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RSU in der Schweiz versteuern: Ein praxisnaher Guide für Arbeitnehmer

Immer mehr Unternehmen in der Schweiz setzen auf Mitarbeiterbeteiligungen. Besonders häufig kommen sogenannte Restricted Stock Units, kurz RSUs, zum Einsatz. Du findest sie vor allem bei Tech-Unternehmen, internationalen Konzernen und schnell wachsenden Start-ups. Für Mitarbeitende können RSUs ein wertvoller Teil der Vergütung sein. Gleichzeitig sorgen sie oft für Unsicherheit: Wann werden RSUs in der Schweiz besteuert? Warum erscheinen sie im Lohnausweis? Was passiert bei Quellensteuer? Und weshalb kann eine hohe Steuerrechnung entstehen, obwohl gar kein Cash ausbezahlt wurde? Dieser Guide erklärt verständlich, wie RSUs in der Schweiz steuerlich behandelt werden und worauf du besonders achten solltest. Die Grundlage bildet das Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Wenn du wissen willst, wie sich ein RSU-Vesting auf deine gesamte Steuerlast auswirkt, hilft dir vorab ein Blick in unseren Steuerrechner für die Schweiz.

Was sind Restricted Stock Units?

RSUs sind im Schweizer Steuerrecht keine klassischen Aktien und auch keine Optionen. Sie gelten als Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien. Einfach gesagt: Dein Arbeitgeber verspricht dir heute, dass du in Zukunft eine bestimmte Anzahl Aktien erhältst. Du bezahlst beim Grant in der Regel nichts dafür. Die Aktien gehören dir aber noch nicht sofort. Du musst zuerst bestimmte Bedingungen erfüllen. Erst danach werden die RSUs in echte Aktien umgewandelt und deinem Depot gutgeschrieben.

Welche Bedingungen gelten bei RSUs?

Die wichtigste Bedingung ist meistens die sogenannte Vesting-Periode. Das bedeutet: Du musst eine bestimmte Zeit beim Unternehmen bleiben. Häufig sind das ein, zwei, drei oder vier Jahre. Kündigst du vorher oder verlässt du das Unternehmen vor Ablauf der Frist, verfallen die noch nicht gevesteten RSUs in der Regel entschädigungslos. Je nach Plan können zusätzlich Performance-Ziele gelten. Dann reicht es nicht, einfach im Unternehmen zu bleiben. Das Vesting kann auch davon abhängen, ob bestimmte Unternehmens-, Markt- oder individuelle Ziele erreicht werden. Wichtig: Die genauen Regeln stehen immer im RSU-Plan, im Grant Letter oder im Beteiligungsreglement des Arbeitgebers.

Die drei Lebensphasen einer RSU

Um die Besteuerung von RSUs zu verstehen, musst du drei Zeitpunkte unterscheiden.

1. Grant: Die Zuteilung

Beim Grant teilt dir dein Arbeitgeber mit, dass du RSUs erhältst.

Steuerlich passiert zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nichts. Du hast lediglich ein zukünftiges Recht auf Aktien. Die Aktien gehören dir noch nicht und du kannst noch nicht frei darüber verfügen.

Trotzdem ist der Grant wichtig. Er bildet den Startpunkt für die spätere steuerliche Beurteilung, insbesondere bei internationalen Fällen oder bei einem Wechsel des Wohn- oder Arbeitsorts während der Vesting-Periode.

2. Vesting: Die Freischaltung

Beim Vesting sind die Bedingungen erfüllt. Die RSUs werden in echte Aktien umgewandelt und deinem Depot gutgeschrieben.

Das ist der zentrale steuerliche Zeitpunkt.

Der Wert der Aktien beim Vesting beziehungsweise bei der Umwandlung in Aktien gilt in der Schweiz grundsätzlich als steuerbares Erwerbseinkommen. Dieser Betrag wird wie Lohn behandelt. Er unterliegt deshalb der Einkommenssteuer und in der Regel auch den Sozialversicherungsbeiträgen.

Der steuerbare Betrag erscheint normalerweise im Lohnausweis unter Ziffer 5 als Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt.

3. Verkauf der Aktien

Nach dem Vesting hältst du echte Aktien in deinem Depot. Je nach Beteiligungsplan kannst du diese Aktien sofort verkaufen. In gewissen Fällen können aber vertragliche Sperrfristen oder interne Handelsbeschränkungen gelten.

Für Privatpersonen ist ein späterer Verkauf von Aktien im Privatvermögen in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Das bedeutet: Wenn der Aktienkurs nach dem Vesting steigt und du die Aktien später mit Gewinn verkaufst, ist dieser Kapitalgewinn in der Regel nicht als Einkommen steuerbar.

Bei Mitarbeiteraktien gibt es jedoch Spezialfälle. Besonders bei nicht kotierten Aktien, bei einem Wechsel vom Formelwert zum Verkehrswert oder bei einer Änderung der Bewertungsmethode kann ein Teil des Mehrwerts steuerlich als Einkommen qualifizieren.

Unabhängig vom Verkauf bleiben Dividenden steuerbares Einkommen. Zudem müssen die Aktien nach dem Vesting im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden. Für die Vermögenssteuer ist grundsätzlich der Wert per 31. Dezember massgebend.

Wann werden RSUs in der Schweiz besteuert?

RSUs werden grundsätzlich nicht beim Grant besteuert, sondern im Zeitpunkt der Umwandlung in Mitarbeiteraktien. In der Praxis fällt dieser Zeitpunkt häufig mit dem Vesting beziehungsweise der Lieferung der Aktien zusammen. Der steuerbare Betrag entspricht dem Verkehrswert der Aktien im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, abzüglich eines allfälligen Kaufpreises. Da Mitarbeitende RSUs häufig gratis erhalten, ist meistens der volle Marktwert beim Vesting steuerbar. Beispiel: Du erhältst 100 RSUs. Beim Vesting beträgt der Aktienkurs CHF 80. Du zahlst für die Aktien nichts. Dann beträgt dein steuerbares Einkommen aus RSUs: 100 × CHF 80 = CHF 8'000. Diese CHF 8'000 werden zu deinem übrigen Lohn hinzugerechnet.

Wie wird der steuerbare Wert ermittelt?

Der steuerbare Wert hängt davon ab, ob die Aktien börsenkotiert sind oder nicht.

Börsenkotierte Aktien

Bei börsenkotierten Unternehmen ist die Bewertung meistens relativ einfach. Als Verkehrswert gilt grundsätzlich der Börsenkurs im Zeitpunkt des Rechtserwerbs. Bei RSUs ist das in der Praxis meist der Zeitpunkt, in dem die RSUs vesten und die Aktien deinem Depot gutgeschrieben werden. Wenn die Aktien in einer Fremdwährung kotieren, zum Beispiel in USD, muss der Wert in Schweizer Franken umgerechnet werden. Dafür wird ein steuerlich anerkannter Wechselkurs verwendet.

Die 60-Tage-Regel

Bei gewissen Mitarbeiterbeteiligungsplänen gibt es eine Bezugsfrist. Das heisst: Mitarbeitende erhalten ein Angebot und müssen dieses innerhalb einer bestimmten Frist annehmen. Dann gelten besondere Bewertungsregeln: Bei einer Bezugsfrist von mehr als 60 Kalendertagen ist grundsätzlich der Schlusskurs am Tag der Annahme massgebend. Bei einer Bezugsfrist von bis zu 60 Kalendertagen kann der Schlusskurs am ersten Tag der Bezugsfrist massgebend sein. Wichtig: Bei klassischen RSUs gibt es häufig keine aktive Annahme eines Aktienbezugs im engeren Sinn. Viele RSUs werden automatisch beim Vesting in Aktien umgewandelt. In solchen Fällen ist in der Praxis meistens der Vesting- beziehungsweise Lieferzeitpunkt entscheidend.

Nicht kotierte Aktien und Start-ups

Bei privaten Firmen und Start-ups ist die Bewertung deutlich anspruchsvoller. Es gibt keinen täglichen Börsenkurs. Deshalb fehlt oft ein klarer Marktwert. In solchen Fällen wird häufig ein Formelwert verwendet. Dieser wird nach einer anerkannten Bewertungsmethode berechnet. In der Schweiz wird dafür oft die sogenannte Praktikermethode oder eine vergleichbare Methode verwendet. Das kann für Mitarbeitende problematisch sein. Denn auch wenn die Aktien nicht verkauft werden können, kann beim Vesting ein steuerbares Einkommen entstehen. Man spricht hier oft von Dry Income. Das bedeutet: Du musst Steuern auf einen theoretischen Wert bezahlen, obwohl du keinen Cash erhalten hast und die Aktien vielleicht gar nicht verkaufen kannst. Gerade bei Start-ups ist das ein wichtiger Punkt. Eine Beteiligung kann auf dem Papier wertvoll sein, aber praktisch illiquide bleiben, bis ein Verkauf, ein Rückkaufprogramm oder ein Börsengang stattfindet.

Praxisbeispiel: RSUs im Lohnausweis

Schauen wir uns ein typisches Beispiel an. Ein Arbeitnehmer erhält mehrere RSU-Tranchen. Diese vesten im Jahr 2025. Die Aktien sind börsenkotiert und werden in USD bewertet. Für die Schweizer Steuer wird der Wert in CHF umgerechnet.

Beispielhaftes Beiblatt für Mitarbeiterbeteiligungen

Beispiel – fiktive Zahlen.

Plan Vesting-Datum Anzahl Aktien Kurs (USD) FX (USD→CHF) Wert (CHF)
RSU 2024 15.06.2025 1'200 USD 90.00 0.82 88'560
RSU 2024 15.09.2025 300 USD 140.00 0.80 33'600
RSU 2024 15.12.2025 300 USD 175.00 0.80 42'000
RSU 2025 weitere Tranchen 100 diverse diverse 11'000
Total 1'900 Aktien ca. 175'160

Die Zahlen sind gerundet und fiktiv. In der effektiven Abrechnung können leichte Abweichungen entstehen, wenn der Arbeitgeber mit mehr Dezimalstellen rechnet.

Was bedeutet Pro-rata?

Gemeint ist das Beiblatt zum Lohnausweis für Mitarbeiterbeteiligungen – also jene Aufstellung, die deine einzelnen RSU-Tranchen mit Vesting-Datum, Kurs und steuerbarem Wert aufschlüsselt (wie im Praxisbeispiel weiter oben). Auf diesem Beiblatt findet sich oft eine zusätzliche Spalte mit einem Pro-rata-Anteil. Dieser Anteil zeigt, welcher Teil des RSU-Vorteils in der Schweiz steuerbar ist. Wenn du während der gesamten Zeit zwischen Grant und Vesting in der Schweiz gearbeitet hast und die Schweiz das Besteuerungsrecht hatte, beträgt der Pro-rata-Anteil meistens 100%. Dann ist der volle Wert in der Schweiz steuerbar. Wenn du aber während der Vesting-Periode in mehreren Ländern gearbeitet hast, kann eine Aufteilung notwendig sein. Beispiel: Du erhältst RSUs während deiner Zeit in London. Nach zwei Jahren ziehst du in die Schweiz. Ein Teil der RSUs vestet später, während du in der Schweiz wohnst und arbeitest. Dann muss geprüft werden, welcher Anteil der Vesting-Periode auf die Schweiz entfällt und welcher Anteil auf das Ausland. Dabei spielen Arbeitstage, Ansässigkeit, Doppelbesteuerungsabkommen und die konkrete Entsendungssituation eine Rolle. Pro-rata ist deshalb besonders wichtig für Expats, internationale Mitarbeitende und Personen mit Standortwechseln.

Bei internationalen Fällen ist der Pro-rata-Anteil sorgfältig zu prüfen. Massgebend ist grundsätzlich das Verhältnis der der Schweiz zuzurechnenden Arbeitstage innerhalb der Vestingperiode zur gesamten Vestingperiode. Ferien, Wochenenden, Feiertage und ähnliche Abwesenheiten werden dabei nicht separat abgezogen.

Wichtig: In gewissen Zuzugsfällen kann die volle geldwerte Leistung im Schweizer Lohnausweis erscheinen. Der auf das Ausland entfallende Anteil wird dann erst in der Steuererklärung als im Ausland steuerbarer Anteil ausgeschieden.

Umgekehrt bei Wegzug: Wer RSUs in der Schweiz erarbeitet, aber vor dem Vesting ins Ausland zieht, kann für den auf die Schweiz entfallenden Anteil unter Umständen weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig bleiben. Die ESTV sieht dafür eine Quellenbesteuerung auf dem Schweizer Anteil vor.

Eintrag im Schweizer Lohnausweis

Der steuerbare RSU-Wert erscheint im Schweizer Lohnausweis normalerweise unter Ziffer 5 (Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt). Der Betrag wird zum übrigen Lohn addiert. Dadurch steigt dein Bruttolohn in diesem Jahr deutlich.

Beispiel – fiktive Zahlen: Ausschnitt aus dem Lohnausweis
Ziffer Bezeichnung Betrag (CHF)
1 Lohn 135'000
2.3 Andere (Fahrzeugpauschale) 9'600
3 Unregelmässige Leistungen (Commissions) 40'000
5 Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt (RSU) 175'160
8 Bruttolohn total 359'760
9 AHV/IV/EO/ALV/NBUV 20'600
10.1 Berufliche Vorsorge 10'500
11 Nettolohn 328'660
12 Quellensteuerabzug 58'500

Das kann Auswirkungen haben auf:

  • Einkommenssteuer;
  • Quellensteuer;
  • Sozialversicherungsbeiträge;
  • Steuersatzprogression;
  • nachträgliche ordentliche Veranlagung;
  • Vermögenssteuer im Folgejahr beziehungsweise per 31. Dezember.

Das Beiblatt ist deshalb sehr wichtig. Es zeigt dem Steueramt, aus welchen Tranchen sich der Betrag zusammensetzt.

Quellensteuer und RSUs

Die steuerliche Abwicklung hängt stark davon ab, ob du quellensteuerpflichtig bist oder ordentlich besteuert wirst. Wie sich Quellensteuer und Steuererklärung grundsätzlich unterscheiden, erklären wir im Leitfaden zu Quellensteuer und Steuererklärung für Expats.

Szenario A: Du bist quellensteuerpflichtig

Das betrifft zum Beispiel viele Expats mit B-Bewilligung. Wenn du quellensteuerpflichtig bist, wird die Steuer grundsätzlich direkt über die Lohnabrechnung abgezogen. Das gilt auch für geldwerte Vorteile aus RSUs. In den Monaten, in denen RSUs vesten, kann dein Lohn deshalb stark schwanken. Der Arbeitgeber muss auf dem RSU-Wert Quellensteuer und Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Da du beim Vesting Aktien und nicht Cash erhältst, braucht es eine Lösung für die Steuerzahlung. Viele Arbeitgeber oder Plananbieter nutzen dafür ein sogenanntes Sell-to-cover-Verfahren. Dabei wird ein Teil der neu erhaltenen Aktien direkt verkauft. Der Erlös wird verwendet, um Quellensteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu decken. Nur die restlichen Aktien werden deinem Depot gutgeschrieben. Wichtig: Sell-to-cover ist nicht bei jedem Arbeitgeber gleich geregelt. Es hängt vom RSU-Plan, vom Broker, vom Arbeitgeber und vom Steuerstatus ab.

B-Bewilligung und Einkommen über CHF 120'000

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass du ab CHF 120'000 Einkommen automatisch nicht mehr quellensteuerpflichtig bist. Das stimmt so nicht. Wer mit B-Bewilligung quellensteuerpflichtig ist und ein Bruttoeinkommen von mindestens CHF 120'000 pro Jahr erzielt, bleibt grundsätzlich weiterhin quellensteuerpflichtig. Zusätzlich erfolgt aber eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Das bedeutet: Unter dem Jahr wird Quellensteuer abgezogen. Nach Jahresende musst du eine vollständige Steuererklärung einreichen. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird an die definitive Steuerrechnung angerechnet. RSUs können dazu führen, dass die CHF-120'000-Grenze überschritten wird oder dass die Steuerbelastung in der ordentlichen Veranlagung deutlich höher ausfällt. Wie dieser Übergang konkret abläuft, erklären wir im Detail im Leitfaden zur Steuererklärung mit B-Aufenthaltsbewilligung.

Szenario B: Du bist ordentlich besteuert und nicht quellensteuerpflichtig

Wenn du Schweizer Bürger bist, eine C-Bewilligung hast oder aus einem anderen Grund nicht quellensteuerpflichtig bist, erfolgt kein laufender Quellensteuerabzug auf deinem Lohn. Der RSU-Wert wird trotzdem im Lohnausweis ausgewiesen und in deiner Steuererklärung als Einkommen erfasst. Das kann zu einer hohen Steuerrechnung führen. Beispiel: Dein normaler Jahreslohn beträgt CHF 140'000. Zusätzlich vesten RSUs im Wert von CHF 190'000. Dein steuerbares Einkommen steigt dadurch stark an. Die Steuerrechnung kommt aber oft erst Monate später. Wenn du alle Aktien behalten hast und keine Liquidität eingeplant hast, kann das unangenehm werden. Deshalb ist es sinnvoll, beim Vesting bewusst Cash-Reserven zu bilden oder einen Teil der Aktien zu verkaufen.

Achtung: Dry Income und Liquiditätsrisiko

RSUs können steuerlich anspruchsvoll sein, weil du beim Vesting steuerbares Einkommen erzielst, aber nicht zwingend Cash erhältst. Bei börsenkotierten Aktien lässt sich dieses Problem meistens lösen, indem ein Teil der Aktien verkauft wird. Bei nicht kotierten Firmen ist es schwieriger. Dort kann es passieren, dass du Steuern auf einen Wert bezahlen musst, obwohl du die Aktien gar nicht verkaufen kannst. Das ist eines der grössten Risiken bei Mitarbeiterbeteiligungen in Start-ups.

Wann gibt es einen steuerlichen Einschlag?

Manchmal sind Aktien nach dem Vesting nicht frei verkäuflich. Der Arbeitgeber kann eine vertragliche Sperrfrist vorsehen. Das bedeutet: Die Aktien gehören dir, aber du darfst sie während einer bestimmten Zeit nicht verkaufen. Weil solche Aktien weniger flexibel sind, gewährt die Schweizer Steuerpraxis einen Abschlag auf den steuerbaren Verkehrswert. Dieser Abschlag wird oft Einschlag genannt. Der Einschlag beträgt wirtschaftlich 6% pro Sperrjahr und ist auf maximal 10 Jahre begrenzt.

Sperrfrist Einschlag Steuerbarer Restwert
1 Jahr 5.660% 94.340%
2 Jahre 11.000% 89.000%
3 Jahre 16.038% 83.962%
4 Jahre 20.791% 79.209%
5 Jahre 25.274% 74.726%
10 Jahre 44.161% 55.839%

Wichtig: Der Einschlag ist kein direkter Rabatt auf die Steuerrechnung. Er reduziert den steuerbaren Wert der Aktien. Beispiel: Du erhältst Aktien im Wert von CHF 100'000. Die Aktien sind für vier Jahre gesperrt. Der Einschlag beträgt 20.791%. Dann werden nicht CHF 100'000 besteuert, sondern nur CHF 79'209.

Wann gilt kein Einschlag?

Nicht jede Einschränkung führt zu einem steuerlichen Einschlag. Kein Einschlag entsteht normalerweise bei gewöhnlichen Blackout Periods oder internen Trading Windows. Solche Einschränkungen betreffen oft nur bestimmte Handelsperioden und sind nicht dasselbe wie eine echte vertragliche Sperrfrist. Ein steuerlicher Einschlag setzt voraus, dass die Aktien nach dem Rechtserwerb tatsächlich vertraglich gesperrt sind und du sie während dieser Sperrfrist nicht frei verkaufen kannst. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick in das RSU-Reglement und das Beiblatt zum Lohnausweis.

Was passiert mit Dividenden?

Nach dem Vesting bist du Aktionär. Wenn die Aktien Dividenden ausschütten, sind diese Dividenden in der Schweiz grundsätzlich steuerbares Einkommen. Das ist unabhängig davon, ob du die Aktien verkauft hast oder nicht. Bei ausländischen Aktien können zusätzlich ausländische Quellensteuern eine Rolle spielen. Je nach Land und Doppelbesteuerungsabkommen kann eine Rückforderung oder Anrechnung möglich sein.

Vermögenssteuer nicht vergessen

Nach dem Vesting gehören die Aktien zu deinem Vermögen. Du musst sie in der Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis deklarieren. Massgebend ist in der Regel der Wert per 31. Dezember. Auch wenn ein späterer Kapitalgewinn für Privatpersonen oft steuerfrei ist, bedeutet das nicht, dass die Aktien steuerlich irrelevant sind. Sie können deine Vermögenssteuer erhöhen und Dividenden bleiben einkommenssteuerpflichtig.

Wichtig: Mitarbeiterbeteiligungen sind grundsätzlich im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Einkommensbesteuerung noch nicht aktuell ist, etwa bei noch nicht gevesteten RSUs oder anderen Anwartschaften. Nach dem Vesting sind die effektiv erhaltenen Aktien zusätzlich mit dem Wert per 31. Dezember zu deklarieren.

In der Praxis werden noch nicht gevestete RSUs und übrige Mitarbeiterbeteiligungen dabei oft «pro memoria» aufgeführt, also ohne steuerbaren Vermögenswert. Der Kanton Zürich handhabt es ausdrücklich so.

Häufige Fehler bei RSUs

Viele Arbeitnehmer unterschätzen die steuerlichen Folgen von RSUs. Besonders häufig sind diese Fehler:

  1. RSUs werden mit steuerfreiem Kapitalgewinn verwechselt. Der spätere Verkauf kann steuerfrei sein. Das Vesting selbst ist aber Erwerbseinkommen und steuerbar.
  2. Keine Liquidität für die Steuerrechnung. Wer alle Aktien behält, kann später gezwungen sein, Aktien zu einem ungünstigen Zeitpunkt zu verkaufen.
  3. Quellensteuer und nachträgliche ordentliche Veranlagung werden verwechselt. Eine B-Bewilligung mit Einkommen über CHF 120'000 bedeutet nicht, dass keine Quellensteuer mehr abgezogen wird. Meistens wird Quellensteuer abgezogen und später über die ordentliche Veranlagung korrigiert.
  4. Pro-rata wird ignoriert. Bei internationalen Fällen kann nur ein Teil des RSU-Vorteils in der Schweiz steuerbar sein. Ohne saubere Aufteilung droht Doppelbesteuerung oder eine falsche Deklaration.
  5. Das Beiblatt wird nicht geprüft. Dort stehen Vesting-Daten, Kurse, Wechselkurse, Anzahl Aktien, Pro-rata-Anteil und allfällige Sperrfristen.
  6. Sperrfristen werden nicht berücksichtigt. Wenn echte Sperrfristen bestehen, kann ein steuerlicher Einschlag möglich sein. Dieser sollte korrekt auf dem Beiblatt ausgewiesen sein.

Was solltest du konkret prüfen?

Wenn du RSUs erhältst, solltest du jedes Jahr folgende Punkte prüfen:

  • Wurden RSUs im Steuerjahr gevestet?
  • Ist der steuerbare Betrag korrekt im Lohnausweis erfasst?
  • Stimmt das Beiblatt mit den Vesting-Daten überein?
  • Wurden die richtigen Aktienkurse verwendet?
  • Wurde der korrekte Wechselkurs angewendet?
  • Ist der Pro-rata-Anteil korrekt?
  • Gibt es eine echte Sperrfrist?
  • Wurde ein allfälliger Einschlag berücksichtigt?
  • Wurde Quellensteuer korrekt abgezogen?
  • Besteht eine Pflicht zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung?
  • Sind die Aktien per 31. Dezember im Wertschriftenverzeichnis deklariert?
  • Wurden Dividenden korrekt erfasst?

Fazit

RSUs sind eine beliebte Form der Mitarbeiterbeteiligung. Sie können aber steuerlich komplex sein. Der wichtigste Punkt ist: RSUs werden in der Schweiz grundsätzlich beim Vesting besteuert. Der Wert der erhaltenen Aktien gilt als Erwerbseinkommen und erscheint im Lohnausweis. Ein späterer Verkauf der Aktien ist für Privatpersonen häufig steuerfrei. Trotzdem müssen Dividenden, Vermögenssteuer, Sperrfristen, Quellensteuer und internationale Pro-rata-Aufteilungen sauber geprüft werden. Besonders vorsichtig solltest du sein, wenn du quellensteuerpflichtig bist, eine B-Bewilligung hast, international umgezogen bist oder RSUs von einem nicht kotierten Unternehmen erhältst. Eine saubere Prüfung des Lohnausweises und des RSU-Beiblatts verhindert Fehler im Lohnausweis und spätere Rückfragen des Steueramts — und sorgt dafür, dass du nicht zu viel zahlst. Bei grösseren RSU-Beträgen oder internationalen Konstellationen lohnt sich eine persönliche Steuerberatung – und wer RSUs als Teil eines grösseren Vermögens betrachtet, profitiert von einer unabhängigen Finanzberatung, die Steuern, Vorsorge und Anlage zusammen denkt.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht zur Besteuerung von RSUs in der Schweiz. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt vom Beteiligungsplan, deinem Wohnsitz, deinem Arbeitsort, deinem Aufenthaltsstatus, allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen und der kantonalen Praxis ab. Bei grösseren RSU-Beträgen, internationalen Fällen oder nicht kotierten Beteiligungen lohnt sich eine individuelle Prüfung.

Häufige Fragen

Wann werden RSUs in der Schweiz besteuert?

Grundsätzlich nicht bei der Zuteilung (Grant), sondern beim Vesting. Sobald die RSUs in echte Aktien umgewandelt und deinem Depot gutgeschrieben werden, gilt ihr Verkehrswert als steuerbares Erwerbseinkommen und wird wie Lohn behandelt.

Sind RSUs beim Verkauf steuerfrei?

Der spätere Kapitalgewinn ist für Privatpersonen in der Schweiz in der Regel steuerfrei. Steuerbar war aber bereits der Aktienwert beim Vesting. Ausnahmen gelten z. B. bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel oder nicht kotierten Aktien.

Was bedeutet Dry Income bei RSUs?

Beim Vesting entsteht steuerbares Einkommen, obwohl du Aktien und kein Bargeld erhältst. Bei börsenkotierten Firmen kannst du Aktien verkaufen, um die Steuer zu decken. Bei nicht kotierten Start-ups ist das oft nicht möglich – du zahlst Steuern auf einen Wert, den du nicht liquidieren kannst.

Ich habe eine B-Bewilligung und verdiene über CHF 120'000 – zahle ich keine Quellensteuer mehr?

Doch. Du bleibst quellensteuerpflichtig, zusätzlich erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Unter dem Jahr wird Quellensteuer abgezogen, nach Jahresende reichst du eine Steuererklärung ein und die Quellensteuer wird angerechnet.

FIN Disclaimer:

Die Inhalte in diesem Blog dienen ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Finanz-, Anlage- noch Steuerberatung dar und können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Wir bemühen uns um Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, übernehmen jedoch keine Haftung für Fehler oder Auslassungen. Beiträge können persönliche Einschätzungen widerspiegeln, die sich im Laufe der Zeit ändern können. Externe Links führen zu Inhalten Dritter, für die wir keine Verantwortung übernehmen.

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