliegen:
- Du handelst häufig oder hast einen Portfolio-Umschlag von mehr als dem Fünffachen deines Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Du verkaufst Positionen regelmässig innerhalb von sechs Monaten.
- Du nutzt Margin, Lombardkredite oder andere Fremdfinanzierung für den Handel.
- Du handelst Optionen, Futures, CFDs oder andere Derivate über die Absicherung hinaus.
- Ein wesentlicher Teil deines Einkommens stammt aus dem Handel.
- Du willst erhebliche Verluste steuerlich geltend machen.
- Du bist pauschalbesteuert oder quellenbesteuert.
- Das Steueramt hat Fragen zu einzelnen Transaktionen gestellt.
Eine Anfrage des Steueramts sollte nie isoliert zu einer einzelnen Transaktion beantwortet werden. Sinnvoll ist, zuerst die gesamte Steuerperiode auszuwerten: Volumen, Haltedauer, Finanzierung, Derivate, Ergebnis und die Entwicklung über mehrere Jahre. Erst daraus entsteht ein Gesamtbild, das vor dem Steueramt und vor Gericht trägt.
Fazit
Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei. Wird deine Handelstätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, werden daraus steuerbare Geschäftsgewinne mit AHV-Folgen, Buchführungspflichten und Geschäftsvermögen.
Es gibt keine magische Grenze. Die fünf Kriterien des Kreisschreibens Nr. 36 sind eine Vorprüfung für klare Fälle. Werden sie nicht erfüllt, entscheidet das Gesamtbild, mit Transaktionsvolumen und Fremdfinanzierung im Vordergrund und der objektiven Gewinnfähigkeit als Voraussetzung, die auch die stärksten Trader-Indizien aushebeln kann. Und neben dem Bundesrecht lohnt sich immer der Blick auf die publizierte Praxis des Wohnkantons, von der bewussten Abschaffung der Zürcher Weisung bis zu den Zuger Orientierungswerten.
FIN analysiert Wertschriften- und Tradingfälle unabhängig und über alle Ebenen: steuerliche Qualifikation, kantonale Praxis, Verfahrensstatus und die Folgen für AHV, Geschäftsvermögen, Vorsorge und internationale Sachverhalte.
Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Gesetz und Verwaltungspraxis
- Art. 14, 16 Abs. 3, 17b, 18, 20 Abs. 1 lit. b, 20a, 27, 31, 37b, 89, 120, 125, 126, 132, 147, 151, 152, 175 DBG
- Art. 7, 8 und 12 StHG
- Art. 9 AHVG, Art. 23 Abs. 4 AHVV
- Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG
- ESTV Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (PDF)
- ESTV Kreisschreiben Nr. 37, Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
- ESTV Kreisschreiben Nr. 44, Besteuerung nach dem Aufwand
- ESTV Kreisschreiben Nr. 45, Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
- ESTV Arbeitspapier Kryptowährungen und ICOs/ITOs
Bundesgericht
- BGE 122 II 446
- BGer 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009
- BGer 2C_766/2010 vom 29. Juli 2011
- BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015
- BGer 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019
- BGer 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021
- BGer 9C_325/2025 vom 19. Mai 2026
Kantonale Praxis, Stand September 2026
- Zürich: Aufhebung der Weisung ZStB Nr. 14/000 durch die Finanzdirektion vom 29. Oktober 2012, ZStB 16.5 Kryptowährungen
- Zug: Steuerbuch, Erläuterungen zu § 17 StG, Ziffer 9.3
- Schwyz: keine publizierte Praxis mit eigenen Grenzwerten gefunden
- Genf: ge.ch, Gestion de la fortune privée ou commerce de crypto-monnaies, Stand 11. November 2025
- St. Gallen: sg.ch, Kryptowährungen, Stand 3. März 2026
- Thurgau: Steuerpraxis StP 20 Nr. 2, Fassung 2026-09
- Aargau: ag.ch, Kryptowährungen. Spezialverwaltungsgericht Steuern, 3-RV.2021.161 vom 20. Juli 2023
Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die steuerliche Qualifikation hängt vom konkreten Sachverhalt, der jeweiligen Steuerperiode und der aktuellen Behörden- und Gerichtspraxis ab.